| Landkreis Cloppenburg | NEP
LANDKREIS CLOPPENBURG
DER LANDRAT
Cloppenburg, 12.01.2026
Konsultation des ersten Entwurfs des NEP 2037/2045 (2025)
Gegenwärtig steht der Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2037/2045, Version 2025 im ersten Entwurf zur Konsultation durch die vier Übertragungsnetzbetreiber. Der Netzentwicklungsplan (NEP) ist die wesentliche und unverzichtbare Vorstufe zum Bundesbedarfsplan zur Gewährleistung der langfristigen Versorgungssicherheit Deutschlands. Das aktuelle Verfahren ist damit ein zentraler Schritt zur Umsetzung der Energiewende. Ohne den zügigen Netzausbau kann die Versorgungssicherheit bei dem geplanten forcierten Ausbau der erneuerbaren Energien und einer volatileren Stromerzeugung nicht sichergestellt werden.
Der Landkreis Cloppenburg unterstützt die Energiewende und erkennt die Notwendigkeit einer damit korrespondieren Anpassung des Übertragungsnetzes dem Grunde nach an. Bei der Planung ist jedoch sicherzustellen, dass Wirtschaftlichkeits- und Beschleunigungsbestrebungen nicht dazu führen, dass die Belange der betroffenen Gebietskörperschaften im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Der Landkreis Cloppenburg und die benachbarten Landkreise des nordwestlichen Niedersachsens tragen weit mehr als andere Regionen eine sehr hohe Last durch Ausbauvorhaben des Übertragungsnetzes. Der Landkreis Cloppenburg ist zum gegenwärtigen Stand u.a. von folgenden Neubauvorhaben des Übertragungsnetzausbaus betroffen:
- 380-kV-Leitung Conneforde - Cloppenburg - Merzen Korridor B (Vorhaben 48/49 Mitte, 48 Nord 3,49 Nord 2)
- BalWin 1 und BalWin 2
- BorWin 5
- Windader West
Zum NEP 2037/2045 (2025) nimmt der Landkreis Cloppenburg wie folgt Stellung:
Ausgangspunkt
Auf Grundlage eines aktualisierten Szenariorahmens bewegt sich die jährliche Stromnachfrage bis 2045 - je nach betrachtetem Szenario - in einer erheblich größeren Spanne als bei den vorherigen NEP (rund 970 bis 1.350 TWh). Stärker als bisher spreizen sich die Szenarien nach unterschiedlichen Pfaden von Elektrifizierung, Wasserstoffnutzung und sektorübergreifender Dekarbonisierung. Weiterhin erfolgt im neuen Szenariorahmen und im Entwurf für den NEP 2037/2045 (V2025) eine deutlich engere Abstimmung mit dem Szenariorahmen Gas/ Wasserstoff, sodass insbesondere die B-Szenarien im Strom-NEP weitgehend deckungsgleich mit dem Systementwicklungspfad für Gas/Wasserstoff sind. Zwar zeigen alle Szenarien gegenüber dem bestätigten NEP (2023) eine nach unten korrigierte Bedarfsprognose, jedoch wird weiterhin davon ausgegangen, dass sich der Ausbau von Solaranlagen und Windkraftnutzung im Vergleich zum heutigen Stand verdrei- bis vervierfachen wird. Die Integration der hiesigen Planungen in das europäische Stromnetz auf der Basis von Offshore- und Onshore-Interkonnektoren, optimiertes Engpassmanagement sowie die Integration von Großbatteriespeichern spielen im aktuellen Entwurf eine größere Rolle als noch 2023.
Der Bedarf an Offshore -Anbindungen sinkt um 4-7 Vorhaben. Von den im Jahr 2023 bestätigten
HGÜ-Vorhaben werden im Entwurf 2025 die Vorhaben DC40, DC40plus und DC41 nicht mehr als
Bestandteil des „volkswirtschaftlich effizienten Klimaneutralitätsnetzes" ausgewiesen. Vor dem
Hintergrund der starken Betroffenheit des Landkreises Cloppenburg durch den
Stromnetzausbau wird dies ausdrücklich begrüßt.
Die planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32, DC34, DC35 werden im
Entwurf jedoch weiterhin geführt.
Erfordernis einer Akzeptanzförderung durch finanziellen Lastenausgleich
Wie bereits die Entwurfsfassung aus 2023 unterscheidet sich auch der aktuelle Netzentwicklungsplan-Entwurf 2037/2045 hinsichtlich des zugrunde gelegten Gesamtbildes des Netzausbaus bis zur Klimaneutralität grundlegend von den Netzentwicklungsplänen der vorhergehenden Jahre. Die Gesamtbelastung der Bürger und Kommunen in den vom Netzausbau betroffenen Regionen nimmt nach diesen aktuellen Entwürfen in außerordentlichem Maße zu. Der aktuelle NEP-Entwurf (2025) reduziert den Ausbaubedarf nur vergleichsweise geringfügig gegenüber dem bestätigten NEP (2023). Die betroffenen Gebietskörperschaften werden somit über lange Zeit durch eine erhebliche Anzahl und Großbaustellen beeinträchtigt, wobei auf Jahrzehnte hin weitläufige Planungsrestriktionen verbleiben, welche die kommunale Planungshoheit erheblich einschränken. Kommunen haben im Allgemeinen nur Lasten von der Durchleitung, denen bislang keinerlei korrespondierende Vorteile gegenüberstehen. Der im Übertragungsnetzausbau bestehende hohe Planungsdruck verschärft die Frage, in welcher Weise Akzeptanzmechanismen geschaffen werden können, die sowohl einen Ausgleich der unvermeidlichen Lasten bewirken und zugleich einer Beschleunigung des Netzausbaus dienen. Ein finanzieller Lastenausgleich kann diese Lücke schließen. Es ist an der Zeit, die entsprechenden Rechtsgrundlagen hierfür zu schaffen. Die öffentliche Akzeptanz für die Energiewende wird in den betroffenen Regionen nur aufrecht erhalten bleiben, wenn zugleich ein angemessener Ausgleich in diese Regionen zurückfließt. Der Regulierungsrahmen sollte künftig eine Netzentgeltumlage als Lastenausgleich für betroffene Kommunen vorsehen.
Alternativenprüfung
Die Modellierung und Alternativenprüfung basiert ausschließlich auf netztechnischen und wirtschaftlichen Erwägungen. Dies ist dem Charakter des Netzentwicklungsplans als Instrument der Bedarfsermittlung geschuldet, hat aber zur Folge, dass die Belastung von Planungsräumen durch die Ballung von Vorhaben nicht angemessen abgebildet wird. Mit den Netzverknüpfungspunkten werden jedoch Zwangspunkte für die nachfolgenden Planungsebenen gesetzt, da die Netzverknüpfungspunkte zwingende Start - und Zielpunkte für die Vorhaben sind, die nicht umgangen werden können. Da die materiellrechtlichen Anforderungen für die einzelnen Vorhaben aber im Ausgangspunkt identisch sind, führt eine automatisierte Trassenplanung notwendig dazu, dass sich keine anderen Trassenräume ergeben können, wenn von bestimmten Netzverknüpfungspunkten aus immer neue Vorhaben in gleicher Richtung vorgesehen werden. Eine Überlastung bestimmter Planungsräume ist daher bereits auf der Ebene der Netzentwicklungsplanung absehbar. Daher ist zu fordern, im Rahmen der Modellierung der Netzverknüpfungspunkte verstärkt auch eine räumliche Entzerrung in den Blick zu nehmen.
Erdkabelvorrang
Ausweislich des Projektsteckbriefs für die beiden Parallelvorhaben DC 42 und DC42plus weichen die Übertragungsnetzbetreiber bei diesen Vorhaben vom rechtlich vorgeschriebenen Erdkabelvorrang ab, gestützt auf politische Signale des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD. Bei den planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32, DC34, DC35 sowie DC36 (vormals NOR-19-1) wird ein solcher Vorschlag, vermutlich aufgrund der zu erwartenden Verzögerungen durch Umplanung, nicht gemacht
Durch einen Wechsel zu einem DC-Freileitungsbau wird sich ein weiterer Akzeptanzverlust bei einstellen.
Landschaftsbildbeeinträchtigungen, vor Ort Betroffenen den Immobilienwertverluste und gesundheitliche Risiken durch die weitgehend unerprobte HGÜ-Freileitungstechnologie - all dies wird erneut debattiert werden. Die von den ÜNB erwartete Kostenreduktion wird sich vor diesem Hintergrund als fatale Illusion herausstellen. Der aus guten Gründen gesetzlich angeordnete Vorrang für die Erdverkabelung neuer HGÜLeitungen muss erhalten bleiben. Die gewachsene Akzeptanz erdverkabelter Leitungsbauprojekte würde sich bei einem Wechsel zu einem Freileitungsvorrang in lautstarke Ablehnung umkehren. Vor diesem Hintergrund lehnen wir eine Realisierung von Vorhaben als Freileitung ausdrücklich ab.
Erforderliche Durchlässigkeit für EE- Ausbaubestrebungen der Kommunen
Es ist nicht erkennbar, wie im Vergleich zum heutigen Stand eine projizierte Verdreifachung bis Vervierfachung beim Ausbau von Solaranlagen und Windkraftnutzung gelingen soll, wenn die Kommunen nicht nur bei der Planung außen vor bleiben, sondern sie auch in ihren diesbezüglichen Ausbaubestrebungen ausgebremst werden. Eine integrierte Gesamtplanung von Übertragungs- und Verteilnetz inklusive der dezentralen Stromsammlung aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik und Windanlagen befindet sich offenbar erst in der Entstehung. Die Netzausbaupläne der großen Verteilnetzbetreiber können hierbei nur ein Anfang sein. Die Gebietskörperschaften sehen sich beim Anschluss großer EE-Ausbauvorhaben vielfach zwischen Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern hin- und hergeschoben. Auch das AC-Übertragungsnetz sollte für große Anschlussbegehren geöffnet werden. Hierzu bedarf es Erläuterungen im Netzentwicklungsplan.lm aktuellen NEP-Entwurf ist die Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern nicht oder nur unzureichend beschrieben. Dies gilt einmal mehr für die Rolle der Gebietskörperschaften beim Netzausbau.
Bündelungsoptionen gem. §12b Abs. 3a EnWG
Die ÜNB haben gem. § 12b Abs. 3a EnWG im aktuellen NEP Bündelungsoptionen für neue landseitige Gleichstromvorhaben und Offshore-Netzanbindungen zu bestimmen. Bündelungen können die zu erwartenden Beeinträchtigungen in vielen Fällen erheblich herabsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bündelung von Vorhaben erfolgt, die sich in einem vergleichbaren Planungsstadium bewegen, sodass schon bei der Korridorfindung darauf geachtet werden kann, ausreichende Passageräume zu ermitteln und so tatsächlich enge Parallelführungen zu ermöglichen.
Wie die Planungspraxis zeigt, sind Bündelungen mit Bestandsleitungen bzw. Vorhaben, die einen sehr unterschiedlichen Projektstand aufweisen, deutlich kritischer zu betrachten. Zwar besteht auch hier grundsätzlich der Vorteil, dass eine Trassierung in bereits tatsächlich oder planerisch vorbelasteten Räumen erfolgen kann. Zu häufig führt die Bündelung unter Anwendung von § 18 Abs. 3b NABEG dazu, dass raumordnerische Vorgaben für den Abstand zu Wohngebäuden bzw. gebieten übergangen werden, weil anders die Bündelung nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Bündelung die konfliktärmste Trassierung darstellt. Darauf ist bei der Betrachtung der Einzelmaßnahmen stärker Rücksicht zu nehmen.
Es wäre angemessen, im NEP eine fundierte Begründung für alle Bündelungsoptionen auszuarbeiten, bei denen Anfangs- und Endpunkt der Gleichstromleitungen nicht übereinstimmen. Das En WG sieht in § 12b Abs. 3a u. a. vor, dass auch Gleichstromleitungen, in denen lediglich ein weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen gegeben ist, benannt werden. Der Entwicklung verlässlicher Planungskonventionen wäre es dienlich zu wissen, in welcher Weise die ÜNB ein „weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen" auslegen.
Nachfolgende Verfahren
Die Beschleunigungsbestrebungen der vergangenen Jahre haben bei einigen Vorhabentypen dazu geführt, dass sich Planfeststellungen nahezu nahtlos an die Bedarfsplanung anschließen. Aus diesem Grund sei bereits an dieser Stelle ein Hinweis auf die nachfolgende Präferenzraumfindung der BNetzA für die neuen 1-16Ü-Vorhaben angebracht. Die Präferenzraumfindung, welche eine üblicherweise mehrjährige Bundesfachplanung ersetzt, muss in jedem Arbeitsschritt nachvollziehbar begründet erfolgen. Die automatisierten
Arbeitsabläufe müssen in öffentlich dokumentierten Arbeitskarten resultieren, ebenso wie die nachfolgende fachplanerische Überprüfung dieser Karten in ihren Ergebnissen nachvollziehbar dokumentiert werden muss. An die Übertragungsnetzbetreiber sei für die nachfolgenden Verfahren der Appell gerichtet, die aufgrund von Beschleunigungsbestrebungen vielfach verkürzten oder gänzlich entfallenden förmlichen Beteiligungsverfahren durch eine intensive informelle Beteiligung zu ersetzen. Die Gebietskörperschaften möchten ihre Bürgerinnen und Bürger von der Sinnhaftigkeit der Energiewende überzeugen. Dies kann nur auf der Basis einschlägiger Planungsinformationen gelingen.
Mit einer Veröffentlichung meines Konsultationsbeitrages bin ich einverstanden.
In Vertretung
Meyer
DER LANDRAT
Cloppenburg, 12.01.2026
Konsultation des ersten Entwurfs des NEP 2037/2045 (2025)
Gegenwärtig steht der Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2037/2045, Version 2025 im ersten Entwurf zur Konsultation durch die vier Übertragungsnetzbetreiber. Der Netzentwicklungsplan (NEP) ist die wesentliche und unverzichtbare Vorstufe zum Bundesbedarfsplan zur Gewährleistung der langfristigen Versorgungssicherheit Deutschlands. Das aktuelle Verfahren ist damit ein zentraler Schritt zur Umsetzung der Energiewende. Ohne den zügigen Netzausbau kann die Versorgungssicherheit bei dem geplanten forcierten Ausbau der erneuerbaren Energien und einer volatileren Stromerzeugung nicht sichergestellt werden.
Der Landkreis Cloppenburg unterstützt die Energiewende und erkennt die Notwendigkeit einer damit korrespondieren Anpassung des Übertragungsnetzes dem Grunde nach an. Bei der Planung ist jedoch sicherzustellen, dass Wirtschaftlichkeits- und Beschleunigungsbestrebungen nicht dazu führen, dass die Belange der betroffenen Gebietskörperschaften im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Der Landkreis Cloppenburg und die benachbarten Landkreise des nordwestlichen Niedersachsens tragen weit mehr als andere Regionen eine sehr hohe Last durch Ausbauvorhaben des Übertragungsnetzes. Der Landkreis Cloppenburg ist zum gegenwärtigen Stand u.a. von folgenden Neubauvorhaben des Übertragungsnetzausbaus betroffen:
- 380-kV-Leitung Conneforde - Cloppenburg - Merzen Korridor B (Vorhaben 48/49 Mitte, 48 Nord 3,49 Nord 2)
- BalWin 1 und BalWin 2
- BorWin 5
- Windader West
Zum NEP 2037/2045 (2025) nimmt der Landkreis Cloppenburg wie folgt Stellung:
Ausgangspunkt
Auf Grundlage eines aktualisierten Szenariorahmens bewegt sich die jährliche Stromnachfrage bis 2045 - je nach betrachtetem Szenario - in einer erheblich größeren Spanne als bei den vorherigen NEP (rund 970 bis 1.350 TWh). Stärker als bisher spreizen sich die Szenarien nach unterschiedlichen Pfaden von Elektrifizierung, Wasserstoffnutzung und sektorübergreifender Dekarbonisierung. Weiterhin erfolgt im neuen Szenariorahmen und im Entwurf für den NEP 2037/2045 (V2025) eine deutlich engere Abstimmung mit dem Szenariorahmen Gas/ Wasserstoff, sodass insbesondere die B-Szenarien im Strom-NEP weitgehend deckungsgleich mit dem Systementwicklungspfad für Gas/Wasserstoff sind. Zwar zeigen alle Szenarien gegenüber dem bestätigten NEP (2023) eine nach unten korrigierte Bedarfsprognose, jedoch wird weiterhin davon ausgegangen, dass sich der Ausbau von Solaranlagen und Windkraftnutzung im Vergleich zum heutigen Stand verdrei- bis vervierfachen wird. Die Integration der hiesigen Planungen in das europäische Stromnetz auf der Basis von Offshore- und Onshore-Interkonnektoren, optimiertes Engpassmanagement sowie die Integration von Großbatteriespeichern spielen im aktuellen Entwurf eine größere Rolle als noch 2023.
Der Bedarf an Offshore -Anbindungen sinkt um 4-7 Vorhaben. Von den im Jahr 2023 bestätigten
HGÜ-Vorhaben werden im Entwurf 2025 die Vorhaben DC40, DC40plus und DC41 nicht mehr als
Bestandteil des „volkswirtschaftlich effizienten Klimaneutralitätsnetzes" ausgewiesen. Vor dem
Hintergrund der starken Betroffenheit des Landkreises Cloppenburg durch den
Stromnetzausbau wird dies ausdrücklich begrüßt.
Die planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32, DC34, DC35 werden im
Entwurf jedoch weiterhin geführt.
Erfordernis einer Akzeptanzförderung durch finanziellen Lastenausgleich
Wie bereits die Entwurfsfassung aus 2023 unterscheidet sich auch der aktuelle Netzentwicklungsplan-Entwurf 2037/2045 hinsichtlich des zugrunde gelegten Gesamtbildes des Netzausbaus bis zur Klimaneutralität grundlegend von den Netzentwicklungsplänen der vorhergehenden Jahre. Die Gesamtbelastung der Bürger und Kommunen in den vom Netzausbau betroffenen Regionen nimmt nach diesen aktuellen Entwürfen in außerordentlichem Maße zu. Der aktuelle NEP-Entwurf (2025) reduziert den Ausbaubedarf nur vergleichsweise geringfügig gegenüber dem bestätigten NEP (2023). Die betroffenen Gebietskörperschaften werden somit über lange Zeit durch eine erhebliche Anzahl und Großbaustellen beeinträchtigt, wobei auf Jahrzehnte hin weitläufige Planungsrestriktionen verbleiben, welche die kommunale Planungshoheit erheblich einschränken. Kommunen haben im Allgemeinen nur Lasten von der Durchleitung, denen bislang keinerlei korrespondierende Vorteile gegenüberstehen. Der im Übertragungsnetzausbau bestehende hohe Planungsdruck verschärft die Frage, in welcher Weise Akzeptanzmechanismen geschaffen werden können, die sowohl einen Ausgleich der unvermeidlichen Lasten bewirken und zugleich einer Beschleunigung des Netzausbaus dienen. Ein finanzieller Lastenausgleich kann diese Lücke schließen. Es ist an der Zeit, die entsprechenden Rechtsgrundlagen hierfür zu schaffen. Die öffentliche Akzeptanz für die Energiewende wird in den betroffenen Regionen nur aufrecht erhalten bleiben, wenn zugleich ein angemessener Ausgleich in diese Regionen zurückfließt. Der Regulierungsrahmen sollte künftig eine Netzentgeltumlage als Lastenausgleich für betroffene Kommunen vorsehen.
Alternativenprüfung
Die Modellierung und Alternativenprüfung basiert ausschließlich auf netztechnischen und wirtschaftlichen Erwägungen. Dies ist dem Charakter des Netzentwicklungsplans als Instrument der Bedarfsermittlung geschuldet, hat aber zur Folge, dass die Belastung von Planungsräumen durch die Ballung von Vorhaben nicht angemessen abgebildet wird. Mit den Netzverknüpfungspunkten werden jedoch Zwangspunkte für die nachfolgenden Planungsebenen gesetzt, da die Netzverknüpfungspunkte zwingende Start - und Zielpunkte für die Vorhaben sind, die nicht umgangen werden können. Da die materiellrechtlichen Anforderungen für die einzelnen Vorhaben aber im Ausgangspunkt identisch sind, führt eine automatisierte Trassenplanung notwendig dazu, dass sich keine anderen Trassenräume ergeben können, wenn von bestimmten Netzverknüpfungspunkten aus immer neue Vorhaben in gleicher Richtung vorgesehen werden. Eine Überlastung bestimmter Planungsräume ist daher bereits auf der Ebene der Netzentwicklungsplanung absehbar. Daher ist zu fordern, im Rahmen der Modellierung der Netzverknüpfungspunkte verstärkt auch eine räumliche Entzerrung in den Blick zu nehmen.
Erdkabelvorrang
Ausweislich des Projektsteckbriefs für die beiden Parallelvorhaben DC 42 und DC42plus weichen die Übertragungsnetzbetreiber bei diesen Vorhaben vom rechtlich vorgeschriebenen Erdkabelvorrang ab, gestützt auf politische Signale des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD. Bei den planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32, DC34, DC35 sowie DC36 (vormals NOR-19-1) wird ein solcher Vorschlag, vermutlich aufgrund der zu erwartenden Verzögerungen durch Umplanung, nicht gemacht
Durch einen Wechsel zu einem DC-Freileitungsbau wird sich ein weiterer Akzeptanzverlust bei einstellen.
Landschaftsbildbeeinträchtigungen, vor Ort Betroffenen den Immobilienwertverluste und gesundheitliche Risiken durch die weitgehend unerprobte HGÜ-Freileitungstechnologie - all dies wird erneut debattiert werden. Die von den ÜNB erwartete Kostenreduktion wird sich vor diesem Hintergrund als fatale Illusion herausstellen. Der aus guten Gründen gesetzlich angeordnete Vorrang für die Erdverkabelung neuer HGÜLeitungen muss erhalten bleiben. Die gewachsene Akzeptanz erdverkabelter Leitungsbauprojekte würde sich bei einem Wechsel zu einem Freileitungsvorrang in lautstarke Ablehnung umkehren. Vor diesem Hintergrund lehnen wir eine Realisierung von Vorhaben als Freileitung ausdrücklich ab.
Erforderliche Durchlässigkeit für EE- Ausbaubestrebungen der Kommunen
Es ist nicht erkennbar, wie im Vergleich zum heutigen Stand eine projizierte Verdreifachung bis Vervierfachung beim Ausbau von Solaranlagen und Windkraftnutzung gelingen soll, wenn die Kommunen nicht nur bei der Planung außen vor bleiben, sondern sie auch in ihren diesbezüglichen Ausbaubestrebungen ausgebremst werden. Eine integrierte Gesamtplanung von Übertragungs- und Verteilnetz inklusive der dezentralen Stromsammlung aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik und Windanlagen befindet sich offenbar erst in der Entstehung. Die Netzausbaupläne der großen Verteilnetzbetreiber können hierbei nur ein Anfang sein. Die Gebietskörperschaften sehen sich beim Anschluss großer EE-Ausbauvorhaben vielfach zwischen Verteil- und Übertragungsnetzbetreibern hin- und hergeschoben. Auch das AC-Übertragungsnetz sollte für große Anschlussbegehren geöffnet werden. Hierzu bedarf es Erläuterungen im Netzentwicklungsplan.lm aktuellen NEP-Entwurf ist die Schnittstelle zwischen Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern nicht oder nur unzureichend beschrieben. Dies gilt einmal mehr für die Rolle der Gebietskörperschaften beim Netzausbau.
Bündelungsoptionen gem. §12b Abs. 3a EnWG
Die ÜNB haben gem. § 12b Abs. 3a EnWG im aktuellen NEP Bündelungsoptionen für neue landseitige Gleichstromvorhaben und Offshore-Netzanbindungen zu bestimmen. Bündelungen können die zu erwartenden Beeinträchtigungen in vielen Fällen erheblich herabsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bündelung von Vorhaben erfolgt, die sich in einem vergleichbaren Planungsstadium bewegen, sodass schon bei der Korridorfindung darauf geachtet werden kann, ausreichende Passageräume zu ermitteln und so tatsächlich enge Parallelführungen zu ermöglichen.
Wie die Planungspraxis zeigt, sind Bündelungen mit Bestandsleitungen bzw. Vorhaben, die einen sehr unterschiedlichen Projektstand aufweisen, deutlich kritischer zu betrachten. Zwar besteht auch hier grundsätzlich der Vorteil, dass eine Trassierung in bereits tatsächlich oder planerisch vorbelasteten Räumen erfolgen kann. Zu häufig führt die Bündelung unter Anwendung von § 18 Abs. 3b NABEG dazu, dass raumordnerische Vorgaben für den Abstand zu Wohngebäuden bzw. gebieten übergangen werden, weil anders die Bündelung nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Bündelung die konfliktärmste Trassierung darstellt. Darauf ist bei der Betrachtung der Einzelmaßnahmen stärker Rücksicht zu nehmen.
Es wäre angemessen, im NEP eine fundierte Begründung für alle Bündelungsoptionen auszuarbeiten, bei denen Anfangs- und Endpunkt der Gleichstromleitungen nicht übereinstimmen. Das En WG sieht in § 12b Abs. 3a u. a. vor, dass auch Gleichstromleitungen, in denen lediglich ein weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen gegeben ist, benannt werden. Der Entwicklung verlässlicher Planungskonventionen wäre es dienlich zu wissen, in welcher Weise die ÜNB ein „weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen" auslegen.
Nachfolgende Verfahren
Die Beschleunigungsbestrebungen der vergangenen Jahre haben bei einigen Vorhabentypen dazu geführt, dass sich Planfeststellungen nahezu nahtlos an die Bedarfsplanung anschließen. Aus diesem Grund sei bereits an dieser Stelle ein Hinweis auf die nachfolgende Präferenzraumfindung der BNetzA für die neuen 1-16Ü-Vorhaben angebracht. Die Präferenzraumfindung, welche eine üblicherweise mehrjährige Bundesfachplanung ersetzt, muss in jedem Arbeitsschritt nachvollziehbar begründet erfolgen. Die automatisierten
Arbeitsabläufe müssen in öffentlich dokumentierten Arbeitskarten resultieren, ebenso wie die nachfolgende fachplanerische Überprüfung dieser Karten in ihren Ergebnissen nachvollziehbar dokumentiert werden muss. An die Übertragungsnetzbetreiber sei für die nachfolgenden Verfahren der Appell gerichtet, die aufgrund von Beschleunigungsbestrebungen vielfach verkürzten oder gänzlich entfallenden förmlichen Beteiligungsverfahren durch eine intensive informelle Beteiligung zu ersetzen. Die Gebietskörperschaften möchten ihre Bürgerinnen und Bürger von der Sinnhaftigkeit der Energiewende überzeugen. Dies kann nur auf der Basis einschlägiger Planungsinformationen gelingen.
Mit einer Veröffentlichung meines Konsultationsbeitrages bin ich einverstanden.
In Vertretung
Meyer