15.04.2013 - 00:00 | Jan W. | NEP

Betreff: Stellungnahme/Einwendung zum NEP 2013

Sehr geehrte Damen und Herren,

Mit der Veröffentlichung meiner nachfolgenden Stellungnahme bin ich einverstanden.


Im Interesse meiner Familie, insbesondere meiner kleinen Kinder und der von mir Vertretenen lehnen ich den Netzentwicklungsplan 2013, wie auch schon den NEP 2012, in Gänze ab und begründe meine Ablehnung wie folgt:

1. Der sog. Bedarf - Alle im NEP bewerteten Szenarien basieren auf DENA-Studien. Wie in
diesen wurden NEP 2013 und NEP 2012 von den Netzbetreibern erstellt und
reflektieren damit deren Ausbaumaximalforderungen. Gleichermaßen hat der NEP 2013 nichts mit der Energiewende zu tun, da die eingestellten
Parameter sämtlichst vor März/Juni 2011 erstellt wurden.

2. Das sog. Ergebnis - Das Ergebnis des NEP 2013 ist somit anzuzweifeln, weil er -wie
bereits die DENA-Studien- von den Netzbetreibern selbst entwickelt wurde und somit ausschließlich bzw. überwiegend deren Eigeninteresse
wiedergibt und -neben der Versorgungssicherung für Industrie und
Bevölkerung- ausschließlich auf Wirtschaftlichkeit, die Möglichkeit
Strom zu handeln und die Kosteneffizienz der Netzbetreiber abzielt. Ein
Netzentwicklungsplan, der diesen Namen verdient, würde hingegen den
Netzausbau, schon aus Kostengründen, auf ein erkennbar notwendiges
Minimum begrenzen und, innerhalb eines breit angelegten
gesellschaftlichen Diskurses, neben Naturschutzaspekten vor allem den
wesentlich wichtigeren Faktor der Gesundheitsvorsorge für Menschen in
den Vordergrund rücken. Das simple Wiederholen von teilweise
überalterten Netzausbau-projekten und Netzbedarfsermittlungen und damit
das Ergebnis solcher Wiederholungen und des NEP 2013 insgesamt erfüllen
diesen Mindestanspruch deutlich nicht.

3. Das politische Vorgehen zum NEP 2013 - Ähnlich wie bei der AKW-Laufzeitenver-längerung reflektiert das Vorgehen der
Bundesregierung, einen Ansatz, nach dem die Regierung nach und auf
Vorgaben der Energierunternehmen/ Netzbetreiber reagiert. Dieses wird
durch Medienberichte weiterhin laufend deutlich. Der NEP 2013 ist auch
aus diesem Grunde abzulehnen, da ganz offenkundig durch die
Bundesregierung und insbesondere auch die hier zuständige
Landesregierung ohne politische, gestaltende und
gesamtgesell-schaftliche Einflussnahme gehandelt wird. Eine
verantwortliche Energiewende und ein entsprechender NEP verlangt
hingegen einen ganzheitlicheren Ansatz, der außer "wie schaffen wir, was wir zugesagt haben" und Wirtschaftlichkeit der Netzbetreiber die
Berücksichtigung des Schutzfaktors Mensch und seiner Gesundheit
vorrangig berücksichtigt.

4. Die sog. "Bürgerbeteiligung" oder "Konsultation" - Nach der Energiewende scheint ein ausgewogener, die gesundheitliche
Unversehrtheit der Menschen berücksichtigende Netzausbau erforderlich.
Hierfür dürfte bei Wahrung gesundheitlicher Unversehrtheit und
wirklicher Bürgerbeteiligung Akzeptanz bestehen. Der auch im NEP 2013
sog. "Konsul-tationsprozess" erfüllt auch diesen Mindestanspruch
deutlich nicht und ist allenthalben als Alibifunktion zu erkennen.
Begründung:
· Die sog.
"Konsultation" erfüllt die Anforderungen einer qualitativen
Bürgerbeteiligung nicht, da der Bevölkerung für eine ausreichende
Bewusstseinsbildung wiederholt zu wenig Zeit gegeben wird,
· Die Menge der
Unterlagen des NEP 2013 weist nicht die Kriterien von Information und
Bewusstseinsbildung auf, sondern hat "erschlagenden Charakter". Die
"Normal"-Bevölkerung soll in geringer Zeit nachvollziehen, woran die
Netzbetreiber und deren Ingenieure jahrelang gearbeitet und wiederum für die Regierung neu zusammengestellt haben. Dies kann nur als
absichtliches Vorgehen erkannt werden und ist "Bürger- und
menschenunfreundlich".
· Das gewählte
Vorgehen bietet keine Kontrollmöglichkeit für die Teilnehmer und die
Gesamtbevölkerung und -gesellschaft am "Konsultationsprozess"
- Ein erforderlicher,
breiter, gesellschaftlicher Diskurs wird somit absichtlich und alibihaft ausgeschlossen. Von Bürgerbeteiligung durch Akzeptanz zu sprechen ist
für politische Entscheidungsträger medienwirksam. Es handelt sich jedoch auch im NEP 2013 lediglich um eine "Scheinbürgerbeteiligung". Akzeptanz und Bürgerbeteiligung werden durch das gewählte
"Konsultationsverfahren" erneut und kontinuierlich ad absurdum geführt
und zur leicht erkennbaren Farce. Die an sich vorhandene Akzeptanz wird
hierdurch gefährdet oder gar verspielt.

5. Der sog. NEP 2013 (oder besser: NEPP) an sich - Beim NEP 2013 handelt es sich wie beim NEP 2012 leicht erkennbar nicht um
einen Plan, der mit Blick auf eine gesamtgesell-schaftliche
Verantwortung erstellt wurde, sondern vor dem Hintergrund anderer
politisch fälschlicherweise gewählter Ziele. Der NEP 2013 ist weniger
ein verantwortlicher Plan und ähnelt in weiten Zügen eher einer
Wirtschaftlichkeitsstudie der Netzbetreiber zu maximal möglichem Ausbau. Der NEP 2013 ist schon aus diesem Grunde abzulehnen, aber auch, weil
durch "Maximalansatz" die erwähnten Investitionen als überhöht angesehen werden müssen und auf die Verbraucher umgewälzt werden. Es handelt sich somit um einen Wirtschaftsplan oder auch einen vorweggenommenen "Griff
in die Taschen" der Verbraucher. Gesetzlich, aber dennoch falsch ist
geregelt, dass hierbei die verbrauchende Industrie weit weniger belastet wird als Privatverbraucher, deren Gesundheit obendrein sträflich
vernachlässigt wird. Aller Voraussicht nach dürften sich bei
Verabschiedung einer Gesetzkraft des NEP 2013 viele Klagen Betroffener
und eventuell spätere "Rücknahme" oder Kehrtwende ähnlich wie bei der
AKW-Laufzeitenverlängerung ergeben.

6. Grundsätzlich - Gemeinsam mit EnLaG und NaBeG bildet der NEP 2013 einen undemokratischen Prozess ab.


7. Das beantragte
Vorhaben keinerlei Ansatz für die grundgesetzlich erforderliche
Gesundheitsvorsorge durch Netzbetreiber und des Gesetzgeber erkennen
lässt. Ein erhöhtes Leukämie-Risiko für Kinder bei andauernder
elektro-magnetischer Strahlung ist wissenschaftlich ausreichend
erforscht.

8. Die gesetzlichen
Mindestabstände werden weit unterschritten (Ausbau der Bestandstrasse
wurde beantragt). In Quickborn betragen die Abstände zu einem
Schulzentrum ca. 90 m und zu reiner Wohnbebauung lediglich ca. 20 m.
Schulkinder und Anwohner werden in ungesetzlicher Weise und steigend
gefährdet.

9. Die bereits durch
die bestehende 220kV-Freilandleitung gegebene Gesundheitsbelastung wird
durch eine errechnete Vervierfachung der elektro-magnetischen Strahlung
weiter und gegen bestehende Gesetze unzumutbar erhöht.

10. Der in Deutschlang
gültige Grenzwert von 100 Mikrotesla entsprecht nicht dem Stand der
Technik und liegt bis zu 500-fach über Grenzwerten in anderen
EU-Ländern. Somit ist ein Bezug zu den derzeit gültigen Grenzwerten zwar juristisch zulässig, jedoch erfüllt dieser Bezug eindeutig die
Kriterien der Gesundheitsvorsorge nicht, da gesundheitliche
Grenzbelastung bereits ab einem Wert von 0,3 Mikrotesla beginnt.
5. Speziell in
Quickborn sind zur Entlastung der Betroffenen Alternativen zum
beantragten Ausbau der Bestandstrasse sehr wohl vorhanden und zwar in
Form einer Teilerdverkabelung und weiter entfernt verlaufenden
Freileitungstrassen.

11. Anders als vom
Energiewendeminister des Landes Schleswig-Holstein gemeinsam mit den
Netzbetreibern behauptet, ist ein vorrangiger Ausbaubedarf für dieses
Projekt nicht zu erkennen, da andere, zum erweiterten Projekt
"Nord-Süd-Trasse" gehörende Teilprojekte durch die Netzbetreiber selbst
eine geringere Priorität haben.
12. Der Bedarf für den
beantragten Ausbau (Kapazitätserhöhung auf Bestandstrasse) ist durch
keinerlei nachvollziehbare Bedarfsberechnung nachgewiesen.

13. Aufgrund
voraussehbarer Änderungen des EEG-Gesetzes wird es sicher bis zum Jahr
2022 zu einer noch weiteren Reduzierung der Einspeisemengen bzw. zu
Änderungen im tatsächlichen Bedarf kommen. Auch diese vorhersehbare
Entwicklung findet im NEP 2013 keine Berücksichtigung. Ausbaumaßnahmen,
die den tatsächlichen Bedarf nicht berück-sichtigen, die aber Menschen
belasten bzw. deren Gesundheit gefährdenden können, müssen als voreilig und unsachgemäß bezeichnet und solange zurückgestellt
werden, bis tatsächliche Bedarfsberechnungen bekannt sind.

14. Durch den
beantragten Ausbau wären alle Vorgaben zu gesetzlichen Mindestabständen
unterschritten. Insbesondere fehlen in Schleswig-Holstein Vorgaben zu
Mindestabständen, die nicht in Bundesgesetzen verankert sind. Da andere
Bundesländer Vorgaben zu Mindestabständen machen, entstünde zweifelsfrei eine ungleiche, damit ungesetzliche Behandlung von Menschen in
unterschiedlichen Bundesländern.

15. Die Werte
zahlreicher Immobilien in einem reinem Wohngebiet, an dem die
auszubauende Bestandstrasse bereits heute in ungesetzlich dichtem
Abstand entlang führt, würden in erheblicher Weise negativ
beeinträchtigt.

16. Der Ausbau/die
Kapazitätserhöhung auf der Bestandstrasse am Südrand von Quickborn ist
auch deswegen völlig unakzeptabel, weil weiter entfernt verlaufende
Trassenvarianten, die die erkennbaren Gesundheitsrisiken vermeiden
(Quickborn-Hasloh-Variante und Quickborn-hilft-sich-selbst-Variante)
durch den Netzbetreiber TenneT nicht einmal entwickelt und geplant
wurden, weil sowohl die Landesregierung als auch Behörden und Verwaltung hierauf nicht bestehen.

Mit freundlichen Grüßen

Jan W.