| Landkreis Fulda | NEP
Fulda, 14.01.2026
Konsultation: Erster Entwurf des NEP 2037/2045 (2025), veröffentlicht am 10. Dezember 2025, hier: Beitrag im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegenwärtig steht der Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2037/2045, Version 2025, im ersten Entwurf zur Konsultation durch die vier Übertragungsnetzbetreiber. Der Netzentwicklungsplan (NEP) ist die wesentliche und unverzichtbare Vorstufe zum Bundesbedarfsplan zur Gewährleistung der langfristigen Versorgungssicherheit Deutschlands. Das aktuelle Verfahren ist damit ein zentraler Schritt zur Umsetzung der Energiewende. Ohne den zügigen Netzausbau kann die Versorgungssicherheit bei dem geplanten forcierten Ausbau der erneuerbaren Energien und einer volatileren Stromerzeugung nicht sichergestellt werden. Bei der Planung ist jedoch sicherzustellen, dass Wirtschaftlichkeits- und Beschleunigungsbestrebungen nicht dazu führen, dass die Belange der betroffenen Gebietskörperschaften im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grund verweisen wir auf Hinweise und Argumentationen, die wir wiederholt im Rahmen von Stellungnahmen zu den Vorhaben SuedLink und Fulda-Main-Leitung abgegeben haben.
Ausgangspunkt
Auf Grundlage eines aktualisierten Szenariorahmens bewegt sich die jährliche Stromnachfrage bis 2045 – je nach betrachtetem Szenario – in einer erheblich größeren Spanne als bei den vorherigen Netzentwicklungsplänen (rund 970 bis 1.350 TWh). Stärker als bisher spreizen sich die Szenarien nach unterschiedlichen Pfaden von Elektrifizierung, Wasserstoffnutzung und sektorübergreifender Dekarbonisierung.
Von den im Jahr 2023 bestätigten HGÜ-Vorhaben werden im Entwurf 2025 die Vorhaben DC40, DC40plus und DC41 (von dem auch der Landkreis Fulda betroffen wäre) nicht mehr als Bestandteil des „volkswirtschaftlich effizienten Klimaneutralitätsnetzes“ ausgewiesen. Die neuen Vorhaben DC42 (SüdWestLink von Schleswig-Holstein nach Baden-Württemberg) sowie DC42plus (von Schleswig-Holstein nach Bayern) auf weitgehend gemeinsamer Stammstrecke werden im Entwurf 2025 weiterhin als robust/erforderlich beschrieben (DC42plus in allen Szenarien außer A 2037) und führen gemäß der uns aus den Gesprächen mit TransnetBW bekannten Planungen durch den Landkreis Fulda.
Erfordernis einer Akzeptanzförderung durch finanziellen Lastenausgleich
Die Gesamtbelastung der Bürger und Kommunen in den vom Netzausbau betroffenen Regionen nimmt nach dem aktuellen Netzentwicklungsplan-Entwurf 2037/2045 in außerordentlichem Maße zu. Der Entwurf 2025 reduziert den Ausbaubedarf nur vergleichsweise geringfügig gegenüber dem bestätigten NEP 2023. Die betroffenen Gebietskörperschaften werden somit über lange Zeit durch eine erhebliche Anzahl an Großbaustellen beeinträchtigt, wobei auf Jahrzehnte hin weitläufige Planungsrestriktionen verbleiben, welche die kommunale Planungshoheit erheblich einschränken. Kommunen haben im Allgemeinen nur Lasten von der Durchleitung zu tragen, denen bislang keinerlei korrespondierenden Vorteile gegenüberstehen. Der im Übertragungsnetzausbau bestehende hohe Planungsdruck verschärft die Frage, in welcher Weise Akzeptanzmechanismen geschaffen werden können, die sowohl einen Ausgleich der unvermeidlichen Lasten bewirken und zugleich einer Beschleunigung des Netzausbaus dienen. Ein finanzieller Lastenausgleich könnte diese Lücke schließen.
Die öffentliche Akzeptanz für die Energiewende wird in den betroffenen Regionen nur aufrecht erhalten bleiben, wenn zugleich ein angemessener Ausgleich in diese Regionen zurückfließt. Der Regulierungsrahmen sollte künftig eine Netzentgeltumlage als Lastenausgleich für betroffene Kommunen offen sein.
Für den Landkreis Fulda ist festzustellen, dass eine Belastung im außerordentlichen Maß bereits durch den Bau der Fulda-Main-Leitung gegeben ist und der weitere Zubau von zwei Gleichstromvorhaben auch durch einen finanziellen Lastenausgleich die Akzeptanz nicht steigern wird. Der vorhersehbaren Überbündelung muss durch eine alternative Trassenprüfung durch andere Regionen gerade auch vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit (KRITIS) begegnet werden.
Alternativenprüfung/Kritische Infrastruktur/Überbündelung
Die Modellierung und Alternativenprüfung basiert ausschließlich auf netztechnischen und wirtschaftlichen Erwägungen. Dies ist dem Charakter des Netzentwicklungsplans als Instrument der Bedarfsermittlung geschuldet, hat aber zur Folge, dass die Belastung von Planungsräumen durch die Ballung von Vorhaben nicht angemessen abgebildet wird. Mit den Netzverknüpfungspunkten werden jedoch Zwangspunkte für die nachfolgenden Planungsebenen gesetzt, da die Netzverknüpfungspunkte zwingende Start- und Zielpunkte für die Vorhaben sind, die nicht umgangen werden können. Da die materiellrechtlichen Anforderungen für die einzelnen Vorhaben aber im Ausgangspunkt identisch sind, führt eine automatisierte Trassenplanung dazu, dass sich keine anderen Trassenräume ergeben können, wenn von bestimmten Netzverknüpfungspunkten aus immer neue Vorhaben in gleicher Richtung vorgesehen werden. Eine Überlastung bestimmter Planungsräume ist daher bereits auf der Ebene der Netzentwicklungsplanung absehbar– so auch im Landkreis Fulda.
Für den Landkreis Fulda ist festzustellen, dass die Rauminanspruchnahme ausgeschöpft ist. Wir haben durch die Verlegung von zwei Gastrassen, der K+S-Laugenleitung, der Autobahnen A 7 und A 66, der ICE-Strecken Kassel-Fulda-Frankfurt/Würzburg verbunden mit den geplanten Ausbaumaßnahmen der DB von Fulda nach Gerstungen (Erfurt) bzw. Frankfurt/Main, mehreren Höchstspannungsleitungen im Drehstrombereich bereits eine derartige Bündelung erfahren, die nicht noch mehr strapaziert werden darf. Mit dem Bau der Fulda-Main-Leitung befindet sich eine Höchstspannungsleitung vor dem mittlerweile absehbaren Baubeginn; die Planfeststellungsverfahren zu den beiden Abschnitten A und B dürften mit der Festlegung des Untersuchungsrahmens gem. § 20 NABEG bzw. dem Anhörungsverfahren gem. § 21 NABEG in 2027 abgeschlossen werden. Gerade im Abschnitt A des Vorhabens 17 haben wir mit den Windkraftanlagen (im Bestand, im Bau oder geplant) weitere (Vor)Belastungen, die die Ausschöpfung des Raums bis hin zur Überbündelung nochmals deutlich werden lassen. Weitere überregionale Vorhaben mit Höchstspannungsleitungen durch den Landkreis Fulda sind zu vermeiden.
Zukünftige Vorhabenplanungen sind auch unter den Gesichtspunkten „Kritische Infrastruktur“ und Sicherung der Versorgungssicherheit einer noch intensiveren Betrachtung zu unterziehen. Daher wird gefordert, im Rahmen der Modellierung der Netzverknüpfungspunkte verstärkt auch eine räumliche Entzerrung in den Blick zu nehmen.
Von ÜNB präferierte Abweichung vom Erdkabelvorrang bei DC 42 und DC42plus (SuedWestLink)
Ausweislich des Projektsteckbriefs für die beiden Parallelvorhaben DC 42 und DC42plus wird der Bedarf zwar als robust bestätigt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben nur unter der Prämisse einer Errichtung als Freileitung beurteilt wird. Die Übertragungsnetzbetreiber weichen dafür vom rechtlich vorgeschriebenen Erdkabelvorrang ab, gestützt auf politische Signale des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD. Bei den planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32, DC34, DC35 sowie DC36 (vormals NOR-19-1) wird ein solcher Vorschlag, vermutlich aufgrund der zu erwartenden Verzögerungen durch Umplanung, nicht gemacht.
Als Gebietskörperschaft, die im laufenden und unmittelbaren Kontakt mit den vor Ort Betroffenen steht, warnen wir dringend vor dem sich einstellenden Akzeptanzverlust durch einen Wechsel zu einem DC-Freileitungsbau. Landschaftsbildbeeinträchtigungen, Immobilienwertverluste und gesundheitliche Risiken durch die weitgehend unerprobte HGÜ-Freileitungstechnologie – all dies wird erneut debattiert werden. Gerade auch DC 42 und DC42plus durchlaufen auf gesamter Strecke Regionen, in denen sich bereits vor über 10 Jahren Bürgerinitiativen gegen den SuedLink etablierten, welche allein durch das Versprechen einer Erdkabelverlegung befriedet werden konnten. Nun sehen sich diese Initiativen nicht nur mit einer Erdkabel-Doppeltrasse, sondern mit einer 700 km langen Freileitungs-Doppeltrasse konfrontiert. Zugestanden werden muss auf der anderen Seite auch, dass die Freileitung für die landwirtschaftliche Bodenertragsnutzung mit wesentlich geringeren Auswirkungen verbunden ist und landwirtschaftlicher Boden dauerhaft in seiner derzeitigen Beschaffenheit (ohne tieferschichtige Eingriffe) und Funktionsfähigkeit erhalten werden kann.
Der aus guten Gründen gesetzlich angeordnete Vorrang für die Erdverkabelung neuer HGÜ- Leitungen sollte erhalten bleiben. Die gewachsene Akzeptanz erdverkabelter Leitungsbauprojekte würde sich u. E. bei einem Wechsel zu einem Freileitungsvorrang in lautstarke Ablehnung umkehren.
Vor diesem Hintergrund fordern wir, dass im Zuge der Erarbeitung des 2. NEP-Entwurfs geprüft wird, ob sich die Vorhaben DC42 und DC42plus auch dann als volkswirtschaftlich effizient darstellen würden, wenn sie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechend als Erdkabel errichtet und betrieben werden.
Bündelungsoptionen gem. § 12b Abs. 3a EnWG
Die Überregionalen Netzbetreiber (ÜNB) haben gem. § 12b Abs. 3a EnWG im aktuellen Netzentwicklungsplan Bündelungsoptionen für neue landseitige Gleichstromvorhaben und OffshoreNetzanbindungen zu bestimmen. Bündelungen können die zu erwartenden Beeinträchtigungen in vielen Fällen erheblich herabsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bündelung von Vorhaben erfolgt, die sich in einem vergleichbaren Planungsstadium bewegen, sodass schon bei der Korridorfindung darauf geachtet werden kann, ausreichende Passageräume zu ermitteln und so tatsächlich enge Parallelführungen zu ermöglichen. Wie die Planungspraxis zeigt, sind Bündelungen mit Bestandsleitungen bzw. Vorhaben, die einen sehr unterschiedlichen Projektstand aufweisen, deutlich kritischer zu betrachten. Zwar besteht auch hier grundsätzlich der Vorteil, dass eine Trassierung in bereits tatsächlich oder planerisch vorbelasteten Räumen erfolgen kann.
Zu häufig führt die Bündelung unter Anwendung von § 18 Abs. 3b NABEG dazu, dass raumordnerische Vorgaben für den Abstand zu Wohngebäuden bzw. Wohngebieten übergangen werden, weil anders die Bündelung nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Bündelung die konfliktärmste Trassierung darstellt. Darauf ist bei der Betrachtung der Einzelmaßnahmen stärker Rücksicht zu nehmen.
Im Hinblick auf die Vorhaben DC 42 und DC42plus (SuedWestLink) bitten wir diesbezüglich um entsprechende Beachtung und Hinweise zur Planung.
Nachfolgende Verfahren/neue Vorhaben
Die Beschleunigungsbestrebungen der vergangenen Jahre haben bei einigen Vorhabentypen dazu geführt, dass sich Planfeststellungen nahezu nahtlos an die Bedarfsplanung anschließen. Aus diesem Grund geben wir bereits an dieser Stelle einen Hinweis auf die nachfolgende Präferenzraumfindung der BNetzA für die neuen HGÜ-Vorhaben. Die Präferenzraumfindung, welche eine üblicherweise mehrjährige Bundesfachplanung ersetzt, muss in jedem Arbeitsschritt nachvollziehbar begründet erfolgen. Die automatisierten Arbeitsabläufe müssen in öffentlich dokumentierten Arbeitskarten resultieren, ebenso wie die nachfolgende fachplanerische Überprüfung dieser Karten in ihren Ergebnissen nachvollziehbar dokumentiert werden muss.
An die Übertragungsnetzbetreiber appellieren wir, für die nachfolgenden Verfahren die aufgrund von Beschleunigungsbestrebungen vielfach verkürzten oder gänzlich entfallenden förmlichen Beteiligungsverfahren durch eine intensive informelle Beteiligung zu ersetzen. Der Landkreis Fulda möchte weiterhin daran festhalten, dass ein Ausbau mit Akzeptanz durch die Bevölkerung nur auf der Basis einschlägiger Planungsinformationen und der notwendigen Transparenz gelingen kann.
Einer Veröffentlichung unseres Konsultationsbeitrages stimmen wir zu.
Mit freundlichen Grüßen
Woide
Landrat
Konsultation: Erster Entwurf des NEP 2037/2045 (2025), veröffentlicht am 10. Dezember 2025, hier: Beitrag im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegenwärtig steht der Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2037/2045, Version 2025, im ersten Entwurf zur Konsultation durch die vier Übertragungsnetzbetreiber. Der Netzentwicklungsplan (NEP) ist die wesentliche und unverzichtbare Vorstufe zum Bundesbedarfsplan zur Gewährleistung der langfristigen Versorgungssicherheit Deutschlands. Das aktuelle Verfahren ist damit ein zentraler Schritt zur Umsetzung der Energiewende. Ohne den zügigen Netzausbau kann die Versorgungssicherheit bei dem geplanten forcierten Ausbau der erneuerbaren Energien und einer volatileren Stromerzeugung nicht sichergestellt werden. Bei der Planung ist jedoch sicherzustellen, dass Wirtschaftlichkeits- und Beschleunigungsbestrebungen nicht dazu führen, dass die Belange der betroffenen Gebietskörperschaften im Ergebnis unberücksichtigt bleiben. Aus diesem Grund verweisen wir auf Hinweise und Argumentationen, die wir wiederholt im Rahmen von Stellungnahmen zu den Vorhaben SuedLink und Fulda-Main-Leitung abgegeben haben.
Ausgangspunkt
Auf Grundlage eines aktualisierten Szenariorahmens bewegt sich die jährliche Stromnachfrage bis 2045 – je nach betrachtetem Szenario – in einer erheblich größeren Spanne als bei den vorherigen Netzentwicklungsplänen (rund 970 bis 1.350 TWh). Stärker als bisher spreizen sich die Szenarien nach unterschiedlichen Pfaden von Elektrifizierung, Wasserstoffnutzung und sektorübergreifender Dekarbonisierung.
Von den im Jahr 2023 bestätigten HGÜ-Vorhaben werden im Entwurf 2025 die Vorhaben DC40, DC40plus und DC41 (von dem auch der Landkreis Fulda betroffen wäre) nicht mehr als Bestandteil des „volkswirtschaftlich effizienten Klimaneutralitätsnetzes“ ausgewiesen. Die neuen Vorhaben DC42 (SüdWestLink von Schleswig-Holstein nach Baden-Württemberg) sowie DC42plus (von Schleswig-Holstein nach Bayern) auf weitgehend gemeinsamer Stammstrecke werden im Entwurf 2025 weiterhin als robust/erforderlich beschrieben (DC42plus in allen Szenarien außer A 2037) und führen gemäß der uns aus den Gesprächen mit TransnetBW bekannten Planungen durch den Landkreis Fulda.
Erfordernis einer Akzeptanzförderung durch finanziellen Lastenausgleich
Die Gesamtbelastung der Bürger und Kommunen in den vom Netzausbau betroffenen Regionen nimmt nach dem aktuellen Netzentwicklungsplan-Entwurf 2037/2045 in außerordentlichem Maße zu. Der Entwurf 2025 reduziert den Ausbaubedarf nur vergleichsweise geringfügig gegenüber dem bestätigten NEP 2023. Die betroffenen Gebietskörperschaften werden somit über lange Zeit durch eine erhebliche Anzahl an Großbaustellen beeinträchtigt, wobei auf Jahrzehnte hin weitläufige Planungsrestriktionen verbleiben, welche die kommunale Planungshoheit erheblich einschränken. Kommunen haben im Allgemeinen nur Lasten von der Durchleitung zu tragen, denen bislang keinerlei korrespondierenden Vorteile gegenüberstehen. Der im Übertragungsnetzausbau bestehende hohe Planungsdruck verschärft die Frage, in welcher Weise Akzeptanzmechanismen geschaffen werden können, die sowohl einen Ausgleich der unvermeidlichen Lasten bewirken und zugleich einer Beschleunigung des Netzausbaus dienen. Ein finanzieller Lastenausgleich könnte diese Lücke schließen.
Die öffentliche Akzeptanz für die Energiewende wird in den betroffenen Regionen nur aufrecht erhalten bleiben, wenn zugleich ein angemessener Ausgleich in diese Regionen zurückfließt. Der Regulierungsrahmen sollte künftig eine Netzentgeltumlage als Lastenausgleich für betroffene Kommunen offen sein.
Für den Landkreis Fulda ist festzustellen, dass eine Belastung im außerordentlichen Maß bereits durch den Bau der Fulda-Main-Leitung gegeben ist und der weitere Zubau von zwei Gleichstromvorhaben auch durch einen finanziellen Lastenausgleich die Akzeptanz nicht steigern wird. Der vorhersehbaren Überbündelung muss durch eine alternative Trassenprüfung durch andere Regionen gerade auch vor dem Hintergrund der Versorgungssicherheit (KRITIS) begegnet werden.
Alternativenprüfung/Kritische Infrastruktur/Überbündelung
Die Modellierung und Alternativenprüfung basiert ausschließlich auf netztechnischen und wirtschaftlichen Erwägungen. Dies ist dem Charakter des Netzentwicklungsplans als Instrument der Bedarfsermittlung geschuldet, hat aber zur Folge, dass die Belastung von Planungsräumen durch die Ballung von Vorhaben nicht angemessen abgebildet wird. Mit den Netzverknüpfungspunkten werden jedoch Zwangspunkte für die nachfolgenden Planungsebenen gesetzt, da die Netzverknüpfungspunkte zwingende Start- und Zielpunkte für die Vorhaben sind, die nicht umgangen werden können. Da die materiellrechtlichen Anforderungen für die einzelnen Vorhaben aber im Ausgangspunkt identisch sind, führt eine automatisierte Trassenplanung dazu, dass sich keine anderen Trassenräume ergeben können, wenn von bestimmten Netzverknüpfungspunkten aus immer neue Vorhaben in gleicher Richtung vorgesehen werden. Eine Überlastung bestimmter Planungsräume ist daher bereits auf der Ebene der Netzentwicklungsplanung absehbar– so auch im Landkreis Fulda.
Für den Landkreis Fulda ist festzustellen, dass die Rauminanspruchnahme ausgeschöpft ist. Wir haben durch die Verlegung von zwei Gastrassen, der K+S-Laugenleitung, der Autobahnen A 7 und A 66, der ICE-Strecken Kassel-Fulda-Frankfurt/Würzburg verbunden mit den geplanten Ausbaumaßnahmen der DB von Fulda nach Gerstungen (Erfurt) bzw. Frankfurt/Main, mehreren Höchstspannungsleitungen im Drehstrombereich bereits eine derartige Bündelung erfahren, die nicht noch mehr strapaziert werden darf. Mit dem Bau der Fulda-Main-Leitung befindet sich eine Höchstspannungsleitung vor dem mittlerweile absehbaren Baubeginn; die Planfeststellungsverfahren zu den beiden Abschnitten A und B dürften mit der Festlegung des Untersuchungsrahmens gem. § 20 NABEG bzw. dem Anhörungsverfahren gem. § 21 NABEG in 2027 abgeschlossen werden. Gerade im Abschnitt A des Vorhabens 17 haben wir mit den Windkraftanlagen (im Bestand, im Bau oder geplant) weitere (Vor)Belastungen, die die Ausschöpfung des Raums bis hin zur Überbündelung nochmals deutlich werden lassen. Weitere überregionale Vorhaben mit Höchstspannungsleitungen durch den Landkreis Fulda sind zu vermeiden.
Zukünftige Vorhabenplanungen sind auch unter den Gesichtspunkten „Kritische Infrastruktur“ und Sicherung der Versorgungssicherheit einer noch intensiveren Betrachtung zu unterziehen. Daher wird gefordert, im Rahmen der Modellierung der Netzverknüpfungspunkte verstärkt auch eine räumliche Entzerrung in den Blick zu nehmen.
Von ÜNB präferierte Abweichung vom Erdkabelvorrang bei DC 42 und DC42plus (SuedWestLink)
Ausweislich des Projektsteckbriefs für die beiden Parallelvorhaben DC 42 und DC42plus wird der Bedarf zwar als robust bestätigt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftlichkeit der Vorhaben nur unter der Prämisse einer Errichtung als Freileitung beurteilt wird. Die Übertragungsnetzbetreiber weichen dafür vom rechtlich vorgeschriebenen Erdkabelvorrang ab, gestützt auf politische Signale des Koalitionsvertrages von CDU, CSU und SPD. Bei den planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32, DC34, DC35 sowie DC36 (vormals NOR-19-1) wird ein solcher Vorschlag, vermutlich aufgrund der zu erwartenden Verzögerungen durch Umplanung, nicht gemacht.
Als Gebietskörperschaft, die im laufenden und unmittelbaren Kontakt mit den vor Ort Betroffenen steht, warnen wir dringend vor dem sich einstellenden Akzeptanzverlust durch einen Wechsel zu einem DC-Freileitungsbau. Landschaftsbildbeeinträchtigungen, Immobilienwertverluste und gesundheitliche Risiken durch die weitgehend unerprobte HGÜ-Freileitungstechnologie – all dies wird erneut debattiert werden. Gerade auch DC 42 und DC42plus durchlaufen auf gesamter Strecke Regionen, in denen sich bereits vor über 10 Jahren Bürgerinitiativen gegen den SuedLink etablierten, welche allein durch das Versprechen einer Erdkabelverlegung befriedet werden konnten. Nun sehen sich diese Initiativen nicht nur mit einer Erdkabel-Doppeltrasse, sondern mit einer 700 km langen Freileitungs-Doppeltrasse konfrontiert. Zugestanden werden muss auf der anderen Seite auch, dass die Freileitung für die landwirtschaftliche Bodenertragsnutzung mit wesentlich geringeren Auswirkungen verbunden ist und landwirtschaftlicher Boden dauerhaft in seiner derzeitigen Beschaffenheit (ohne tieferschichtige Eingriffe) und Funktionsfähigkeit erhalten werden kann.
Der aus guten Gründen gesetzlich angeordnete Vorrang für die Erdverkabelung neuer HGÜ- Leitungen sollte erhalten bleiben. Die gewachsene Akzeptanz erdverkabelter Leitungsbauprojekte würde sich u. E. bei einem Wechsel zu einem Freileitungsvorrang in lautstarke Ablehnung umkehren.
Vor diesem Hintergrund fordern wir, dass im Zuge der Erarbeitung des 2. NEP-Entwurfs geprüft wird, ob sich die Vorhaben DC42 und DC42plus auch dann als volkswirtschaftlich effizient darstellen würden, wenn sie den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechend als Erdkabel errichtet und betrieben werden.
Bündelungsoptionen gem. § 12b Abs. 3a EnWG
Die Überregionalen Netzbetreiber (ÜNB) haben gem. § 12b Abs. 3a EnWG im aktuellen Netzentwicklungsplan Bündelungsoptionen für neue landseitige Gleichstromvorhaben und OffshoreNetzanbindungen zu bestimmen. Bündelungen können die zu erwartenden Beeinträchtigungen in vielen Fällen erheblich herabsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bündelung von Vorhaben erfolgt, die sich in einem vergleichbaren Planungsstadium bewegen, sodass schon bei der Korridorfindung darauf geachtet werden kann, ausreichende Passageräume zu ermitteln und so tatsächlich enge Parallelführungen zu ermöglichen. Wie die Planungspraxis zeigt, sind Bündelungen mit Bestandsleitungen bzw. Vorhaben, die einen sehr unterschiedlichen Projektstand aufweisen, deutlich kritischer zu betrachten. Zwar besteht auch hier grundsätzlich der Vorteil, dass eine Trassierung in bereits tatsächlich oder planerisch vorbelasteten Räumen erfolgen kann.
Zu häufig führt die Bündelung unter Anwendung von § 18 Abs. 3b NABEG dazu, dass raumordnerische Vorgaben für den Abstand zu Wohngebäuden bzw. Wohngebieten übergangen werden, weil anders die Bündelung nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen kann nicht per se davon ausgegangen werden, dass die Bündelung die konfliktärmste Trassierung darstellt. Darauf ist bei der Betrachtung der Einzelmaßnahmen stärker Rücksicht zu nehmen.
Im Hinblick auf die Vorhaben DC 42 und DC42plus (SuedWestLink) bitten wir diesbezüglich um entsprechende Beachtung und Hinweise zur Planung.
Nachfolgende Verfahren/neue Vorhaben
Die Beschleunigungsbestrebungen der vergangenen Jahre haben bei einigen Vorhabentypen dazu geführt, dass sich Planfeststellungen nahezu nahtlos an die Bedarfsplanung anschließen. Aus diesem Grund geben wir bereits an dieser Stelle einen Hinweis auf die nachfolgende Präferenzraumfindung der BNetzA für die neuen HGÜ-Vorhaben. Die Präferenzraumfindung, welche eine üblicherweise mehrjährige Bundesfachplanung ersetzt, muss in jedem Arbeitsschritt nachvollziehbar begründet erfolgen. Die automatisierten Arbeitsabläufe müssen in öffentlich dokumentierten Arbeitskarten resultieren, ebenso wie die nachfolgende fachplanerische Überprüfung dieser Karten in ihren Ergebnissen nachvollziehbar dokumentiert werden muss.
An die Übertragungsnetzbetreiber appellieren wir, für die nachfolgenden Verfahren die aufgrund von Beschleunigungsbestrebungen vielfach verkürzten oder gänzlich entfallenden förmlichen Beteiligungsverfahren durch eine intensive informelle Beteiligung zu ersetzen. Der Landkreis Fulda möchte weiterhin daran festhalten, dass ein Ausbau mit Akzeptanz durch die Bevölkerung nur auf der Basis einschlägiger Planungsinformationen und der notwendigen Transparenz gelingen kann.
Einer Veröffentlichung unseres Konsultationsbeitrages stimmen wir zu.
Mit freundlichen Grüßen
Woide
Landrat