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Landkreis Oberhavel

Der Landrat

Dezernat I - Bauen, Wirtschaft und Umwelt
FB Bauordnung und Kataster
FD Rechtliche Bauaufsicht

Landkreis Oberhavel • Adolf-Dechert-Straße 1 • 16515 Oranienburg

Stellungnahme des Landkreises Oberhavel als Träger öffentlicher Belange
1. Entwurf Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2025)
Ihre Veröffentlichung vom 10.12.2025

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Landkreis Oberhavel nutzt gern die Möglichkeit sich im Rahmen der Konsultation zum 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans 2037/2045 (2025) mit einer Stellungnahme in das Verfahren einzubringen. Die koordinierende Aufgabe der Bündelung der Stellungnahmen der Kreisverwaltung als Träger öffentlicher Belange obliegt dem Fachbereich Bauordnung und Kataster, Fachdienst Rechtliche Bauaufsicht.

Die nachfolgenden Hinweise und Grundsätze der Fachbereiche und Fachdienste bitte ich bei der weiteren Bearbeitung zu berücksichtigen bzw. in den Abwägungsprozess einzubeziehen und mich über das Ergebnis zu unterrichten.

Grundsätzlich weise ich darauf hin, dass diese Stellungnahme die für das Vorhaben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen oder Anordnungen nicht ersetzt.

A. = BERÜCKSICHTIGUNG DER BELANGE DES LANDKREISES

1. = Belange der unteren Wasserbehörde

Das beigefügte Kartenmaterial ist für eine Beurteilung der Vorhaben seitens der unteren Wasserbehörde des Landkreises Oberhavel nicht aussagekräftig. Teilweise können für die geplanten Maßnahmen die betroffenen Kommunen nur geschätzt werden.

Die Trassenverläufe befinden sich teilweise innerhalb von Trinkwasserschutzzonen. Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen sind einzuhalten.

Die wasserrechtlichen Anforderungen und Bestimmungen des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) und des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) sind zu beachten und einzuhalten.

Sämtliche Arbeiten sind so auszuführen, dass das Grund- und das Oberflächenwasser nicht verunreinigt und gefährdet werden.

2. Belange der unteren Naturschutzbehörde

Der erste Entwurf des Netzentwicklungsplans (NEP) 2037/2045 (2025) wurde von den vier Übertragungsnetzbetreibern 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW auf Grundlage des fortgeschriebenen Szenariorahmens erstellt und der Öffentlichkeit vorgelegt. Da diesem Entwurf keine trassenscharfen Verläufe der vorgesehenen Maßnahmen zu entnehmen sind, können derzeit keine konkreten Aussagen zu möglichen Betroffenheiten von Natur und Landschaft im Landkreis Oberhavel getroffen werden.
Die geplanten Maßnahmen („P628 - Netzverstärkung: Lubmin - Iven/West - Altentreptow/Nord - Altentreptow/Süd - Gransee - Malchow" und „P651 - Netzausbau: Leistungsflusssteuerung Gransee")
verlaufen potenziell durch verschiedene Schutzgebietskulissen, darunter Landschaftsschutzgebiete,
Naturschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz
(BNatSchG) in Verbindung mit § 18 Brandenburgisches Naturschutzausführungsgesetz
(BbgNatSchAG) sowie Natura 2000-Gebiete. Deren jeweilige Ge- und Verbote sowie Erhaltungsziele
sind im weiteren Planungsverfahren zwingend zu berücksichtigen.
Grundsätzlich gilt das Vermeidungsgebot erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
durch den Verursacher (§ 13 BNatSchG). Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind nach § 15 Absatz 2 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen.
Hinsichtlich möglicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sind die Eingriffswirkungen der
Maßnahmen konkret zu qualifizieren und zu quantifizieren. Die Sichtbarkeit bzw. erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist in einem festzulegenden Radius nachzuweisen und durch geeignete Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu kompensieren (Bundesverwaltungsgericht, Urteil
vom 12. September 2024 - BVerwG 7 C 3.23).
Darüber hinaus sind die Anforderungen des allgemeinen und besonderen Artenschutzes gemäß
§§ 39 und 44 BNatSchG zu beachten. Zur Vermeidung erheblicher Folgen eines Verstoßes gegen
artenschutzrechtliche Verbote ist der jeweilige Untersuchungsraum fachgutachterlich auf das Vorkommen naturschutzrechtlich relevanter Arten zu prüfen und hinsichtlich der möglichen Auslösung
von Verbotstatbeständen nach § 44 Absatz 1 BNatSchG zu bewerten.
3. Belange der unteren Bodenschutzbehörde und der unteren Abfallwirtschaftsbehörde

Eine genaue Beurteilung des Vorhabens ist aufgrund fehlendem Kartenmaterials derzeit nicht möglich.
Im Plangebiet befinden sich Standorte, welche im Altlasten- und Bodenschutzkataster des Landkreises
Oberhavel als Altlastenverdachtsflächen/ Altlasten registriert sind. Bodenschutzrechtliche Belange können erst bei Vorlage einer detaillierteren Trassenplanung ermittelt werden.
Allgemein gilt: Treten bei den Erdarbeiten ungewöhnliche Verfärbungen oder Gerüche auf, ist die
weitere Vorgehensweise umgehend mit der unteren Bodenschutzbehörde abzustimmen.
Es ist sicherzustellen, dass sämtliche Arbeiten derart ausgeführt werden, dass keine schadhaften
Bodenveränderungen hervorgerufen werden. Die Sicherstellung ist ggf. durch geeignete Vorsorgemaßnahmen zu gewährleisten (z.B. nach DIN 19639 I 2019-09).
Der unteren Bodenschutzbehörde liegen keine Kenntnisse zu einer möglichen Strahlenbelastung
sowie Belastung mit Kampfmitteln vor. Diese sind in dem von der unteren Bodenschutzbehörde zu führenden Altlasten- und Bodenschutzkataster nicht erfasst. Die zuständige Strahlenschutzbehörde
ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG). Zu einer möglichen
Belastung mit Kampfmitteln können Sie sich an den Kampfmittelbeseitigungsdienst beim Zentraldienst der Polizei des Landes Brandenburg (KMBD) wenden.
4. Belange des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers

Das Vorhaben kann aufgrund des fehlenden örtlichen Kartenmaterials nicht beurteilt werden.
Sofern bei der Realisierung des Vorhabens Einschränkungen des Straßenverkehrs und insbesondere
der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung im betroffenen Bereich auftreten, ist durch Sie die AWU Oberhavel GmbH, Breite Straße 47a in 16727 Velten im Vorfeld zu informieren und entsprechende Entsorgungsmöglichkeiten abzustimmen.
5. Belange des Bereiches Landwirtschaft

Konkrete landwirtschaftliche Belange des Landkreises Oberhavel können erst in den jeweiligen vorhabenbezogenen Verfahren eingebracht werden.
6. Belange der unteren Jagd- und Fischereibehörde

Konkrete jagd- und fischereirechtliche Belange des Landkreises Oberhavel können erst in den jeweiligen vorhabenbezogenen Verfahren eingebracht werden

B.=

SCHLUSSBEMERKUNGEN

Für ein Erörterungsgespräch mit Bezug auf diese Stellungnahme stehe ich Ihnen bei Bedarf gern zur
Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag Reinsberg