| Hannelore E. | NEP

Hannelore E.
(Adresse)

11.01.2026

Bundesnetzagentur
Referat 804
Postfach 8001
53105 Bonn

E-Mail: konsultation@netzentwicklungsplan.de

Konsultation zum Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2025)
Stellungnahme
Betreff: Ablehnung der Planung der Wechselstromleitung P540 (ehemals P44) sowie der Hochrüstung bestehender Wechselstromtrassen auf 380 kV

1. Fehlender energiewirtschaftlicher Bedarf (§§ 1, 12 EnWG)
Die Übertragungsnetzbetreiber begründen die Planung zusätzlicher Wechselstromtrassen (u. a. P53, P44 bzw. P540) mit der N-1-Ausfallsicherung der HGÜ-Verbindung SuedLink. Nach den vorliegenden Unterlagen dienen diese Maßnahmen jedoch nicht primär der regionalen odere überregionalen Versorgungssicherheit, sondern überwiegend der Absicherung großräumiger Lastflüsse und des europäischen Stromhandels.
Ein hinreichend belastbarer energiewirtschaftlicher Bedarf für SuedLink selbst ist bislang nicht nachvollziehbar dargelegt. In der Folge fehlt auch eine tragfähige Begründung für die hervon abgeleiteten Wechselstrom-Ausfallleitungen. Ohne einen nachgewiesenen Bedarf im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes sind die Vorhaben P540 sowie P44/P44 mod. nicht erforderlich.

2. Defizite in der Alternativprüfung (§ 7 BNatSchG, § 15 UVPG)
Den vorliegenden Unterlagen ist zu entnehmen, dass raum- und umweltverträglichere Trassenalternativen bestehen. Insbesondere die ursprünglich vorgesehene Trasse P44 stellt eine fachlich relevante Alternative dar, da sie:
• eine geringere Trassenlänge aufweist,
• weniger dicht besiedelte Räume quert,
• eine geringere Flächeninanspruchnahme verursacht und
• mit geringeren Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden ist,
• zudem weitgehend entlang bestehender Infrastruktur (A70 Richtung Grafenrheinfeld) verläuft.

Die nun vorgesehene Führung durch den bereits erheblich vorbelasteten Raum, durch die HGÜ-Trasse Suedlink, Poppenhausen – Euerbach – Niederwerrn – Geldersheim – Bergrheinfeld ist vor diesem Hintergrund nicht hinreichend begründet. Eine ergebnisoffene und nachvollziehbare Alternativprüfung, wie sie rechtlich geboten ist, ist bislang nicht erkennbar.

3. Planungsänderungen und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung
Die Herausnahme der Trasse P44 aus früheren Netzentwicklungsplänen erfolgte nach den öffentlich zugänglichen Informationen nicht aufgrund technischer oder energiewirtschaftlicher Erfordernisse, sondern aufgrund politischer Einflussnahme.
Der spätere Wiedereintrag einer funktional vergleichbaren Leitung unter der Bezeichnung P540 wirft Fragen hinsichtlich der Konsistenz und Nachvollziehbarkeit der Planung auf.
Aus Sicht der Beteiligten ist nicht ausreichend transparent dargestellt, auf welcher fachlichen Grundlage diese Änderung erfolgt ist. Dies erschwert eine sachgerechte Bewertung im Konsultationsverfahren.

4. Regionale Lastenkonzentration (Art. 3 GG)
In Westunterfranken besteht bereits eine hohe Konzentration energiewirtschaftlicher Infrastruktur (u. a. SuedLink, P43, DC42). Die zusätzliche Planung der P540 verstärkt diese Belastung weiter.
Eine sachlich nachvollziehbare Begründung für diese regionale Schwerpunktbildung
gegenüber anderen Regionen ist den Unterlagen nicht zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund bestehen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 GG.

5. Umwelt- und Klimabelange
Die geplanten 380-kV- und 525-kV-Trassen führen zu zusätzlichen Bodenbeanspruchungen und thermischen Effekten. In der niederschlagsarmen Region der fränkischen Trockenplatte sind hierdurch nachteilige Auswirkungen auf Bodenfunktionen, landwirtschaftliche Nutzung, Biodiversität und lokale Klimaanpassungsziele zu erwarten.
Diese Aspekte sind im Lichte der europäischen Umweltziele sowie des BundesKlimaschutzgesetzes vertieft zu prüfen.

6. Eigentums- und Vermögensbelange (Art. 14 GG)
Die Planung ist mit erheblichen Eingriffen in private Eigentumsrechte verbunden, einschließlich nachhaltiger Wertminderungen von Grundstücken und Immobilien. Da diese viele der Altersvorsorge dienen, ist eine besondere Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich.
Die vorgesehenen pauschalen Ausgleichsregelungen erscheinen nicht geeignet, die individuellen wirtschaftlichen Nachteile angemessen zu kompensieren.

7. Wirtschaftlichkeit und NOVA-Prinzip (§ 1 EnWG)
Eine transparente und überprüfbare Kosten-Nutzen-Analyse für das Vorhaben liegt bislang nicht vor. Die vollständige Umlage der Investitions- und Folgekosten über Netzentgelte wirft Fragen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf.
Zudem ist nicht hinreichend dargelegt, inwieweit Maßnahmen der Netzoptimierung und Netzverstärkung (NOVA-Prinzip) vorrangig geprüft und ausgeschöpft wurden.

8. Vorrang dezentraler Versorgungslösungen
Aus Sicht der Stellungnehmenden bestehen substanzielle Alternativen zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit, insbesondere durch:
• den weiteren Ausbau dezentraler erneuerbarer Erzeugung,
• Speichertechnologien,
• die Nutzung vorhandener Netzkapazitäten (u. a. aus dem Atomausstieg),
• Effizienz- und Lastmanagementmaßnahmen.

Diese Maßnahmen reduzieren den Bedarf an zusätzlichen Übertragungsleitungen erheblich und sind rechtlich wie energiewirtschaftlich vorrangig zu prüfen. Das Bayernwerk optimiert im Jahr 2026 sein Verteilnetz von Schweinfurt nach Eltingshausen. Wozu noch eine riesige Wechselstromleitung P540 auf demselben Weg?

Vor diesem Hintergrund ist die zusätzliche Errichtung einer großräumigen Wechselstromleitung entlang eines bereits ausgebauten Korridors fachlich nicht zwingend.

9. Gesundheitsvorsorge und Vorsorgeprinzip (Art. 2 Abs. 2 GG)
Langzeitstudien zu gesundheitlichen Auswirkungen hochspannender Gleich- und Wechselstromleitungen fehlen weiterhin. Im Sinne des verfassungsrechtlich verankerten Vorsorgeprinzips ist es unzulässig, Anwohner einer potenziellen Gesundheitsgefährdung auszusetzen, ohne belastbare wissenschaftliche Erkenntnisse.
Die Nähe der geplanten Trasse zu Wohnbebauung verstärkt dieses Risiko und ist nicht hinnehmbar.

10. Sicherheits- und Verwundbarkeitsaspekte
Energieinfrastruktur ist nicht nur hinsichtlich der Ausfallsicherheit, sondern auch bezüglich ihrer Stör- und Angriffssicherheit zu bewerten. Die räumliche Bündelung mehrerer Hochspannungsleitungen erhöht die systemische Verwundbarkeit („Vulnerability“) erheblich.
Die Leitungen sind sehr gebündelt und verlaufen teilweise eng nebeneinander. Der Knotenpunkt Bergrheinfeld bietet sich regelrecht für Sabotageaktionen an. Durch die Bündelung erhöht sich die Gefahr von großflächigen Stromausfällen durch Sabotage. (siehe Berlin)
Die Planung der P540 widerspricht diesen sicherheitsrelevanten Anforderungen

Zusammenfassende Bewertung

Schlussfolgerung

Aufgrund:
• der unzureichenden Alternativprüfung,
• der unverhältnismäßigen Belastung der Region,
• der Verletzung verfassungsrechtlicher Grundsätze,
• der fehlenden Wirtschaftlichkeit,
• sowie ungeklärter Gesundheits- und Sicherheitsrisiken

ist die Planung der Wechselstromleitung P540 sowie die Hochrüstung bestehender Wechselstromtrassen rechtlich, fachlich und gesellschaftlich nicht zu rechtfertigen und daher abzulehnen.

Hannelore E.