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Generalsekretariat
Bayerischer Bauernverband ∙ Max-Joseph-Str. 9 ∙ 80333 München
14.01.2026
Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands zur öffentlichen Konsultation zum Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2025)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen und auch die Versorgungssicherheit sind zentrale Herausforderungen unserer Zeit. Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der damit verbundene Netzausbau sind wesentliche Bestandteile zum Erhalt der Versorgungssicherheit. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Übertragungsnetzbetreiber zum ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045 (2025) bringt der Bayerische Bauernverband seine Position nachfolgend ein. Sicherzustellen ist, dass die Landwirtschaft und ihre zentrale Bedeutung für die Nahrungsmittelproduktion umfassend berücksichtigt werden. Ziel muss eine ausgewogene Vereinbarkeit von Netzausbau und Landwirtschaft sein. Die Versorgung mit klimafreundlicher Energie und mit heimischen Lebensmitteln darf im Rahmen des Netzausbaus insbesondere mit Blick auf die aktuelle weltpolitische Lage nicht gegeneinander ausgespielt werden.
Im Zuge der Konsultation ist klarzustellen, dass der Netzausbau mit Augenmaß und unter größtmöglicher Schonung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich gewürdigt, dass einzelne Projekte überprüft und nicht mehr im aktuellen Entwurf aufgeführt sind (z.B. Westbayernring).
Wo immer möglich, sind außerlandwirtschaftliche Nutzflächen für die Realisierung des Netzausbaus heranzuziehen; die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen.
Bei der Bewertung der im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist die zunehmende Flächenknappheit land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen besonders zu würdigen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen müssen bereits heute eine Vielzahl von Funktionen leisten: Neben der Lebensmittelproduktion werden sie zunehmend für die Energieerzeugung genutzt, etwa durch Photovoltaik-, Windkraft- oder Biogasanlagen. Darüber hinaus erfolgt die Errichtung der im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Energieinfrastruktur, insbesondere Höchstspannungsleitungen, Umspannwerke, Konverteranlagen und Stromspeicher, überwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Nutzungskonflikte sind im Rahmen der öffentlichen Konsultation von den Übertragungsnetzbetreibern ausdrücklich zu berücksichtigen.
Der Bayerische Bauernverband nimmt als die Interessenvertretung der bayerischen Landwirtschaft gem. VO Nr. 106 Verantwortung für den Schutz einer sicheren und nachhaltigen Nahrungsmittelproduktion wahr. Ziel ist es, die Rechte der Nutzungsberechtigten und Grundstückseigentümer zu stärken und damit die Land- und Forstwirtschaft in Bayern zu erhalten und zu stärken. Bisher muss die Landwirtschaft mit der Bereitstellung von Flächen die Hauptlast des Netzausbaus tragen. Der Bayerische Bauernverband wird sich daher weiterhin gegenüber der Politik und den Übertragungsnetzbetreibern dafür einsetzen, dass die gesetzlichen und planerischen Rahmenbedingungen entsprechend weiterentwickelt werden.
1. Verhältnismäßigkeit des Netzausbaus im weiteren und engeren Sinne
Der im Netzentwicklungsplan dargestellte Ausbau der Energie- und Übertragungsnetze stellt generell einen erheblichen Eingriff in land- und forstwirtschaftlich geprägte Räume, Landschaft und Naturhaushalt dar. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der öffentlichen Konsultation für jede einzelne Maßnahme nachvollziehbar und transparent darzulegen, dass diese jeweilige Maßnahme sowie der gesamte komplexe Netzausbau zwingend erforderlich, fachlich begründet und auch verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Der Netzausbau an sich darf dementsprechend kein Selbstzweck sein und die Ausführung einzelner Maßnahmen sich nur am tatsächlichen Bedarf, an möglichen Alternativen sowie mit Blick auf die Betroffenheit des ländlichen Raumes orientieren.
2. Flächeninanspruchnahme und Ausgleichsmaßnahmen
Die im Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 (2025) vorgesehenen Maßnahmen gehen regelmäßig mit einem erheblichen Flächenverbrauch für Trassen, technische Anlagen, Schutzstreifen sowie ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einher. Davon sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe betroffen. Der Flächenverbrauch ist regelmäßig auf das zwingend notwendige Maß zu begrenzen.
Es wird ausdrücklich auf die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aus dem Jahr 2010 hingewiesen, wonach erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind (§ 13 BNatSchG) und bei der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). Diese gesetzlichen Vorgaben sind bei der Ausgestaltung der im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen konsequent zu berücksichtigen.
Bestehende Infrastrukturen sowie Rückbaupotenziale sind bei der Bewertung der Eingriffsintensität im Netzentwicklungsplan systematisch einzubeziehen. Soweit Eingriffe durch Rückbau oder Vorbelastungen bereits kompensiert sind, ist im Rahmen der Konsultation kritisch zu prüfen, ob zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Eine Überkompensation und damit ein nicht gerechtfertigter zusätzlicher Flächenentzug werden abgelehnt.
Sofern Ausgleichsmaßnahmen dennoch notwendig werden, sind diese im Sinne des Netzentwicklungsplans so zu gestalten, dass land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen nicht dauerhaft entzogen werden. Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen sind zu bevorzugen; alternativ sind finanzielle Ausgleichslösungen vorzusehen. Ausgleichsmaßnahmen sind grundsätzlich multifunktional anzulegen und auf möglichst wenigen idealerweise nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu bündeln.
3. Schutz land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen sowie Hofstellen
Bei der Umsetzung der im Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 (2025) vorgesehenen Netzausbaumaßnahmen sind Belastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglichst zu vermeiden. Technische Anlagen und Schutzstreifen führen zu dauerhaften Beeinträchtigungen und sind daher auf das notwendige Minimum zu beschränken. Dies gilt besonders für Maststandorte. Soweit diese nicht vermieden werden können, müssen sie außerhalb land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen geplant und umgesetzt werden.
In Waldgebieten sind Trassenführungen so zu gestalten, dass großflächige Rodungen vermieden werden. Überspannungen von Waldflächen sind – soweit technisch möglich – anderen Bauarten vorzuziehen. Landwirtschaftliche Nutzflächen müssen auch im Rahmen der langfristigen Planung dauerhaft mit moderner Technik uneingeschränkt bewirtschaftbar bleiben. Hierzu sind im Falle der unvermeidbaren Inanspruchnahme ausreichende Durchfahrtshöhen beziehungsweise Verlegetiefen sicherzustellen. Zudem sind moderne, satelliten- und signalgestützte Bewirtschaftungsverfahren zu berücksichtigen, deren Funktionsfähigkeit durch den Netzausbau nicht beeinträchtigt werden darf.
4. Schutz des Wasserhaushalts
Der Netzausbau darf den bestehenden Grundwasser- und Oberflächenwasserhaushalt nicht beeinträchtigen. Die Funktionsfähigkeit von Drainage- und Grabensystemen ist dauerhaft im Einvernehmen mit den Betroffenen zu gewährleisten.
Im Rahmen der Planungen ist darzulegen, wie geeignete Beweissicherungsmaßnahmen vor Baubeginn durchgeführt werden, um den Ausgangszustand von Boden- und Wasserverhältnissen zu dokumentieren und mögliche Schäden zu vermeiden oder vollständig auszugleichen.
5. Immissionsschutz
Vom im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Netzausbau dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder oder Lärm ausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Grenz- und Vorsorgewerte ist im Rahmen der Planung und Umsetzung sicherzustellen.
6. Bauausführung und Bodenschutz
Die Bauausführung der vorgesehenen Maßnahmen hat bodenschonend zu erfolgen. Bei ungeeigneten Bodenverhältnissen, insbesondere bei wassergesättigten Böden, sind Bauarbeiten auszusetzen.
Zur Sicherstellung der bodenschutz- und umweltfachlichen Anforderungen ist der Einsatz unabhängiger, gegenüber den bauausführenden Unternehmen weisungsbefugter Bodenschutzsachverständiger vorzusehen. Wirtschaftliche Nachteile für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind zu vermeiden oder vollständig zu entschädigen. In Anspruch genommene Flächen sind zeitnah ordnungsgemäß zu rekultivieren.
7. Beweissicherung
Für die im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen sind umfassende Beweissicherungsmaßnahmen für Böden, Wege, den Wasserhaushalt sowie Drainage- und Grabensysteme im Einvernehmen mit den Betroffenen vorzusehen und zu dokumentieren.
8. Oberirdische Anlagen
Oberirdische Anlagen wie Strommasten, Linkboxen oder vergleichbare Einrichtungen, die sich aus dem Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 (2025) ergeben, sind im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu errichten. Der Flächenbedarf ist zu minimieren. Der Umfang und die Anzahl von Umspannwerken, Schaltanlagen und Konverterstandorten sind auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.
9. Anpassung der Entschädigungsregelungen
Die bestehenden Entschädigungsregelungen sind grundlegend zu überprüfen und deutlich zu verbessern. Dienstbarkeitsentschädigungssätze sowie Beschleunigungszuschläge für Erdkabelleitungen sind deutlich anzuheben. Wiederkehrende Zahlungen bei Höchstspannungsleitungen und erdgebundenen Kabeltrassen sind ebenso wie eine Bodeneingriffspauschale für die dauerhafte Strukturzerstörung bei erdgebundenen Kabeltrassen einzuführen. Entschädigungen für Stromtrassen sind einheitlich steuerfrei zu behandeln.
Das Dienstbarkeitsrecht ist zeitlich zu befristen und auf eine maximale Laufzeit von 30 Jahren zu begrenzen. Entschädigungssätze für Telekommunikationsleitungen sind zu erhöhen, die Deckelung des Beschleunigungszuschlags ist aufzuheben. Für Windkraft- und Batteriespeicherflächen sind tragfähige Nachentschädigungsklauseln sowie pauschale Entschädigungsregelungen mit Öffnungsklauseln vorzusehen. Transparente Regelungen zur Entschädigung von Jagdrechtsinhabern und Jagdpächtern sind sicherzustellen.
10. Einbeziehung der Betroffenen vor Ort
Betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind frühzeitig zu informieren und in allen Planungsstufen bestmöglich einzubinden.
Sehr geehrte Damen und Herren, neben obigen Ausführungen weisen wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Einwendungen der betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.
Mit freundlichen Grüßen
Carl von Butler
Generalsekretär
Bayerischer Bauernverband ∙ Max-Joseph-Str. 9 ∙ 80333 München
14.01.2026
Stellungnahme des Bayerischen Bauernverbands zur öffentlichen Konsultation zum Netzentwicklungsplan 2037/2045 (2025)
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Erhalt unserer natürlichen Lebensgrundlagen und auch die Versorgungssicherheit sind zentrale Herausforderungen unserer Zeit. Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der damit verbundene Netzausbau sind wesentliche Bestandteile zum Erhalt der Versorgungssicherheit. Im Rahmen der öffentlichen Konsultation der Übertragungsnetzbetreiber zum ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans Strom 2037/2045 (2025) bringt der Bayerische Bauernverband seine Position nachfolgend ein. Sicherzustellen ist, dass die Landwirtschaft und ihre zentrale Bedeutung für die Nahrungsmittelproduktion umfassend berücksichtigt werden. Ziel muss eine ausgewogene Vereinbarkeit von Netzausbau und Landwirtschaft sein. Die Versorgung mit klimafreundlicher Energie und mit heimischen Lebensmitteln darf im Rahmen des Netzausbaus insbesondere mit Blick auf die aktuelle weltpolitische Lage nicht gegeneinander ausgespielt werden.
Im Zuge der Konsultation ist klarzustellen, dass der Netzausbau mit Augenmaß und unter größtmöglicher Schonung land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen zu erfolgen hat. In diesem Zusammenhang wird ausdrücklich gewürdigt, dass einzelne Projekte überprüft und nicht mehr im aktuellen Entwurf aufgeführt sind (z.B. Westbayernring).
Wo immer möglich, sind außerlandwirtschaftliche Nutzflächen für die Realisierung des Netzausbaus heranzuziehen; die Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlicher Flächen ist auf das unabdingbare Maß zu begrenzen.
Bei der Bewertung der im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen ist die zunehmende Flächenknappheit land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen besonders zu würdigen. Land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen müssen bereits heute eine Vielzahl von Funktionen leisten: Neben der Lebensmittelproduktion werden sie zunehmend für die Energieerzeugung genutzt, etwa durch Photovoltaik-, Windkraft- oder Biogasanlagen. Darüber hinaus erfolgt die Errichtung der im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Energieinfrastruktur, insbesondere Höchstspannungsleitungen, Umspannwerke, Konverteranlagen und Stromspeicher, überwiegend auf landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Nutzungskonflikte sind im Rahmen der öffentlichen Konsultation von den Übertragungsnetzbetreibern ausdrücklich zu berücksichtigen.
Der Bayerische Bauernverband nimmt als die Interessenvertretung der bayerischen Landwirtschaft gem. VO Nr. 106 Verantwortung für den Schutz einer sicheren und nachhaltigen Nahrungsmittelproduktion wahr. Ziel ist es, die Rechte der Nutzungsberechtigten und Grundstückseigentümer zu stärken und damit die Land- und Forstwirtschaft in Bayern zu erhalten und zu stärken. Bisher muss die Landwirtschaft mit der Bereitstellung von Flächen die Hauptlast des Netzausbaus tragen. Der Bayerische Bauernverband wird sich daher weiterhin gegenüber der Politik und den Übertragungsnetzbetreibern dafür einsetzen, dass die gesetzlichen und planerischen Rahmenbedingungen entsprechend weiterentwickelt werden.
1. Verhältnismäßigkeit des Netzausbaus im weiteren und engeren Sinne
Der im Netzentwicklungsplan dargestellte Ausbau der Energie- und Übertragungsnetze stellt generell einen erheblichen Eingriff in land- und forstwirtschaftlich geprägte Räume, Landschaft und Naturhaushalt dar. Vor diesem Hintergrund ist im Rahmen der öffentlichen Konsultation für jede einzelne Maßnahme nachvollziehbar und transparent darzulegen, dass diese jeweilige Maßnahme sowie der gesamte komplexe Netzausbau zwingend erforderlich, fachlich begründet und auch verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Der Netzausbau an sich darf dementsprechend kein Selbstzweck sein und die Ausführung einzelner Maßnahmen sich nur am tatsächlichen Bedarf, an möglichen Alternativen sowie mit Blick auf die Betroffenheit des ländlichen Raumes orientieren.
2. Flächeninanspruchnahme und Ausgleichsmaßnahmen
Die im Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 (2025) vorgesehenen Maßnahmen gehen regelmäßig mit einem erheblichen Flächenverbrauch für Trassen, technische Anlagen, Schutzstreifen sowie ökologische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einher. Davon sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe betroffen. Der Flächenverbrauch ist regelmäßig auf das zwingend notwendige Maß zu begrenzen.
Es wird ausdrücklich auf die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) aus dem Jahr 2010 hingewiesen, wonach erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden sind (§ 13 BNatSchG) und bei der Inanspruchnahme land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf agrarstrukturelle Belange Rücksicht zu nehmen ist (§ 15 Abs. 3 BNatSchG). Diese gesetzlichen Vorgaben sind bei der Ausgestaltung der im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen konsequent zu berücksichtigen.
Bestehende Infrastrukturen sowie Rückbaupotenziale sind bei der Bewertung der Eingriffsintensität im Netzentwicklungsplan systematisch einzubeziehen. Soweit Eingriffe durch Rückbau oder Vorbelastungen bereits kompensiert sind, ist im Rahmen der Konsultation kritisch zu prüfen, ob zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Eine Überkompensation und damit ein nicht gerechtfertigter zusätzlicher Flächenentzug werden abgelehnt.
Sofern Ausgleichsmaßnahmen dennoch notwendig werden, sind diese im Sinne des Netzentwicklungsplans so zu gestalten, dass land- und forstwirtschaftliche Nutzflächen nicht dauerhaft entzogen werden. Produktionsintegrierte Kompensationsmaßnahmen sind zu bevorzugen; alternativ sind finanzielle Ausgleichslösungen vorzusehen. Ausgleichsmaßnahmen sind grundsätzlich multifunktional anzulegen und auf möglichst wenigen idealerweise nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzten Flächen zu bündeln.
3. Schutz land- und forstwirtschaftlicher Nutzungen sowie Hofstellen
Bei der Umsetzung der im Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 (2025) vorgesehenen Netzausbaumaßnahmen sind Belastungen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe möglichst zu vermeiden. Technische Anlagen und Schutzstreifen führen zu dauerhaften Beeinträchtigungen und sind daher auf das notwendige Minimum zu beschränken. Dies gilt besonders für Maststandorte. Soweit diese nicht vermieden werden können, müssen sie außerhalb land- oder forstwirtschaftlich genutzter Flächen geplant und umgesetzt werden.
In Waldgebieten sind Trassenführungen so zu gestalten, dass großflächige Rodungen vermieden werden. Überspannungen von Waldflächen sind – soweit technisch möglich – anderen Bauarten vorzuziehen. Landwirtschaftliche Nutzflächen müssen auch im Rahmen der langfristigen Planung dauerhaft mit moderner Technik uneingeschränkt bewirtschaftbar bleiben. Hierzu sind im Falle der unvermeidbaren Inanspruchnahme ausreichende Durchfahrtshöhen beziehungsweise Verlegetiefen sicherzustellen. Zudem sind moderne, satelliten- und signalgestützte Bewirtschaftungsverfahren zu berücksichtigen, deren Funktionsfähigkeit durch den Netzausbau nicht beeinträchtigt werden darf.
4. Schutz des Wasserhaushalts
Der Netzausbau darf den bestehenden Grundwasser- und Oberflächenwasserhaushalt nicht beeinträchtigen. Die Funktionsfähigkeit von Drainage- und Grabensystemen ist dauerhaft im Einvernehmen mit den Betroffenen zu gewährleisten.
Im Rahmen der Planungen ist darzulegen, wie geeignete Beweissicherungsmaßnahmen vor Baubeginn durchgeführt werden, um den Ausgangszustand von Boden- und Wasserverhältnissen zu dokumentieren und mögliche Schäden zu vermeiden oder vollständig auszugleichen.
5. Immissionsschutz
Vom im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Netzausbau dürfen keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch elektromagnetische Felder oder Lärm ausgehen. Die Einhaltung aller gesetzlichen Grenz- und Vorsorgewerte ist im Rahmen der Planung und Umsetzung sicherzustellen.
6. Bauausführung und Bodenschutz
Die Bauausführung der vorgesehenen Maßnahmen hat bodenschonend zu erfolgen. Bei ungeeigneten Bodenverhältnissen, insbesondere bei wassergesättigten Böden, sind Bauarbeiten auszusetzen.
Zur Sicherstellung der bodenschutz- und umweltfachlichen Anforderungen ist der Einsatz unabhängiger, gegenüber den bauausführenden Unternehmen weisungsbefugter Bodenschutzsachverständiger vorzusehen. Wirtschaftliche Nachteile für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sind zu vermeiden oder vollständig zu entschädigen. In Anspruch genommene Flächen sind zeitnah ordnungsgemäß zu rekultivieren.
7. Beweissicherung
Für die im Netzentwicklungsplan vorgesehenen Maßnahmen sind umfassende Beweissicherungsmaßnahmen für Böden, Wege, den Wasserhaushalt sowie Drainage- und Grabensysteme im Einvernehmen mit den Betroffenen vorzusehen und zu dokumentieren.
8. Oberirdische Anlagen
Oberirdische Anlagen wie Strommasten, Linkboxen oder vergleichbare Einrichtungen, die sich aus dem Netzentwicklungsplan Strom 2037/2045 (2025) ergeben, sind im Einvernehmen mit den betroffenen Grundstückseigentümern zu errichten. Der Flächenbedarf ist zu minimieren. Der Umfang und die Anzahl von Umspannwerken, Schaltanlagen und Konverterstandorten sind auf ein verträgliches Maß zu begrenzen.
9. Anpassung der Entschädigungsregelungen
Die bestehenden Entschädigungsregelungen sind grundlegend zu überprüfen und deutlich zu verbessern. Dienstbarkeitsentschädigungssätze sowie Beschleunigungszuschläge für Erdkabelleitungen sind deutlich anzuheben. Wiederkehrende Zahlungen bei Höchstspannungsleitungen und erdgebundenen Kabeltrassen sind ebenso wie eine Bodeneingriffspauschale für die dauerhafte Strukturzerstörung bei erdgebundenen Kabeltrassen einzuführen. Entschädigungen für Stromtrassen sind einheitlich steuerfrei zu behandeln.
Das Dienstbarkeitsrecht ist zeitlich zu befristen und auf eine maximale Laufzeit von 30 Jahren zu begrenzen. Entschädigungssätze für Telekommunikationsleitungen sind zu erhöhen, die Deckelung des Beschleunigungszuschlags ist aufzuheben. Für Windkraft- und Batteriespeicherflächen sind tragfähige Nachentschädigungsklauseln sowie pauschale Entschädigungsregelungen mit Öffnungsklauseln vorzusehen. Transparente Regelungen zur Entschädigung von Jagdrechtsinhabern und Jagdpächtern sind sicherzustellen.
10. Einbeziehung der Betroffenen vor Ort
Betroffene Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter sind frühzeitig zu informieren und in allen Planungsstufen bestmöglich einzubinden.
Sehr geehrte Damen und Herren, neben obigen Ausführungen weisen wir in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Einwendungen der betroffenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe mit der Bitte um Berücksichtigung hin.
Mit freundlichen Grüßen
Carl von Butler
Generalsekretär