10.07.2012 - 13:04 | Melanie A. | NEP

3. Sensible Bereiche, wie insbesondere Wohngebiete, müssen von
vorn herein in der Planung von Höchstspannungsleitungen
berücksichtigt werden, damit sie großräumig ausgespart werden
können. Ein Mindestabstand von mindestens 400 Metern zu
Wohnbebauung jeglicher Art muss in allen Fällen gegeben
sein, um die gesundheitsschädigenden Auswirkungen von
Höchstspannungsfreileitungen zu verhindern. In besonderen
Ausnahmefällen, in denen dieser Mindestabstand aus baulichen
oder anderen Gründen nicht eingehalten werden kann, muss,
wenn es keine Alternativen gibt, die Höchstspannungsleitung
als Erdkabel bzw. gasisolierte Rohrleiter verlegt werden oder
aber die Trassenführung gänzlich überarbeitet werden. Eventuell
entstehende Mehrkosten dürfen bei einem Bauvorhaben dieser
Größenordnung in besonders prekären Bauabschnitten mit
Wohnbebauung im Namen des Bevölkerungs-­‐ und Wohngebietsschutzes keine Rolle spielen. Die Kostenbetrachtung des Netzentwicklungsplans zeigt deutlich, dass lediglich Freileitungen betrachtet wurden. Zudem sollte durch die Bundesnetzagentur jedes Projekt einer separaten Kontrolle
unterzogen werden, um sowohl die Notwendigkeit als auch
die Wirtschaftlichkeitsberechnungen noch einmal auf den Prüfstand
zu stellen.