| Kreisbauamt Itzehoe | NEP
Kreis Steinburg – Der Landrat
Postfach 1632
D - 25506 Itzehoe
Amt für
Kreisentwicklung
Itzehoe, 12.01.2026
Netzentwicklungsplan Strom 2037 mit Ausblick 2045
Version 2025, erster Entwurf
hier: Stellungnahme im Rahmen der Konsultationsphase
Postanschrift
Kreis Steinburg – Der Landrat
Viktoriastr. 16-18
D – 25524 Itzehoe
Besuchszeiten
nach Vereinbarung
Sehr geehrte Damen und Herren,
www.steinburg.de
für das Amt für Kreisentwicklung des Kreises Steinburg, nehme ich zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung:
Die vorausschauende Ermittlung zukünftiger Strombedarfe sowie die entsprechende Planung der dafür notwendigen Netzinfrastruktur ist begrüßenswert. In dieser Planungsphase bitten wir aus Sicht des Kreises folgende Aspekte zu beachten:
Allgemeine Anmerkungen
Positiv hervorzuheben ist bei der Ermittlung der verschiedenen Szenariopfade die prognostizierte, steigende Bedeutung von Großbatteriespeichern, um sog. Dunkelflauten zu überbrücken.
Energie sollte preiswert dort zur Verfügung stehen, wo sie gewonnen wird.
Bürgerinnen und Bürger erleben die Energiewende, u.a. durch die sich stark verändernde Landschaft, in unmittelbarer Nähe mit. Um die große Akzeptanz in der Region aufrecht zu erhalten, muss auch ein Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort durch den Ausbau der Netzinfrastruktur erkenn- und spürbar sein.
Belange der Unteren Naturschutzbehörde sowie Wasser- und Bodenschutzbehörde sind nicht Gegenstand dieser Stellungnahme. Diese Behörden sind bei konkreten Planverfahren (Scopings, Bundesfachplanungen, strategischen Umweltprüfungen, Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren) separat zu beteiligen.
Zu Kapitel 2.5.1 Photovoltaik
Abgesehen davon, dass der Netzentwicklungsplan bzgl. des Ausbaus der PV-Anlagen den zusätzlichen, zukünftigen Bedarf ausgehend vom Bestand ermittelt, ist das angenommene Verhältnis eines gleichmäßigen Ausbaus sowohl der Aufdach- als auch Freiflächenanlagen (siehe Seite 45 NEP 2037/2045 (2025)) dennoch ein nicht erstrebenswertes Ziel. Vielmehr sollten im Sinne des Flächensparziels des Landes (Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme in Schleswig-Holstein durch Siedlungs- und Verkehrsflächen auf unter 1,3 Hektar pro Tag bis 2030, vgl. Kapitel 3.9, 3 G, LEP 2021) mehr Anreize und gesetzliche Vorgaben zum Ausbau auf Dächern und über versiegelten Flächen geschaffen werden, um den Ausbau an Freiflächen-PV-Anlagen zumindest teilweise zu verringern.
Entwicklungen, wie denkmalschutz-gerechte PV-Module (bspw. in Ziegeloptik) geben diesbezüglich eine weitere Perspektive für eine Verschiebung des Verhältnisses zugunsten des Freiraumschutzes.
Zu Kapitel 6 Onshore-Netz
Inwieweit sich die Annahme bestätigen wird, dass sich der prognostizierte Bedarf an Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindungen im Vergleich zum NEP 2037/2045 (2023) verringern wird, bleibt abzuwarten.
Es wird klargestellt, dass der NEP 2037/2045 (2025) die Ermittlung eines optimalen Übertragungsnetzes aus rein volkswirtschaftlicher Sicht darstellt.
Vor dem Hintergrund geplanter Optimierungsmaßnahmen, zukünftig größeren Umfang an Großbatteriespeicherkapazitäten, sowie Effizienzsteigerungen wäre dies aber v.a. aus Gründen des Freiraumschutzes (sowohl im Onshore- als auch im Offshore-Bereich), des Naturschutzes, sowie der Akzeptanz der Bürger/innen gegenüber dem Netzausbau zu begrüßen.
Ob und in welchem Ausmaß die prognostizierte Netzverkleinerung wirklich eintreten wird, lässt sich von unserer Seite jedoch nicht beurteilen und wird sicherlich auch von der im Plan erwähnten parallel geführten Erstellung der Szenario-Rahmen für Gas und Wasserstoff bzw. deren konkreter Umsetzung abhängen.
Zu Kapitel 6.3.5 Bündelungsoptionen
Wie im Entwurf des Netzentwicklungsplans erwähnt, sind die ÜNB „gemäß § 12b Abs. 3a EnWG dazu verpflichtet, Bündelungsoptionen für neu identifizierte DC-Netzausbaumaßnahmen und den länderübergreifenden landseitigen Teil der Offshore-Anbindungsleitungen zu nennen. Dabei ist aufzuzeigen, wie diese mit bestehenden oder zumindest verfestigt geplanten Trassen ganz oder weitgehend in einem Trassenkorridor realisiert werden können. Die Bündelung ermöglicht die Führung sowohl von Onshore-Netzanbindungssystemen als auch von neu identifizierten DC-Projekten in derselben Trasse und damit eine möglichst geringe Rauminanspruchnahme.“
Wo immer möglich, sollten daher neue Projekte mit bestehenden Strukturen gebündelt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine raumverträgliche Alternative unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen und anderer, geplanter Vorhaben ermittelt werden.
Um Raumkonflikte zu vermeiden, sollte wenn möglich die Ertüchtigung bereits bestehender Stromleitungen über vorhandene Leerrohre erfolgen.
Zu den konkret neu geplanten Projekten, welche den Kreis Steinburg betreffen
Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass im Dokument zu den Projektsteckbriefen sämtliche Kartenlegenden fehlen, was das Lesen bzw. Interpretieren erschwert. Wir bitten um Nachbearbeitung.
Vorhaben P371: Maßnahmen zur Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit in der TenneT-Regelzone (Zubaunetz, Onshore, HGÜ/AC)
M1025: Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der 380-kV-Schaltanlage im Umspannwerk Brunsbüttel
Geplante Inbetriebnahme: 2030
M1026: Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der 380-kV-Schaltanlage im Umspannwerk Wilster/West
Geplante Inbetriebnahme: 2032
Es handelt sich hierbei lediglich um Punktmaßnahmen (Geräte-Ertüchtigung), allerdings fehlen in den Planungsdokumenten Hinweise zum voraussichtlichen Flächenverbrauch (wenn überhaupt zusätzliche Flächen beansprucht werden). Wir bitten daher um Erläuterung.
Vorhaben P555: Netzausbau zwischen Hardebek und Steinburg (Zubaunetz, Onshore, HGÜ/AC)
Leitungsverlauf: Gemeinde Hardebek – Gemeinde Steinburg
Geplante Inbetriebnahme: 2037
Es fehlt die Erläuterung, warum das Projekt als Zubaunetz aufgeführt ist, obwohl aus der Maßnahmenbeschreibung hervorgeht, dass es sich um den Neubau einer 39 km langen Leitung in neuer Trasse handelt. Des Weiteren bleibt offen, ob das Projekt als Freileitung oder Erdkabel realisiert werden soll. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Option einer Freileitung geprüft wird. Wir bitten daher um Erläuterung.
Vorhaben P700: UK-DE Hybrid Interconnector Scotland-Germany Phase I/II (durch Drittinvestor WindGrid beantragte), auch als HansaLink bekannt (Zubaunetz, Onshore, DC)
Leitungsverlauf: offshore Windparks Großbritannien – geplantes Umspannwerk Grevenkop/Kreis Steinburg
Geplante Inbetriebnahme: 2033
Dieses Vorhaben ist laut Informationen der TenneT TSO erstmalig in diesem NEP enthalten, wird aber in den Projektsteckbriefen nicht als neues, sondern als bereits bekanntes Projekt aufgeführt. Wir bitten um Erläuterung, ob hierfür bestehende Trassen und ggf. Leerrohre genutzt werden, oder ob ein Neubau auf neuer Trasse erforderlich wird.
Vorhaben P715: TYSDAN Hybrid Interconnector (Zubaunetz, Onshore, HGÜ/DC)
Leitungsverlauf: AWZ Dänemark (Offshore) – Lippe, Nordrhein-Westfalen (Onshore)
Geplante Inbetriebnahme: 2039-2024
Da es sich in weiten Teilen lediglich um einen Zubau/ eine Netzverstärkung handelt und die Nutzung der Leerrohrverbindung des Korridor B/BBPlG Nr. 48 (Nord)/49 (Süd) zwischen Heide und Hamm-Uentrop von Amprion bereits bestätigt wurde, kann hier davon ausgegangen werden, dass im Kreisgebiet des Kreises Steinburg keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Hinweise des Amtes für Kreisstraßen
(Ansprechpartnerin: Frau Kölln, a.koelln@steinburg.de, Tel.: 04821/ 1783161)
Für die Verlegung der Trassen sind zahlreiche Gestattungsverträge für Zufahrten, Querungen/Längsverlegungen, Flächeninanspruchnahme und Ertüchtigungen zu schließen.
Vor Aufnahme der Transporte und Baumaßnahmen ist ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
Kreisstraßen und begleitende Bauwerke, wie Brücken und Durchlässe
Für die Nutzung von Kreisstraßen über das normale Maß hinaus sind Nutzungsverträge mit entsprechenden technischen Bestimmungen und weiteren Auflagen (siehe Anlage) zu schließen und u.U. Ausbauten bzw. Ertüchtigungen im betroffenen Bereich vorzunehmen.
Zufahrten
Zufahrten zur Kreisstraße gelten außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt (OD) als Sondernutzung und sind beim Straßenbaulastträger rechtzeitig zu beantragen. Sollten Zufahrten vorgesehen sein, müssen diese entsprechend beantragt werden und sie sind entsprechend der Anforderung an Kreisstraßen herzustellen und zu unterhalten (siehe Anlage).
Querungen
Nötige Querungen sollen im Bohr- / Pressverfahren erstellt werden mit einer Mindestverlegetiefe von 1,20 m. Die einzelnen Querungen sollen per Gestattungen und entsprechenden Nutzungsblättern gewährt werden. Es gelten entsprechende technische Bestimmungen und weiteren Auflagen (siehe Anlage).
Flächeninanspruchnahme
Für eventuelle Flächeninanspruchnahmen sind Nutzungsverträge abzuschließen.
Begründung:
Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden (§ 29 Abs. 1 StrWG). Der Träger der Straßenbaulast kann unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (§ 29 Abs. 3 StrWG).
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden (§17 LBO S-H).
Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung. Der Träger der Straßenbaulast kann von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Die Änderung einer Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 StrWG. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll (§ 24 Abs. 1-3 StrWG). Das Bauvorhaben liegt außerhalb der z. Z. festgesetzten Ortsdurchfahrt (§ 4 StrWG). Die Zufahrt zur Kreisstraße ist somit eine Sondernutzung (§ 24 StrWG).
Freundliche Grüße
i.A.
gez. Witte
Postfach 1632
D - 25506 Itzehoe
Amt für
Kreisentwicklung
Itzehoe, 12.01.2026
Netzentwicklungsplan Strom 2037 mit Ausblick 2045
Version 2025, erster Entwurf
hier: Stellungnahme im Rahmen der Konsultationsphase
Postanschrift
Kreis Steinburg – Der Landrat
Viktoriastr. 16-18
D – 25524 Itzehoe
Besuchszeiten
nach Vereinbarung
Sehr geehrte Damen und Herren,
www.steinburg.de
für das Amt für Kreisentwicklung des Kreises Steinburg, nehme ich zu o.g. Vorhaben wie folgt Stellung:
Die vorausschauende Ermittlung zukünftiger Strombedarfe sowie die entsprechende Planung der dafür notwendigen Netzinfrastruktur ist begrüßenswert. In dieser Planungsphase bitten wir aus Sicht des Kreises folgende Aspekte zu beachten:
Allgemeine Anmerkungen
Positiv hervorzuheben ist bei der Ermittlung der verschiedenen Szenariopfade die prognostizierte, steigende Bedeutung von Großbatteriespeichern, um sog. Dunkelflauten zu überbrücken.
Energie sollte preiswert dort zur Verfügung stehen, wo sie gewonnen wird.
Bürgerinnen und Bürger erleben die Energiewende, u.a. durch die sich stark verändernde Landschaft, in unmittelbarer Nähe mit. Um die große Akzeptanz in der Region aufrecht zu erhalten, muss auch ein Mehrwert für die Bürgerinnen und Bürger vor Ort durch den Ausbau der Netzinfrastruktur erkenn- und spürbar sein.
Belange der Unteren Naturschutzbehörde sowie Wasser- und Bodenschutzbehörde sind nicht Gegenstand dieser Stellungnahme. Diese Behörden sind bei konkreten Planverfahren (Scopings, Bundesfachplanungen, strategischen Umweltprüfungen, Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren) separat zu beteiligen.
Zu Kapitel 2.5.1 Photovoltaik
Abgesehen davon, dass der Netzentwicklungsplan bzgl. des Ausbaus der PV-Anlagen den zusätzlichen, zukünftigen Bedarf ausgehend vom Bestand ermittelt, ist das angenommene Verhältnis eines gleichmäßigen Ausbaus sowohl der Aufdach- als auch Freiflächenanlagen (siehe Seite 45 NEP 2037/2045 (2025)) dennoch ein nicht erstrebenswertes Ziel. Vielmehr sollten im Sinne des Flächensparziels des Landes (Reduktion der Flächenneuinanspruchnahme in Schleswig-Holstein durch Siedlungs- und Verkehrsflächen auf unter 1,3 Hektar pro Tag bis 2030, vgl. Kapitel 3.9, 3 G, LEP 2021) mehr Anreize und gesetzliche Vorgaben zum Ausbau auf Dächern und über versiegelten Flächen geschaffen werden, um den Ausbau an Freiflächen-PV-Anlagen zumindest teilweise zu verringern.
Entwicklungen, wie denkmalschutz-gerechte PV-Module (bspw. in Ziegeloptik) geben diesbezüglich eine weitere Perspektive für eine Verschiebung des Verhältnisses zugunsten des Freiraumschutzes.
Zu Kapitel 6 Onshore-Netz
Inwieweit sich die Annahme bestätigen wird, dass sich der prognostizierte Bedarf an Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsverbindungen im Vergleich zum NEP 2037/2045 (2023) verringern wird, bleibt abzuwarten.
Es wird klargestellt, dass der NEP 2037/2045 (2025) die Ermittlung eines optimalen Übertragungsnetzes aus rein volkswirtschaftlicher Sicht darstellt.
Vor dem Hintergrund geplanter Optimierungsmaßnahmen, zukünftig größeren Umfang an Großbatteriespeicherkapazitäten, sowie Effizienzsteigerungen wäre dies aber v.a. aus Gründen des Freiraumschutzes (sowohl im Onshore- als auch im Offshore-Bereich), des Naturschutzes, sowie der Akzeptanz der Bürger/innen gegenüber dem Netzausbau zu begrüßen.
Ob und in welchem Ausmaß die prognostizierte Netzverkleinerung wirklich eintreten wird, lässt sich von unserer Seite jedoch nicht beurteilen und wird sicherlich auch von der im Plan erwähnten parallel geführten Erstellung der Szenario-Rahmen für Gas und Wasserstoff bzw. deren konkreter Umsetzung abhängen.
Zu Kapitel 6.3.5 Bündelungsoptionen
Wie im Entwurf des Netzentwicklungsplans erwähnt, sind die ÜNB „gemäß § 12b Abs. 3a EnWG dazu verpflichtet, Bündelungsoptionen für neu identifizierte DC-Netzausbaumaßnahmen und den länderübergreifenden landseitigen Teil der Offshore-Anbindungsleitungen zu nennen. Dabei ist aufzuzeigen, wie diese mit bestehenden oder zumindest verfestigt geplanten Trassen ganz oder weitgehend in einem Trassenkorridor realisiert werden können. Die Bündelung ermöglicht die Führung sowohl von Onshore-Netzanbindungssystemen als auch von neu identifizierten DC-Projekten in derselben Trasse und damit eine möglichst geringe Rauminanspruchnahme.“
Wo immer möglich, sollten daher neue Projekte mit bestehenden Strukturen gebündelt werden. Wenn dies nicht möglich ist, muss eine raumverträgliche Alternative unter Berücksichtigung bereits vorhandener Strukturen und anderer, geplanter Vorhaben ermittelt werden.
Um Raumkonflikte zu vermeiden, sollte wenn möglich die Ertüchtigung bereits bestehender Stromleitungen über vorhandene Leerrohre erfolgen.
Zu den konkret neu geplanten Projekten, welche den Kreis Steinburg betreffen
Grundsätzlich sei darauf hingewiesen, dass im Dokument zu den Projektsteckbriefen sämtliche Kartenlegenden fehlen, was das Lesen bzw. Interpretieren erschwert. Wir bitten um Nachbearbeitung.
Vorhaben P371: Maßnahmen zur Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit in der TenneT-Regelzone (Zubaunetz, Onshore, HGÜ/AC)
M1025: Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der 380-kV-Schaltanlage im Umspannwerk Brunsbüttel
Geplante Inbetriebnahme: 2030
M1026: Erhöhung der Kurzschlussfestigkeit der 380-kV-Schaltanlage im Umspannwerk Wilster/West
Geplante Inbetriebnahme: 2032
Es handelt sich hierbei lediglich um Punktmaßnahmen (Geräte-Ertüchtigung), allerdings fehlen in den Planungsdokumenten Hinweise zum voraussichtlichen Flächenverbrauch (wenn überhaupt zusätzliche Flächen beansprucht werden). Wir bitten daher um Erläuterung.
Vorhaben P555: Netzausbau zwischen Hardebek und Steinburg (Zubaunetz, Onshore, HGÜ/AC)
Leitungsverlauf: Gemeinde Hardebek – Gemeinde Steinburg
Geplante Inbetriebnahme: 2037
Es fehlt die Erläuterung, warum das Projekt als Zubaunetz aufgeführt ist, obwohl aus der Maßnahmenbeschreibung hervorgeht, dass es sich um den Neubau einer 39 km langen Leitung in neuer Trasse handelt. Des Weiteren bleibt offen, ob das Projekt als Freileitung oder Erdkabel realisiert werden soll. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass die Option einer Freileitung geprüft wird. Wir bitten daher um Erläuterung.
Vorhaben P700: UK-DE Hybrid Interconnector Scotland-Germany Phase I/II (durch Drittinvestor WindGrid beantragte), auch als HansaLink bekannt (Zubaunetz, Onshore, DC)
Leitungsverlauf: offshore Windparks Großbritannien – geplantes Umspannwerk Grevenkop/Kreis Steinburg
Geplante Inbetriebnahme: 2033
Dieses Vorhaben ist laut Informationen der TenneT TSO erstmalig in diesem NEP enthalten, wird aber in den Projektsteckbriefen nicht als neues, sondern als bereits bekanntes Projekt aufgeführt. Wir bitten um Erläuterung, ob hierfür bestehende Trassen und ggf. Leerrohre genutzt werden, oder ob ein Neubau auf neuer Trasse erforderlich wird.
Vorhaben P715: TYSDAN Hybrid Interconnector (Zubaunetz, Onshore, HGÜ/DC)
Leitungsverlauf: AWZ Dänemark (Offshore) – Lippe, Nordrhein-Westfalen (Onshore)
Geplante Inbetriebnahme: 2039-2024
Da es sich in weiten Teilen lediglich um einen Zubau/ eine Netzverstärkung handelt und die Nutzung der Leerrohrverbindung des Korridor B/BBPlG Nr. 48 (Nord)/49 (Süd) zwischen Heide und Hamm-Uentrop von Amprion bereits bestätigt wurde, kann hier davon ausgegangen werden, dass im Kreisgebiet des Kreises Steinburg keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Hinweise des Amtes für Kreisstraßen
(Ansprechpartnerin: Frau Kölln, a.koelln@steinburg.de, Tel.: 04821/ 1783161)
Für die Verlegung der Trassen sind zahlreiche Gestattungsverträge für Zufahrten, Querungen/Längsverlegungen, Flächeninanspruchnahme und Ertüchtigungen zu schließen.
Vor Aufnahme der Transporte und Baumaßnahmen ist ein entsprechendes Beweissicherungsverfahren durchzuführen.
Kreisstraßen und begleitende Bauwerke, wie Brücken und Durchlässe
Für die Nutzung von Kreisstraßen über das normale Maß hinaus sind Nutzungsverträge mit entsprechenden technischen Bestimmungen und weiteren Auflagen (siehe Anlage) zu schließen und u.U. Ausbauten bzw. Ertüchtigungen im betroffenen Bereich vorzunehmen.
Zufahrten
Zufahrten zur Kreisstraße gelten außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt (OD) als Sondernutzung und sind beim Straßenbaulastträger rechtzeitig zu beantragen. Sollten Zufahrten vorgesehen sein, müssen diese entsprechend beantragt werden und sie sind entsprechend der Anforderung an Kreisstraßen herzustellen und zu unterhalten (siehe Anlage).
Querungen
Nötige Querungen sollen im Bohr- / Pressverfahren erstellt werden mit einer Mindestverlegetiefe von 1,20 m. Die einzelnen Querungen sollen per Gestattungen und entsprechenden Nutzungsblättern gewährt werden. Es gelten entsprechende technische Bestimmungen und weiteren Auflagen (siehe Anlage).
Flächeninanspruchnahme
Für eventuelle Flächeninanspruchnahmen sind Nutzungsverträge abzuschließen.
Begründung:
Außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt dürfen Hochbauten jeder Art an Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 15 m, gemessen vom äußeren Rand der befestigten, für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, nicht errichtet werden (§ 29 Abs. 1 StrWG). Der Träger der Straßenbaulast kann unbeschadet sonstiger Baubeschränkungen Ausnahmen von dem Anbauverbot zulassen, wenn es im Einzelfall zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung vom Anbauverbot mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden (§ 29 Abs. 3 StrWG).
Bauliche Anlagen und die dem Verkehr dienenden nicht überbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein.
Die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs darf durch bauliche Anlagen oder deren Nutzung nicht gefährdet werden (§17 LBO S-H).
Zufahrten zu Landesstraßen und Kreisstraßen gelten außerhalb einer nach § 4 Abs. 2 StrWG festgesetzten Ortsdurchfahrt als Sondernutzung. Der Träger der Straßenbaulast kann von der Erlaubnisnehmerin oder dem Erlaubnisnehmer alle Maßnahmen verlangen, die wegen der örtlichen Lage, der Art und Ausgestaltung der Zufahrt oder aus Gründen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich sind. Die Änderung einer Zufahrt bedarf ebenfalls der Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 StrWG. Eine Änderung liegt auch vor, wenn die Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll (§ 24 Abs. 1-3 StrWG). Das Bauvorhaben liegt außerhalb der z. Z. festgesetzten Ortsdurchfahrt (§ 4 StrWG). Die Zufahrt zur Kreisstraße ist somit eine Sondernutzung (§ 24 StrWG).
Freundliche Grüße
i.A.
gez. Witte