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Bündnis Hamelner Erklärung e.V.
Osnabrück, 12. Januar 2026
Stellungnahme des Bündnisses Hamelner Erklärung im Konsultationsverfahren zum
Netzentwicklungsplan (NEP) 2037-2045 Version 2025 1. Entwurf
Gegenwärtig steht der Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2037/2045, Version 2025 im ersten
Entwurf zur Konsultation durch die vier Übertragungsnetzbetreiber. Der Netzentwicklungsplan
(NEP) ist die wesentliche und unverzichtbare Vorstufe zum Bundesbedarfsplan zur
Gewährleistung der langfristigen Versorgungssicherheit Deutschlands. Das aktuelle Verfahren
ist damit ein zentraler Schritt zur Umsetzung der Energiewende. Ohne den zügigen
Netzausbau kann die Versorgungssicherheit bei dem geplanten forcierten Ausbau der
erneuerbaren Energien und einer volatileren Stromerzeugung nicht sichergestellt werden.
Das Bündnis Hamelner Erklärung e.V. unterstützt die Energiewende und erkennt die
Notwendigkeit einer damit korrespondieren Anpassung des Übertragungsnetzes dem
Grunde nach an. Bei der Planung ist jedoch sicherzustellen, dass Wirtschaftlichkeits - und
Beschleunigungsbestrebungen nicht dazu führen, dass die Belange der betroffenen
Gebietskörperschaften im Ergebnis unberücksichtigt bleiben.
Ausgangspunkt
Auf Grundlage eines aktualisierten Szenariorahmens bewegt sich die jährliche
Stromnachfrage bis 2045 – je nach betrachtetem Szenario – in einer erheblich größeren
Spanne als bei den vorherigen NEP (rund 970 bis 1.350 TWh). Stärker als bisher spreizen sich
die Szenarien nach unterschiedlichen Pfaden von Elektrifizierung, Wasserstoffnutzung und
sektorübergreifender Dekarbonisierung. Weiterhin erfolgt im neuen Szenariorahmen und im
Entwurf für den NEP 2037/2045 (V2025) eine deutlich engere Abstimmung mit dem
Szenariorahmen Gas/Wasserstoff, sodass insbesondere die B-Szenarien im Strom-NEP
weitgehend deckungsgleich mit dem Systementwicklungspfad für Gas/Wasserstoff sind. Zwar
zeigen alle Szenarien gegenüber dem bestätigten NEP (2023) eine nach unten korrigierte
Bedarfsprognose, jedoch wird weiterhin davon ausgegangen, dass sich der Ausbau von
Solaranlagen und Windkraftnutzung im Vergleich zum heutigen Stand verdrei - bis
vervierfachen wird. Die Integration der hiesigen Planungen in das europäische Stromnetz auf
der Basis von Offshore- und Onshore-Interkonnektoren, optimiertes Engpassmanagement
sowie die Integration von Großbatteriespeichern spielen im aktuellen Entwurf eine größere
Rolle als noch 2023.
Der Bedarf an Offshore-Anbindungen sinkt um 4-7 Vorhaben. Von den im Jahr 2023
bestätigten HGÜ-Vorhaben werden im Entwurf 2025 die Vorhaben DC40, DC40plus und
DC41 nicht mehr als Bestandteil des „volkswirtschaftlich effizienten Klimaneutralitätsnetzes“
ausgewiesen. Die planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32,
DC34, DC35 werden im Entwurf jedoch weiterhin geführt. Ein nur scheinbar neues Vorhaben
DC36 (Windader-West; Esens – Oberzier), inklusive Multiterminal-Hub Esens (nach dem Entwurf
nur für das Szenario B 2045 von Relevanz) wurde 2023 bereits unter dem Projektnamen NOR-19-1
bestätigt. Die neuen Vorhaben DC42 (SüdWestLink von Schleswig-Holstein nach Baden-
Württemberg) sowie DC42plus (von Schleswig-Holstein nach Bayern auf weitgehend
gemeinsamer Stammstrecke) werden im Entwurf 2025 weiterhin als robust/erforderlich
beschrieben (DC42plus in allen Szenarien außer A 2037). Nach überschlägiger
(automatisierter) Analyse enthält der aktuelle NEP-Entwurf gegenüber bestätigtem NEP
(2023) 62 neue AC-Vorhaben und 21 entfallende AC-Vorhaben.
Bei den nachfolgenden Betrachtungen beziehen wir uns vorrangig auf die Planungen im
Onshorenetz.
Erfordernis einer Akzeptanzförderung durch finanziellen Lastenausgleich
Wie bereits die Entwurfsfassung aus 2023 unterscheidet sich auch der aktuelle
Netzentwicklungsplan-Entwurf 2037/2045 hinsichtlich des zugrunde gelegten Gesamtbildes
des Netzausbaus bis zur Klimaneutralität grundlegend von den Netzentwicklungsplänen der
vorhergehenden Jahre. Die Gesamtbelastung der Bürger und Kommunen in den vom
Netzausbau betroffenen Regionen nimmt nach diesen aktuellen Entwürfen in
außerordentlichem Maße zu. Der aktuelle NEP-Entwurf (2025) reduziert den Ausbaubedarf nur
vergleichsweise geringfügig gegenüber dem bestätigten NEP (2023). Die betroffenen
Gebietskörperschaften werden somit über lange Zeit durch eine erhebliche Anzahl und
Großbaustellen beeinträchtigt, wobei auf Jahrzehnte hin weitläufige Planungsrestriktionen
verbleiben, welche die kommunale Planungshoheit erheblich einschränken. Kommunen
haben im Allgemeinen nur Lasten von der Durchleitung, denen bislang keinerlei
korrespondierende Vorteile gegenüberstehen. Der im Übertragungsnetzausbau bestehende
hohe Planungsdruck verschärft die Frage, in welcher Weise Akzeptanzmechanismen
geschaffen werden können, die sowohl einen Ausgleich der unvermeidlichen Lasten
bewirken und zugleich einer Beschleunigung des Netzausbaus dienen. Ein finanzieller
Lastenausgleich kann diese Lücke schließen. Es ist an der Zeit, die entsprechenden
Rechtsgrundlagen hierfür zu schaffen.
Die öffentliche Akzeptanz für die Energiewende wird in den betroffenen Regionen nur
aufrecht erhalten bleiben, wenn zugleich ein angemessener Ausgleich in diese Regionen
zurückfließt. Der Regulierungsrahmen sollte künftig eine Netzentgeltumlage als
Lastenausgleich für betroffene Kommunen vorsehen.
Alternativenprüfung
Die Modellierung und Alternativenprüfung basiert ausschließlich auf netztechnischen und
wirtschaftlichen Erwägungen. Dies ist dem Charakter des Netzentwicklungsplans als
Instrument der Bedarfsermittlung geschuldet, hat aber zur Folge, dass die Belastung von
Planungsräumen durch die Ballung von Vorhaben nicht angemessen abgebildet wird. Mit
den Netzverknüpfungspunkten werden jedoch Zwangspunkte für die nachfolgenden
Planungsebenen gesetzt, da die Netzverknüpfungspunkte zwingende Start- und Zielpunkte
für die Vorhaben sind, die nicht umgangen werden können. Da die materiellrechtlichen
Anforderungen für die einzelnen Vorhaben aber im Ausgangspunkt identisch sind, führt eine
automatisierte Trassenplanung notwendig dazu, dass sich keine anderen Trassenräume
ergeben können, wenn von bestimmten Netzverknüpfungspunkten aus immer neue
Vorhaben in gleicher Richtung vorgesehen werden. Eine Überlastung bestimmter
Planungsräume ist daher bereits auf der Ebene der Netzentwicklungsplanung absehbar.
Daher ist zu fordern, im Rahmen der Modellierung der Netzverknüpfungspunkte verstärkt
auch eine räumliche Entzerrung in den Blick zu nehmen.
Von ÜNB präferierte Abweichung vom Erdkabelvorrang bei DC 42 und DC42plus
(SuedWestLink)
Ausweislich des Projektsteckbriefs für die beiden Parallelvorhaben DC 42 und DC42plus wird
der Bedarf zwar als robust bestätigt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die
Wirtschaftlichkeit der Vorhaben nur unter der Prämisse einer Errichtung als Freileitung
beurteilt wird. Die Übertragungsnetzbetreiber weichen dafür vom rechtlich vorgeschriebenen
Erdkabelvorrang ab, gestützt auf politische Signale des Koalitionsvertrages von CDU, CSU
und SPD. Bei den planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32,
DC34, DC35 sowie DC36 (vormals NOR-19-1) wird ein solcher Vorschlag, vermutlich aufgrund
der zu erwartenden Verzögerungen durch Umplanung, nicht gemacht.
Als ein Verband von Gebietskörperschaften, die im laufenden und unmittelbaren Kontakt mit
den vor Ort Betroffenen stehen, warnen wir dringend vor dem sich einstellenden
Akzeptanzverlust durch einen Wechsel zu einem DC-Freileitungsbau.
Landschaftsbildbeeinträchtigungen, Immobilienwertverluste und gesundheitliche Risiken
durch die weitgehend unerprobte HGÜ-Freileitungstechnologie – all dies wird erneut
debattiert werden. Die von den ÜNB erwartete Kostenreduktion wird sich vor diesem
Hintergrund als fatale Illusion herausstellen. Gerade auch DC 42 und DC42plus durchlaufen
auf gesamter Strecke Regionen, in denen sich bereits vor über 10 Jahren Bürgerinitiativen
gegen den SuedLink etablierten, welche allein durch das Versprechen einer
Erdkabelverlegung befriedet werden konnten. Nun sehen sich diese Initiativen nicht nur mit
einer Erdkabel-Doppeltrasse, sondern mit einer zusätzlichen, 700 km langen,
Freileitungs Doppeltrasse konfrontiert.
Der aus guten Gründen gesetzlich angeordnete Vorrang für die Erdverkabelung neuer HGÜ-
Leitungen muss erhalten bleiben. Die gewachsene Akzeptanz erdverkabelter
Leitungsbauprojekte würde sich bei einem Wechsel zu einem Freileitungsvorrang in
lautstarke Ablehnung umkehren. Vor diesem Hintergrund lehnen wir eine Realisierung der
Vorhaben DC42 und DC42plus als Freileitung ausdrücklich ab. Stattdessen ist zu fordern,
dass im Zuge der Erarbeitung des 2. NEP Entwurfs geprüft wird, ob sich die Vorhaben
DC42 und DC42plus auch dann als volkswirtschaftlich effizient darstellen würden, wenn sie
den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechend als Erdkabel errichtet und betrieben
werden.
Erforderliche Durchlässigkeit für EE- Ausbaubestrebungen der Kommunen
Das Bündnis Hamelner Erklärung kann nicht erkennen, wie im Vergleich zum heutigen Stand
eine projizierte Verdreifachung bis Vervierfachung beim Ausbau von Solaranlagen und
Windkraftnutzung gelingen soll, wenn die Kommunen nicht nur bei der Planung außen vor
bleiben, sondern sie auch in ihren diesbezüglichen Ausbaubestrebungen ausgebremst
werden. Eine integrierte Gesamtplanung von Übertragungs- und Verteilnetz inklusive der
de zentralen Stromsammlung aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik und Windanlagen
befindet sich offenbar erst in der Entstehung. Die Netzausbaupläne der großen
Verteilnetzbetreiber können hierbei nur ein Anfang sein. Die Gebietskörperschaften sehen
sich beim Anschluss großer EE-Ausbauvorhaben vielfach zwischen Verteil- und
Übertragungsnetzbetreibern hin- und hergeschoben. Auch das AC-Übertragungsnetz sollte
für große Anschlussbegehren geöffnet werden. Hierzu bedarf es Erläuterungen im
Netzentwicklungsplan. Im aktuellen NEP-Entwurf ist die Schnittstelle zwischen
Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern nicht oder nur unzureichend beschrieben. Dies gilt
einmal mehr für die Rolle der Gebietskörperschaften beim Netzausbau.
Bündelungsoptionen gem. § 12b Abs. 3a EnWG
Die ÜNB haben gem. § 12b Abs. 3a EnWG im aktuellen NEP Bündelungsoptionen für neue
landseitige Gleichstromvorhaben und Offshore-Netzanbindungen zu bestimmen.
Bündelungen können die zu erwartenden Beeinträchtigungen in vielen Fällen erheblich
herabsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bündelung von Vorhaben erfolgt,
die sich in einem vergleichbaren Planungsstadium bewegen, sodass schon bei der
Korridorfindung darauf geachtet werden kann, ausreichende Passageräume zu ermitteln
und so tatsächlich enge Parallelführungen zu ermöglichen. So ist es z. B. sehr zu begrüßen,
dass DC 35 voraussichtlich in Lehrrohren parallel zu DC 34 und nicht etwa in vollständig
unabhängiger Trasse geführt werden soll. Aus den Erläuterungen zu den drei
Bündelungskorridoren NordOstLink, Rhein-Main-Link und Windader West auf S. 174 - 177 ist
jedoch nicht ersichtlich, inwieweit diese bereits seit 2023 bekannten Bündelungsoptionen
als abschließend anzusehen sind. Wie steht es mit den neuen Vorhaben DC 42 und DC42plus
(SuedWestLink)? Bieten sich nicht auch dort lange Bündelungsstrecken an?
Wie die Planungspraxis zeigt, sind Bündelungen mit Bestandsleitungen bzw. Vorhaben,
die einen sehr unterschiedlichen Projektstand aufweisen, deutlich kritischer zu betrachten.
Zwar besteht auch hier grundsätzlich der Vorteil, dass eine Trassierung in bereits tatsächlich
oder planerisch vorbelasteten Räumen erfolgen kann. Zu häufig führt die Bündelung unter
Anwendung von § 18 Abs. 3b NABEG dazu, dass raumordnerische Vorgaben für den
Abstand zu Wohngebäuden bzw. -gebieten übergangen werden, weil anders die Bündelung
nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen kann nicht per se davon ausgegangen werden,
dass die Bündelung die konfliktärmste Trassierung darstellt. Darauf ist bei der
Betrachtung der Einzelmaßnahmen stärker Rücksicht zu nehmen.
Es wäre angemessen, im NEP eine fundierte Begründung für alle Bündelungsoptionen
auszuarbeiten, bei denen Anfangs- und Endpunkt der Gleichstromleitungen nicht
übereinstimmen. Das EnWG sieht in § 12b Abs. 3a u. a. vor, dass auch Gleichstromleitungen,
in denen lediglich ein weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen gegeben ist,
benannt werden. Der Entwicklung verlässlicher Planungskonventionen wäre es dienlich zu
wissen, in welcher Weise die ÜNB ein „weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen“
auslegen.
Nachfolgende Verfahren
Die Beschleunigungsbestrebungen der vergangenen Jahre haben bei einigen
Vorhabentypen dazu geführt, dass sich Planfeststellungen nahezu nahtlos an die
Bedarfsplanung anschließen. Aus diesem Grund sei bereits an dieser Stelle ein Hinweis auf
die nachfolgende Präferenzraumfindung der BNetzA für die neuen HGÜ-Vorhaben
angebracht. Die Präferenzraumfindung, welche eine üblicherweise mehrjährige
Bundesfachplanung ersetzt, muss in jedem Arbeitsschritt nachvollziehbar begründet
erfolgen. Die automatisierten Arbeitsabläufe müssen in öffentlich dokumentierten
Arbeitskarten resultieren, ebenso wie die nachfolgende fachplanerische Überprüfung
dieser Karten in ihren Ergebnissen nachvollziehbar dokumentiert werden muss.
An die Übertragungsnetzbetreiber sei für die nachfolgenden Verfahren der Appell
gerichtet, die aufgrund von Beschleunigungsbestrebungen vielfach verkürzten oder
gänzlich entfallenden förmlichen Beteiligungsverfahren durch eine intensive informelle
Beteiligung zu ersetzen. Die im Bündnis Hamelner Erklärung zusammengeschlossenen
Gebietskörperschaften möchten ihre Bürger von der Sinnhaftigkeit der Energiewende
überzeugen. Dies kann nur gelingen auf der Basis einschlägiger Planungsinformationen.
Mit einer Veröffentlichung unseres Konsultationsbeitrages sind wir einverstanden.
Osnabrück, 12. Januar 2026
Stellungnahme des Bündnisses Hamelner Erklärung im Konsultationsverfahren zum
Netzentwicklungsplan (NEP) 2037-2045 Version 2025 1. Entwurf
Gegenwärtig steht der Netzentwicklungsplan Strom (NEP) 2037/2045, Version 2025 im ersten
Entwurf zur Konsultation durch die vier Übertragungsnetzbetreiber. Der Netzentwicklungsplan
(NEP) ist die wesentliche und unverzichtbare Vorstufe zum Bundesbedarfsplan zur
Gewährleistung der langfristigen Versorgungssicherheit Deutschlands. Das aktuelle Verfahren
ist damit ein zentraler Schritt zur Umsetzung der Energiewende. Ohne den zügigen
Netzausbau kann die Versorgungssicherheit bei dem geplanten forcierten Ausbau der
erneuerbaren Energien und einer volatileren Stromerzeugung nicht sichergestellt werden.
Das Bündnis Hamelner Erklärung e.V. unterstützt die Energiewende und erkennt die
Notwendigkeit einer damit korrespondieren Anpassung des Übertragungsnetzes dem
Grunde nach an. Bei der Planung ist jedoch sicherzustellen, dass Wirtschaftlichkeits - und
Beschleunigungsbestrebungen nicht dazu führen, dass die Belange der betroffenen
Gebietskörperschaften im Ergebnis unberücksichtigt bleiben.
Ausgangspunkt
Auf Grundlage eines aktualisierten Szenariorahmens bewegt sich die jährliche
Stromnachfrage bis 2045 – je nach betrachtetem Szenario – in einer erheblich größeren
Spanne als bei den vorherigen NEP (rund 970 bis 1.350 TWh). Stärker als bisher spreizen sich
die Szenarien nach unterschiedlichen Pfaden von Elektrifizierung, Wasserstoffnutzung und
sektorübergreifender Dekarbonisierung. Weiterhin erfolgt im neuen Szenariorahmen und im
Entwurf für den NEP 2037/2045 (V2025) eine deutlich engere Abstimmung mit dem
Szenariorahmen Gas/Wasserstoff, sodass insbesondere die B-Szenarien im Strom-NEP
weitgehend deckungsgleich mit dem Systementwicklungspfad für Gas/Wasserstoff sind. Zwar
zeigen alle Szenarien gegenüber dem bestätigten NEP (2023) eine nach unten korrigierte
Bedarfsprognose, jedoch wird weiterhin davon ausgegangen, dass sich der Ausbau von
Solaranlagen und Windkraftnutzung im Vergleich zum heutigen Stand verdrei - bis
vervierfachen wird. Die Integration der hiesigen Planungen in das europäische Stromnetz auf
der Basis von Offshore- und Onshore-Interkonnektoren, optimiertes Engpassmanagement
sowie die Integration von Großbatteriespeichern spielen im aktuellen Entwurf eine größere
Rolle als noch 2023.
Der Bedarf an Offshore-Anbindungen sinkt um 4-7 Vorhaben. Von den im Jahr 2023
bestätigten HGÜ-Vorhaben werden im Entwurf 2025 die Vorhaben DC40, DC40plus und
DC41 nicht mehr als Bestandteil des „volkswirtschaftlich effizienten Klimaneutralitätsnetzes“
ausgewiesen. Die planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32,
DC34, DC35 werden im Entwurf jedoch weiterhin geführt. Ein nur scheinbar neues Vorhaben
DC36 (Windader-West; Esens – Oberzier), inklusive Multiterminal-Hub Esens (nach dem Entwurf
nur für das Szenario B 2045 von Relevanz) wurde 2023 bereits unter dem Projektnamen NOR-19-1
bestätigt. Die neuen Vorhaben DC42 (SüdWestLink von Schleswig-Holstein nach Baden-
Württemberg) sowie DC42plus (von Schleswig-Holstein nach Bayern auf weitgehend
gemeinsamer Stammstrecke) werden im Entwurf 2025 weiterhin als robust/erforderlich
beschrieben (DC42plus in allen Szenarien außer A 2037). Nach überschlägiger
(automatisierter) Analyse enthält der aktuelle NEP-Entwurf gegenüber bestätigtem NEP
(2023) 62 neue AC-Vorhaben und 21 entfallende AC-Vorhaben.
Bei den nachfolgenden Betrachtungen beziehen wir uns vorrangig auf die Planungen im
Onshorenetz.
Erfordernis einer Akzeptanzförderung durch finanziellen Lastenausgleich
Wie bereits die Entwurfsfassung aus 2023 unterscheidet sich auch der aktuelle
Netzentwicklungsplan-Entwurf 2037/2045 hinsichtlich des zugrunde gelegten Gesamtbildes
des Netzausbaus bis zur Klimaneutralität grundlegend von den Netzentwicklungsplänen der
vorhergehenden Jahre. Die Gesamtbelastung der Bürger und Kommunen in den vom
Netzausbau betroffenen Regionen nimmt nach diesen aktuellen Entwürfen in
außerordentlichem Maße zu. Der aktuelle NEP-Entwurf (2025) reduziert den Ausbaubedarf nur
vergleichsweise geringfügig gegenüber dem bestätigten NEP (2023). Die betroffenen
Gebietskörperschaften werden somit über lange Zeit durch eine erhebliche Anzahl und
Großbaustellen beeinträchtigt, wobei auf Jahrzehnte hin weitläufige Planungsrestriktionen
verbleiben, welche die kommunale Planungshoheit erheblich einschränken. Kommunen
haben im Allgemeinen nur Lasten von der Durchleitung, denen bislang keinerlei
korrespondierende Vorteile gegenüberstehen. Der im Übertragungsnetzausbau bestehende
hohe Planungsdruck verschärft die Frage, in welcher Weise Akzeptanzmechanismen
geschaffen werden können, die sowohl einen Ausgleich der unvermeidlichen Lasten
bewirken und zugleich einer Beschleunigung des Netzausbaus dienen. Ein finanzieller
Lastenausgleich kann diese Lücke schließen. Es ist an der Zeit, die entsprechenden
Rechtsgrundlagen hierfür zu schaffen.
Die öffentliche Akzeptanz für die Energiewende wird in den betroffenen Regionen nur
aufrecht erhalten bleiben, wenn zugleich ein angemessener Ausgleich in diese Regionen
zurückfließt. Der Regulierungsrahmen sollte künftig eine Netzentgeltumlage als
Lastenausgleich für betroffene Kommunen vorsehen.
Alternativenprüfung
Die Modellierung und Alternativenprüfung basiert ausschließlich auf netztechnischen und
wirtschaftlichen Erwägungen. Dies ist dem Charakter des Netzentwicklungsplans als
Instrument der Bedarfsermittlung geschuldet, hat aber zur Folge, dass die Belastung von
Planungsräumen durch die Ballung von Vorhaben nicht angemessen abgebildet wird. Mit
den Netzverknüpfungspunkten werden jedoch Zwangspunkte für die nachfolgenden
Planungsebenen gesetzt, da die Netzverknüpfungspunkte zwingende Start- und Zielpunkte
für die Vorhaben sind, die nicht umgangen werden können. Da die materiellrechtlichen
Anforderungen für die einzelnen Vorhaben aber im Ausgangspunkt identisch sind, führt eine
automatisierte Trassenplanung notwendig dazu, dass sich keine anderen Trassenräume
ergeben können, wenn von bestimmten Netzverknüpfungspunkten aus immer neue
Vorhaben in gleicher Richtung vorgesehen werden. Eine Überlastung bestimmter
Planungsräume ist daher bereits auf der Ebene der Netzentwicklungsplanung absehbar.
Daher ist zu fordern, im Rahmen der Modellierung der Netzverknüpfungspunkte verstärkt
auch eine räumliche Entzerrung in den Blick zu nehmen.
Von ÜNB präferierte Abweichung vom Erdkabelvorrang bei DC 42 und DC42plus
(SuedWestLink)
Ausweislich des Projektsteckbriefs für die beiden Parallelvorhaben DC 42 und DC42plus wird
der Bedarf zwar als robust bestätigt. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die
Wirtschaftlichkeit der Vorhaben nur unter der Prämisse einer Errichtung als Freileitung
beurteilt wird. Die Übertragungsnetzbetreiber weichen dafür vom rechtlich vorgeschriebenen
Erdkabelvorrang ab, gestützt auf politische Signale des Koalitionsvertrages von CDU, CSU
und SPD. Bei den planerisch fortgeschrittenen HGÜ-Vorhaben DC21, DC25, DC31, DC32,
DC34, DC35 sowie DC36 (vormals NOR-19-1) wird ein solcher Vorschlag, vermutlich aufgrund
der zu erwartenden Verzögerungen durch Umplanung, nicht gemacht.
Als ein Verband von Gebietskörperschaften, die im laufenden und unmittelbaren Kontakt mit
den vor Ort Betroffenen stehen, warnen wir dringend vor dem sich einstellenden
Akzeptanzverlust durch einen Wechsel zu einem DC-Freileitungsbau.
Landschaftsbildbeeinträchtigungen, Immobilienwertverluste und gesundheitliche Risiken
durch die weitgehend unerprobte HGÜ-Freileitungstechnologie – all dies wird erneut
debattiert werden. Die von den ÜNB erwartete Kostenreduktion wird sich vor diesem
Hintergrund als fatale Illusion herausstellen. Gerade auch DC 42 und DC42plus durchlaufen
auf gesamter Strecke Regionen, in denen sich bereits vor über 10 Jahren Bürgerinitiativen
gegen den SuedLink etablierten, welche allein durch das Versprechen einer
Erdkabelverlegung befriedet werden konnten. Nun sehen sich diese Initiativen nicht nur mit
einer Erdkabel-Doppeltrasse, sondern mit einer zusätzlichen, 700 km langen,
Freileitungs Doppeltrasse konfrontiert.
Der aus guten Gründen gesetzlich angeordnete Vorrang für die Erdverkabelung neuer HGÜ-
Leitungen muss erhalten bleiben. Die gewachsene Akzeptanz erdverkabelter
Leitungsbauprojekte würde sich bei einem Wechsel zu einem Freileitungsvorrang in
lautstarke Ablehnung umkehren. Vor diesem Hintergrund lehnen wir eine Realisierung der
Vorhaben DC42 und DC42plus als Freileitung ausdrücklich ab. Stattdessen ist zu fordern,
dass im Zuge der Erarbeitung des 2. NEP Entwurfs geprüft wird, ob sich die Vorhaben
DC42 und DC42plus auch dann als volkswirtschaftlich effizient darstellen würden, wenn sie
den aktuellen gesetzlichen Anforderungen entsprechend als Erdkabel errichtet und betrieben
werden.
Erforderliche Durchlässigkeit für EE- Ausbaubestrebungen der Kommunen
Das Bündnis Hamelner Erklärung kann nicht erkennen, wie im Vergleich zum heutigen Stand
eine projizierte Verdreifachung bis Vervierfachung beim Ausbau von Solaranlagen und
Windkraftnutzung gelingen soll, wenn die Kommunen nicht nur bei der Planung außen vor
bleiben, sondern sie auch in ihren diesbezüglichen Ausbaubestrebungen ausgebremst
werden. Eine integrierte Gesamtplanung von Übertragungs- und Verteilnetz inklusive der
de zentralen Stromsammlung aus erneuerbaren Quellen wie Photovoltaik und Windanlagen
befindet sich offenbar erst in der Entstehung. Die Netzausbaupläne der großen
Verteilnetzbetreiber können hierbei nur ein Anfang sein. Die Gebietskörperschaften sehen
sich beim Anschluss großer EE-Ausbauvorhaben vielfach zwischen Verteil- und
Übertragungsnetzbetreibern hin- und hergeschoben. Auch das AC-Übertragungsnetz sollte
für große Anschlussbegehren geöffnet werden. Hierzu bedarf es Erläuterungen im
Netzentwicklungsplan. Im aktuellen NEP-Entwurf ist die Schnittstelle zwischen
Übertragungs- und Verteilnetzbetreibern nicht oder nur unzureichend beschrieben. Dies gilt
einmal mehr für die Rolle der Gebietskörperschaften beim Netzausbau.
Bündelungsoptionen gem. § 12b Abs. 3a EnWG
Die ÜNB haben gem. § 12b Abs. 3a EnWG im aktuellen NEP Bündelungsoptionen für neue
landseitige Gleichstromvorhaben und Offshore-Netzanbindungen zu bestimmen.
Bündelungen können die zu erwartenden Beeinträchtigungen in vielen Fällen erheblich
herabsetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Bündelung von Vorhaben erfolgt,
die sich in einem vergleichbaren Planungsstadium bewegen, sodass schon bei der
Korridorfindung darauf geachtet werden kann, ausreichende Passageräume zu ermitteln
und so tatsächlich enge Parallelführungen zu ermöglichen. So ist es z. B. sehr zu begrüßen,
dass DC 35 voraussichtlich in Lehrrohren parallel zu DC 34 und nicht etwa in vollständig
unabhängiger Trasse geführt werden soll. Aus den Erläuterungen zu den drei
Bündelungskorridoren NordOstLink, Rhein-Main-Link und Windader West auf S. 174 - 177 ist
jedoch nicht ersichtlich, inwieweit diese bereits seit 2023 bekannten Bündelungsoptionen
als abschließend anzusehen sind. Wie steht es mit den neuen Vorhaben DC 42 und DC42plus
(SuedWestLink)? Bieten sich nicht auch dort lange Bündelungsstrecken an?
Wie die Planungspraxis zeigt, sind Bündelungen mit Bestandsleitungen bzw. Vorhaben,
die einen sehr unterschiedlichen Projektstand aufweisen, deutlich kritischer zu betrachten.
Zwar besteht auch hier grundsätzlich der Vorteil, dass eine Trassierung in bereits tatsächlich
oder planerisch vorbelasteten Räumen erfolgen kann. Zu häufig führt die Bündelung unter
Anwendung von § 18 Abs. 3b NABEG dazu, dass raumordnerische Vorgaben für den
Abstand zu Wohngebäuden bzw. -gebieten übergangen werden, weil anders die Bündelung
nicht erreicht werden kann. In diesen Fällen kann nicht per se davon ausgegangen werden,
dass die Bündelung die konfliktärmste Trassierung darstellt. Darauf ist bei der
Betrachtung der Einzelmaßnahmen stärker Rücksicht zu nehmen.
Es wäre angemessen, im NEP eine fundierte Begründung für alle Bündelungsoptionen
auszuarbeiten, bei denen Anfangs- und Endpunkt der Gleichstromleitungen nicht
übereinstimmen. Das EnWG sieht in § 12b Abs. 3a u. a. vor, dass auch Gleichstromleitungen,
in denen lediglich ein weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen gegeben ist,
benannt werden. Der Entwicklung verlässlicher Planungskonventionen wäre es dienlich zu
wissen, in welcher Weise die ÜNB ein „weites Überwiegen von Bündelungsvoraussetzungen“
auslegen.
Nachfolgende Verfahren
Die Beschleunigungsbestrebungen der vergangenen Jahre haben bei einigen
Vorhabentypen dazu geführt, dass sich Planfeststellungen nahezu nahtlos an die
Bedarfsplanung anschließen. Aus diesem Grund sei bereits an dieser Stelle ein Hinweis auf
die nachfolgende Präferenzraumfindung der BNetzA für die neuen HGÜ-Vorhaben
angebracht. Die Präferenzraumfindung, welche eine üblicherweise mehrjährige
Bundesfachplanung ersetzt, muss in jedem Arbeitsschritt nachvollziehbar begründet
erfolgen. Die automatisierten Arbeitsabläufe müssen in öffentlich dokumentierten
Arbeitskarten resultieren, ebenso wie die nachfolgende fachplanerische Überprüfung
dieser Karten in ihren Ergebnissen nachvollziehbar dokumentiert werden muss.
An die Übertragungsnetzbetreiber sei für die nachfolgenden Verfahren der Appell
gerichtet, die aufgrund von Beschleunigungsbestrebungen vielfach verkürzten oder
gänzlich entfallenden förmlichen Beteiligungsverfahren durch eine intensive informelle
Beteiligung zu ersetzen. Die im Bündnis Hamelner Erklärung zusammengeschlossenen
Gebietskörperschaften möchten ihre Bürger von der Sinnhaftigkeit der Energiewende
überzeugen. Dies kann nur gelingen auf der Basis einschlägiger Planungsinformationen.
Mit einer Veröffentlichung unseres Konsultationsbeitrages sind wir einverstanden.