| Markt Triefenstein | NEP
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Markt Triefenstein beteiligt sich am Verfahren zum Netzentwicklungsplan fristgerecht und macht geltend, dass der Plan in seiner derzeitigen Fassung wesentliche kommunale Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen hat. Diese Stellungnahme dient ausdrücklich der Wahrung kommunaler Rechte und erfolgt ohne Präjudiz für weitere rechtliche Schritte.
I. Abwägungsdefizit und Abwägungsausfall (§ 1 Abs. 7 BauGB analog)
Der Netzentwicklungsplan leidet - bezogen auf den Raum Trennfeld - an einem erheblichen Abwägungsdefizit, teilweise an einem Abwägungsausfall.
1. Keine kumulative Betrachtung der Vorbelastung
Im Raum Trennfeld besteht bereits eine außergewöhnliche Dichte an:
o bestehender Höchstspannungsinfrastruktur,
o geplanten Umspannwerks- und Leitungsprojekten,
o sowie weiteren netzrelevanten Folgeprojekten.
2. Diese Vorbelastung wird im Netzentwicklungsplan nicht gesamthaft erfasst, sondern lediglich projektbezogen und isoliert betrachtet. Damit fehlt eine kumulative Wirkungsanalyse, die rechtlich zwingend erforderlich ist, wenn mehrere Großvorhaben räumlich zusammentreffen.
3. Unterlassene Ermittlung kommunaler Entwicklungsbelange
Die Auswirkungen auf:
o Wohnbauentwicklung,
o Landwirtschaft,
o Tourismus und Naherholung,
o Landschaftsbild und Erholungsfunktion
wurden nicht ausreichend ermittelt, geschweige denn nachvollziehbar in die Abwägung eingestellt.
4. Damit liegt ein klassischer Abwägungsausfall vor.
II. Verletzung der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG)
Der Netzentwicklungsplan greift faktisch in die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit des Marktes Triefenstein ein.
• Durch die Konzentration überregionaler Energieinfrastruktur wird der Raum Trennfeld strukturell vorgeprägt.
• Zukünftige kommunale Entwicklungsmöglichkeiten werden dauerhaft eingeschränkt oder ausgeschlossen.
• Eine solche Vorfestlegung ohne verbindliche kommunale Mitwirkung stellt einen unzulässigen Eingriff in Art. 28 Abs. 2 GG dar.
Die Kommune wird auf eine bloße Vollzugsebene technischer Systementscheidungen reduziert, was verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar ist.
III. Verstoß gegen das Gebot der gerechten Lastenverteilung
Der Netzentwicklungsplan verstößt gegen das aus dem Abwägungsgebot abzuleitende Prinzip der räumlichen Verteilungsgerechtigkeit.
• Ländliche Räume wie Triefenstein werden überproportional mit Infrastruktur belastet.
• Ballungsräume profitieren systemisch, ohne vergleichbare Eingriffe hinzunehmen.
• Belastungsgrenzen werden weder definiert noch überprüft.
Dies führt zu einer strukturellen Ungleichbehandlung, die weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt ist.
IV. Unzureichende Alternativenprüfung
Der Markt Triefenstein rügt ausdrücklich, dass:
• Standortalternativen,
• Bündelungsoptionen,
• sowie belastungsärmere Netzkonzepte
nicht ausreichend geprüft und dokumentiert wurden.
Eine Alternativenprüfung, die diesen Namen verdient, ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit planerischer Festlegungen dieser Tragweite.
V. Unverhältnismäßigkeit der planerischen Festlegungen
Die weitere Konzentration von Netzinfrastruktur im Raum Trennfeld ist unverhältnismäßig, da:
• der Eingriff schwer wiegt,
• der Nutzen lokal nicht wirksam wird,
• mildere Mittel nicht ausgeschlossen wurden.
Damit verstößt der Netzentwicklungsplan gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
VI. Ergebnis und klare Rechtsposition
Der Markt Triefenstein stellt fest:
• Der Netzentwicklungsplan ist im Hinblick auf den Raum Trennfeld abwägungsfehlerhaft.
• Kommunale Belange wurden nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.
• Eine Zustimmung in der vorliegenden Form ist rechtlich ausgeschlossen.
Der Markt Triefenstein fordert daher:
1. die Aussetzung weiterer Festlegungen für den Raum Trennfeld,
2. eine verbindliche kumulative Gesamtbewertung aller Energieinfrastrukturvorhaben,
3. die rechtssichere Einbindung der Kommune in alle weiteren Planungsschritte,
4. die Festlegung verbindlicher Belastungsgrenzen für Kommunen.
Der Markt Triefenstein behält sich ausdrücklich vor, bei Fortführung der Planung ohne Behebung der benannten Mängel alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel auszuschöpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Deckenbrock
Erste Bürgermeisterin
Markt Triefenstein
Der Markt Triefenstein beteiligt sich am Verfahren zum Netzentwicklungsplan fristgerecht und macht geltend, dass der Plan in seiner derzeitigen Fassung wesentliche kommunale Belange nicht ordnungsgemäß ermittelt, bewertet und abgewogen hat. Diese Stellungnahme dient ausdrücklich der Wahrung kommunaler Rechte und erfolgt ohne Präjudiz für weitere rechtliche Schritte.
I. Abwägungsdefizit und Abwägungsausfall (§ 1 Abs. 7 BauGB analog)
Der Netzentwicklungsplan leidet - bezogen auf den Raum Trennfeld - an einem erheblichen Abwägungsdefizit, teilweise an einem Abwägungsausfall.
1. Keine kumulative Betrachtung der Vorbelastung
Im Raum Trennfeld besteht bereits eine außergewöhnliche Dichte an:
o bestehender Höchstspannungsinfrastruktur,
o geplanten Umspannwerks- und Leitungsprojekten,
o sowie weiteren netzrelevanten Folgeprojekten.
2. Diese Vorbelastung wird im Netzentwicklungsplan nicht gesamthaft erfasst, sondern lediglich projektbezogen und isoliert betrachtet. Damit fehlt eine kumulative Wirkungsanalyse, die rechtlich zwingend erforderlich ist, wenn mehrere Großvorhaben räumlich zusammentreffen.
3. Unterlassene Ermittlung kommunaler Entwicklungsbelange
Die Auswirkungen auf:
o Wohnbauentwicklung,
o Landwirtschaft,
o Tourismus und Naherholung,
o Landschaftsbild und Erholungsfunktion
wurden nicht ausreichend ermittelt, geschweige denn nachvollziehbar in die Abwägung eingestellt.
4. Damit liegt ein klassischer Abwägungsausfall vor.
II. Verletzung der kommunalen Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG)
Der Netzentwicklungsplan greift faktisch in die verfassungsrechtlich geschützte Planungshoheit des Marktes Triefenstein ein.
• Durch die Konzentration überregionaler Energieinfrastruktur wird der Raum Trennfeld strukturell vorgeprägt.
• Zukünftige kommunale Entwicklungsmöglichkeiten werden dauerhaft eingeschränkt oder ausgeschlossen.
• Eine solche Vorfestlegung ohne verbindliche kommunale Mitwirkung stellt einen unzulässigen Eingriff in Art. 28 Abs. 2 GG dar.
Die Kommune wird auf eine bloße Vollzugsebene technischer Systementscheidungen reduziert, was verfassungsrechtlich nicht hinnehmbar ist.
III. Verstoß gegen das Gebot der gerechten Lastenverteilung
Der Netzentwicklungsplan verstößt gegen das aus dem Abwägungsgebot abzuleitende Prinzip der räumlichen Verteilungsgerechtigkeit.
• Ländliche Räume wie Triefenstein werden überproportional mit Infrastruktur belastet.
• Ballungsräume profitieren systemisch, ohne vergleichbare Eingriffe hinzunehmen.
• Belastungsgrenzen werden weder definiert noch überprüft.
Dies führt zu einer strukturellen Ungleichbehandlung, die weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt ist.
IV. Unzureichende Alternativenprüfung
Der Markt Triefenstein rügt ausdrücklich, dass:
• Standortalternativen,
• Bündelungsoptionen,
• sowie belastungsärmere Netzkonzepte
nicht ausreichend geprüft und dokumentiert wurden.
Eine Alternativenprüfung, die diesen Namen verdient, ist jedoch zwingende Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit planerischer Festlegungen dieser Tragweite.
V. Unverhältnismäßigkeit der planerischen Festlegungen
Die weitere Konzentration von Netzinfrastruktur im Raum Trennfeld ist unverhältnismäßig, da:
• der Eingriff schwer wiegt,
• der Nutzen lokal nicht wirksam wird,
• mildere Mittel nicht ausgeschlossen wurden.
Damit verstößt der Netzentwicklungsplan gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
VI. Ergebnis und klare Rechtsposition
Der Markt Triefenstein stellt fest:
• Der Netzentwicklungsplan ist im Hinblick auf den Raum Trennfeld abwägungsfehlerhaft.
• Kommunale Belange wurden nicht ordnungsgemäß berücksichtigt.
• Eine Zustimmung in der vorliegenden Form ist rechtlich ausgeschlossen.
Der Markt Triefenstein fordert daher:
1. die Aussetzung weiterer Festlegungen für den Raum Trennfeld,
2. eine verbindliche kumulative Gesamtbewertung aller Energieinfrastrukturvorhaben,
3. die rechtssichere Einbindung der Kommune in alle weiteren Planungsschritte,
4. die Festlegung verbindlicher Belastungsgrenzen für Kommunen.
Der Markt Triefenstein behält sich ausdrücklich vor, bei Fortführung der Planung ohne Behebung der benannten Mängel alle zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel auszuschöpfen.
Mit freundlichen Grüßen
Kerstin Deckenbrock
Erste Bürgermeisterin
Markt Triefenstein