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Stellungnahme zum Ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans 2037/2045 (2025) durch die Übertragungsnetzbetreiber

Berlin, 14.01.2026

Allgemeine Anmerkungen

Damit der Netzausbau von Energieleitungen zügig voranschreiten kann, ist die Akzeptanz der betroffenen Grundstückseigentümer und Bewirtschafter von zentraler Bedeutung. Ihre Anliegen müssen angemessen berücksichtigt werden. Besonders die aktuellen Herausforderungen im Zusammenhang mit erdverlegten Energieleitungen sind zu lösen. Ein fairer und ausgewogener Interessenausgleich für die beteiligten Landwirte spielt hierbei eine Schlüsselrolle. Der erhebliche Eingriff in die Bodenstruktur sowie die bislang fehlenden gesicherten Erkenntnisse zu den langfristigen Auswirkungen von Erdkabelleitungen auf landwirtschaftlichen Flächen müssen endlich die notwendige Beachtung finden und in ein umfassendes Gesamtkonzept einfließen.

Anmerkungen zum Netzentwicklungsplan 2037/2045

I. Anmerkungen zum Stromnetzausbau

1. DBV - Forderung: Freileitungen statt Erdkabel
Der DBV befürwortet den Bau von Freileitungen und lehnt den generellen gesetzlichen Erdkabelvorrang ab. Der Bau von Erdkabelleitungen ist der wesentlich intensivere Eingriff in den Boden und belastet die vorhabenbetroffenen Eigentümer unverhältnismäßig stark. Außerdem übersteigen die Kosten für den Bau von Erdkabelleitungen die eines Freileitungsbaus um ein Vielfaches, auch der spätere Wartungs- und Instandhaltungsaufwand eines Erdkabels ist wesentlich höher als bei einer Freileitung.

2. Einführung wiederkehrender Zahlungen
Neben einmaligen Entschädigungen sind wiederkehrende Zahlungen erforderlich, um die Belastungen der Landwirte zu kompensieren. Hierbei muss auch der hinzugekommene Wert für die Netzbetreiber berücksichtigt werden. Wiederkehrende Zahlungen sind in anderen Ländern etablierte Praxis. Im Mindesten ist eine Befristung von Dienstbarkeiten festzulegen. Nur so wird eine generationengerechte Kompensation der Energieleitungsbaumaßnahmen erreicht.

3. Dienstbarkeitsentschädigungssätze und Beschleunigungszuschläge für Erdkabelleitungen im Vergleich zu Freileitungen deutlich anheben
Für große Erdkabelleitungen mit einem Schutzstreifen von bis zu 22 Meter Breite sind im Vergleich zu Freileitungen mit Schutzstreifen bis zu 70 Meter Breite nur ca. 50 % Gesamtentschädigung vorgesehen, obwohl die Erdkabel mit einem massiven Eingriff in das Eigentum und in die Bodenstruktur und bisher nicht abschließend zu beurteilenden Langzeitfolgen für die landwirtschaftliche Nutzung verbunden sind. Daher ist es dringend geboten, die anerkennungsfähigen Dienstbarkeitsentschädigungssätze und Beschleunigungszuschläge für Erdkabelleitungen im Vergleich zu Freileitungen im Wege einer Nachjustierung deutlich anzuheben. Nur auf diesem Wege können zumindest die Entschädigungssummen annähernd an die der Freileitungen angeglichen und so die Akzeptanz für die großen Erdkabelprojekte sichergestellt werden.

Berechnungsbeispiel:

Freileitung (12,00 €/m² Bodenwert, 70 m Schutzstreifen):

* Dienstbarkeitsentschädigung (25 %) = 3,00 €/m² = 210,00 €/lfd. m
* Beschleunigungszuschlag (75 %, max. 2,00 €) = 2,00 €/m² = 140,00 €/lfd. m
Gesamt: 350,00 €/lfd. m

Erdkabel (12,00 €/m² Bodenwert, 22,60 m breiter Schutzstreifen):

* Dienstbarkeitsentschädigung (35 %) = 4,20 €/m²= 94,92 €/lfd. m
* Beschleunigungszuschlag (75 %, max. 2,00 €) = 2,00 €/m² 45,20 €/lfd. m
Gesamt: 140,12 €/lfd. m

Konkrete Forderungen:

* Die Verkehrswertentschädigung bei Erdkabelleitungen im Schutzstreifenbereich pro Quadratmeter muss von 35 % auf 50 % angehoben werden.
* Die Kappungsgrenze muss hinsichtlich des 75%igen Beschleunigungszuschlags in Höhe von max. 2 €/qm Schutzstreifen aufgehoben werden.

4. Regelung zur Beweislastumkehr ist aufzunehmen
Für die Verlegung und den Betrieb von HGÜ- und HDÜ-Erdkabel muss vor Beginn der Bauarbeiten ein repräsentatives und neutrales Beweissicherungsverfahren auf der Trasse durchgeführt werden. Um die Auswirkungen dokumentieren, bewerten und ggf. Abhilfemaßnahmen durchführen zu können, sind eine neutrale Baubegleitung und ein langjähriges Monitoring auf der Trasse sicherzustellen. Schließlich müssen die Netzbetreiber für sämtliche Schäden, Folgeschäden sowie dauerhafte Beeinträchtigungen und Ertragseinbußen haften, soweit nicht seitens der Netzbetreiber nachgewiesen werden kann, dass Bau und Betrieb der Leitung für die nachteiligen Auswirkungen nicht ursächlich oder mitursächlich sind. Dabei ist diese Regelung für die Dauer des Betriebs der Leitungen aufrecht zu erhalten.

Für sämtliche Schäden, Folgeschäden, dauerhafte Beeinträchtigungen und Ertragseinbußen im Schutzstreifenbereich des Erdkabels sollte daher die Vermutung gelten, dass der Schaden durch den Erdkabelbetrieb verursacht worden ist. Verjährungsfrist für alle Ansprüche muss 30 Jahre ab Abschluss der Arbeiten betragen.

5. Bündelungszuschlag
Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) sind dazu verpflichtet, Bündelungsoptionen für neue Netzausbaumaßnahmen bereitzustellen. Hier wird jedoch verkannt, dass die auf diesen Bündelungstrassen betroffenen Grundstückseigentümer und Bewirtschafter gegenüber einer „Solo -Trasse“ deutlich stärker betroffen und benachteiligt sind. Besonders problematisch ist z.B. die Entwässerung (Dränagen) in Abschnitten, auf denen in zeitlicher Folge mehrere Leitungsverlegungen stattgefunden haben. Noch dazu wird auf diesen Abschnitten der Boden mehrfach umgeschichtet und immer wieder verdichtet, was zu langfristigen Funktionsschäden der Böden und zu deutlich erschwerter Bewirtschaftung dieser Flächen führt. Daher ist es aus Sicht des DBV zwingend erforderlich, dass die von gebündelten Trassen betroffenen Grundstückseigentümer und Landbewirtschafter einen Bündelungszuschlag erhalten. Die Zahlung eines solchen Bündelungszuschlags ist zwingende Voraussetzung, um Akzeptanz unter den vorhabenbetroffenen Grundeigentümern und Bewirtschaftern zu erzielen. Daneben ist der Toleranzzuschlag mit jeder weiteren Baumaßnahme entsprechend mit einem weiteren „Härte“-Zuschlag zu erhöhen. Die Zahlung stellt für die betroffenen Grundstückseigentümer einen angemessenen Ausgleich des Wertverlustes der vorhabenbetroffenen Grundstücke dar und muss zusätzlich zur Dienstbarkeitsentschädigung entrichtet werden.

6. Naturschutzrechtliche Kompensation
Für den Bau des angestrebten Klimaneutralitätsnetzes dürfen keine naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für den Eingriff in den Boden auf landwirtschaftlichen Flächen veranschlagt werden. Sollten doch weiterhin Ausgleichsmaßnahmen gefordert werden, müssen ausschließlich produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen, vorrangig unter Nutzung der Kulturlandstiftungen, gewählt werden.

7. Steuerfreiheit für Energieleitungs-Entschädigungen
Etwaige Entschädigungszahlungen dürfen vom Leitungsbau betroffenen Betrieben keiner Steuerpflicht unterliegen. Die gewährten Beträge stellen für die betroffenen Grundstückseigentümer und Bewirtschafter eine Kompensation dar und tragen damit nicht zum Betriebsergebnis bei. Im Übrigen muss die bisherige Besteuerungspraxis im Rahmen der Bildung eines Rechnungsabgrenzungsposten über 25 Jahre rechtssicher beibehalten werden. Hier bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung.

8. Die Entschädigungssätze für mitverlegte Telekommunikationsleitungen sind deutlich zu erhöhen
Die ausgerufenen 1,53 €/ laufender Meter sind veraltet, nicht mehr zeitgemäß und daher zumindest auf ein angemessenes inflationsbereinigtes Preisniveau anzuheben. Dies zeigt sich daran, dass bereits in den 1990er Jahren 3 DM/ laufender Meter ausgehandelt und gezahlt worden sind.

9. Bodenschutz
Der Netzausbau ist in möglichst bodenschonender Art und Weise umzusetzen. Die Vorhabensträger haben dabei ein umfassendes und verbindliches Bodenschutzkonzept zu erarbeiten und vorzulegen, dessen Umsetzung durch unabhängige Sachverständige vor, während und nach der Bauphase gewährleistet wird.

II. Anmerkungen zum Ausbau des Gas- und Wasserstoffnetzes

Im Rahmen der Transformation der deutschen Energieversorgung ist ein verstärkter Ausbau von Energieleitungen unabdingbar. Dieser Ausbau hat erhebliche Auswirkungen auf die Land- und Forstwirtschaft. Insbesondere der Zuwachs neuer Trassen für Energieleitungen des Gas- und Wasserstoffnetzes führen zu weiteren Einschränkungen in der Nutzung und begrenzen die Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Grundstücke erheblich. Eine zentrale Voraussetzung für einen zügigen Ausbau der Energienetze ist die Akzeptanz der Grundstückseigentümer und -nutzer. Um diese Akzeptanz zu fördern und langfristig zu sichern, müssen bestehende Herausforderungen adressiert werden. Derzeit leidet die Akzeptanz insbesondere unter der bisherigen Entschädigungspraxis, die sich auf einmalige Zahlungen von maximal 20 % des Verkehrswertes beschränkt. Die derzeitigen Entschädigungssätze spiegeln jedoch weder die erheblichen Nutzungseinschränkungen noch die Entwicklungsverluste der betroffenen Grundstücke angemessen wider. Zusätzlich führt die Tatsache, dass die Netzbetreiber inzwischen überwiegend privatisiert und gewinnorientiert arbeiten, zu einer weiteren Belastung der Akzeptanz. Für Leitungsrechte, die nicht unter das Enteignungsrecht fallen, werden vielfach höhere Entschädigungen gezahlt – ein Umstand, der für die betroffenen Grundstückseigentümer nicht nachvollziehbar ist. Der Deutsche Bauernverband fordert daher mit Nachdruck eine Überarbeitung der Entschädigungsregelungen, um den veränderten Rahmenbedingungen gerecht zu werden. Zudem sind nachfolgende Kernforderungen hinsichtlich des Netzausbaus zugunsten gasförmiger Stoffe zu berücksichtigen.

1. Erhöhung der Entschädigungssätze

Die Entschädigungssätze müssen an die aktuellen wirtschaftlichen Bedingungen angepasst werden und die tatsächlichen Verluste und Einschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung realistisch widerspiegeln. Dies beinhaltet eine faire Kompensation für die Nutzungseinschränkungen und die Minderung der Entwicklungsmöglichkeiten der Grundstücke. Ebenso muss eine gleichlaufende Entschädigungspraxis etabliert werden. Die aktuell vorhandene Unterscheidung zwischen erdverlegten Stromleitungen und Leitungen für gasförmige Stoffe muss umgehend beendet werden. Entschädigungszahlungen für Gasleitungen von lediglich bis zu 20 Prozent des Verkehrswertes sind den Grundstückseigentümern nicht vermittelbar und senken die Akzeptanz erheblich. Diese Entschädigungssätze sind im Vergleich zu anderen erdverlegten Energieleitungen deutlich anzuheben.

Konkrete Forderungen:

* Die Verkehrswertentschädigung bei erdverlegten Energieleitungen im Schutzstreifenbereich pro Quadratmeter muss auf 50 % angehoben werden.
* Es muss ein Beschleunigungszuschlag in Höhe von 75 % ohne Kappungsgrenze festgelegt werden.
* Zudem muss ein Mindestwert von 3 € pro Quadratmeter gewährleistet werden.

2. Einführung wiederkehrender Zahlungen

Neben einmaligen Entschädigungen sind wiederkehrende Zahlungen erforderlich, um die Belastungen der Landwirte zu kompensieren. Hierbei muss auch der hinzugekommene Wert für die Netzbetreiber berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für Gasnetze, die nicht nur dem Transport, sondern auch als Energiespeicher dienen. Wiederkehrende Zahlungen sind in anderen Ländern etablierte Praxis. Im Mindesten ist eine Befristung von Dienstbarkeiten festzulegen. Nur so wird eine generationengerechte Kompensation der Energieleitungsbaumaßnahmen erreicht.

3. Weitere Kernforderungen: Beweislastumkehr/ Naturschutzrechtliche Kompensation/ Steuerfreiheit der Entschädigungszahlungen/ Mitverlegte Telekommunikationsleitungen/ Bodenschutz

Hinsichtlich dieser Punkte wird auf die Ausführungen zum Stromnetzausbau verwiesen.

Abschließend bedarf es beim gesamten Thema Netzausbau einer stärkeren Einbindung der betroffenen Grundstückeigentümer und Bewirtschafter sowie ihrer Interessenvertretungen. Denn gerade land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind von den umfangreichen Planungen der Energiewende erheblich betroffen. Die Grundstückseigentümer und Bewirtschafter tragen die Folgen dieser Maßnahmen und sind gezwungen, die Energieleitungen dauerhaft auf ihren Flächen zu akzeptieren. Daher ist es unerlässlich, sie frühzeitig und umfassend über ihre jeweilige Berufsvertretung in die Planungsprozesse einzubinden.