| Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie | NEP

Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für die eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme zum 1. Entwurf des Netzentwicklungsplans 2037-2045, Version 2025.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ist nach §§ 5ff. Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) zuständig für die Aufstellung, Änderung und Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans (FEP). Der FEP trifft für Inbetriebnahmen ab dem Jahr 2026 fachplanerische Festlegungen für die ausschließliche Wirtschaftszone und ggf. das Küstenmeer. Zuletzt wurde der FEP 2025 am 30.01.2025 bekanntgemacht und per Entscheidung des BSH vom 15.05.2025 ergänzt.
Zum 1. Entwurf der Übertragungsnetzbetreiber bestehen seitens des BSH folgende Anmerkungen, die sich im Wesentlichen auf Kapitel 5 „OffshoreNetz“ bzw. die zugehörigen Projektsteckbriefe für die Offshore-Netzanbindungssysteme beziehen:
NOR-6-4:
Das ONAS NOR-6-4 wurde unter dem Namen NOR-21-1 erstmals im FEP 2023 festgelegt. Mit der geänderten Festlegung im FEP 2025 als NOR-6-4 erfolgte eine Umbenennung. Die Inbetriebnahme dieses ONAS ist im FEP jeweils für QIII 2032 festgelegt worden. Auch in der Bestätigung des vorangegangenen Netzentwicklungsplans war 2032 als geplanter Zeitpunkt der Inbetriebnahme enthalten. Die Fläche N-6.8, die durch das ONAS angebunden werden soll, befindet sich zudem im fortgeschrittenen Stadium der Flächenvoruntersuchung.
Es ist vor diesem Hintergrund erläuterungsbedürftig, aus welchen Gründen das ONAS NOR-6-4 als eine Maßnahme des Zubau-Netzes dargestellt wird, während beispielsweise NOR-9-4, das erstmals im FEP 2025 festgelegt wurde, eine Maßnahme des Startnetzes ist. Für beide ONAS wurde im FEP 2025 eine Inbetriebnahme im Kalenderjahr 2032 festgelegt.
Im 1. Entwurf des NEP wird für die Inbetriebnahme von NOR-6-4 nunmehr in allen Szenarien das Jahr 2034 angegeben, es handelt sich damit um eine Verschiebung um zwei Jahre. Diese Verschiebung ist auch im Sinne der Übereinstimmung zwischen NEP und FEP fraglich bzw. sollte fundiert erläutert werden. Ich weise darauf hin, dass im Entwurf für die Änderung des FEP 2025, den das BSH am 05.12.2025 bekanntgemacht hat, eine Verschiebung der Inbetriebnahme des ONAS NOR-6-4 in das Kalenderjahr 2033 vorgeschlagen wurde. Ein unbegründeter Widerspruch zwischen NEP und FEP sollte unbedingt vermieden werden. Zudem würde eine Verschiebung der Inbetriebnahme in das Kalenderjahr 2034 einer Verstetigung des Offshore-Ausbaus entgegenstehen, da nach aktuellem Stand in der Folge in 2033 nur 1 GW in Betrieb gehen würde, während dies in 2034 6 GW wären.
Aus den genannten Gründen bitte ich um Anpassung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme von NOR-6-4 in allen Szenarien auf das Kalenderjahr 2033.
Ausbaulücke 2035:
In der Übersicht der vorgeschlagenen Maßnahmen des Zubau-Netzes in Tabelle 21 wird deutlich, dass in keinem der Szenarien die Inbetriebnahme eines ONAS für das Kalenderjahr 2035 vorgesehen ist. Gleichzeitig wird deutlich, dass die bereits im FEP festgelegten ONAS alle bis einschließlich 2034 in Betrieb gehen sollen. Es entstünde demnach in 2035 dahingehend eine Ausbaulücke, dass in dem Jahr weder ein ONAS noch eine Fläche in Betrieb gehen würden. Dieser Umstand widerspricht der gesetzlichen Vorgabe nach einem geordneten und effizienten Ausbau und verhindert zudem Festlegungen im FEP, die einen stetigen Zubau gewährleisten (vgl. § 5 Abs. 5 S. 2 WindSeeG). Auch auf § 2a Abs. 1 WindSeeG wird hingewiesen.
Die Maßnahmen des Zubau-Netzes sollten daher zum 2. Entwurf dahingehend angepasst werden, dass keine Lücke entsteht und mindestens ein ONAS für die Inbetriebnahme in 2035 ermittelt wird. Diese Anpassung ist mit Blick auf die anstehende Fortschreibung des FEP, die weitere Festlegungen für Inbetriebnahmen ab 2035 treffen wird, erforderlich.
Maßnahmen zur Offshore-Optimierung:
In Kapitel 5.2.3 werden Anwendungen der Offshore-Optimierung im Rahmen des NEP aufgezeigt. Dabei werden in Tabelle 14 für einzelne oder zusammenhängende Gebiete zu installierende OWP-Leistungen und entsprechende ONAS-Anzahlen angenommen.
Die Festlegung von Flächen und Gebieten sowie der vrs. zu installierenden Leistung je Fläche erfolgt im Flächenentwicklungsplan (§ 5 WindSeeG). Als Grundlage für die Annahmen im NEP diente die informatorische Darstellung einer Variante künftiger Festlegungen in Zone 4 und 5 der AWZ der Nordsee im Anhang des FEP 2025. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass sich im Zuge der kommenden Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans Änderungen gegenüber der informatorischen Darstellung ergeben werden.
Ich nehme zur Kenntnis, dass die in Abbildung 58 und Tabelle 14 dargestellten Szenarien bereits von der informatorischen Darstellung im Anhang des FEP 2025 abweichen. Gleichzeitig sieht das BSH zentrale Annahmen der informatorischen Darstellung im FEP wie etwa die Anzahl der angenommenen ONAS je Gebiet für die Zonen 4 und 5 der AWZ durch die im NEP wiedergegebenen Analysen im Wesentlichen bestätigt und wird Erkenntnisse in die anstehende Fortschreibung des FEP einbeziehen.
Aus dem resultierenden Verhältnis der OWP-Leistung zur ONAS-Kapazität ergibt sich der durchschnittliche Grad der Mehrbebauung (in %). Auffällig ist dabei eine starke Streuung der resultierenden Mehrbebauung zwischen den Flächen. So wird beispielsweise in Gebiet N-16 und auf der Fläche N-17.1 eine vergleichsweise hohe Mehrbebauung von teils über 20% angenommen. Im Sinne einer möglichen weiteren Spreizung der Szenarien auch als Grundlage für weitere Diskussionen zu dem Thema wäre es wünschenswert, diesen Grad der Mehrbebauung durch eine Variation der ONAS-Anzahl zu variieren bzw. in ihrer Größenordnung den anderen Gebieten anzugleichen. Andernfalls stellte sich die Frage, aus welchen Gründen ausgerechnet in den Gebieten N-16 und N-17.1 die Mehrbebauung deutlich höher ausfällt. Ergänzend weise ich auf die auf der Internetseite des BSH veröffentlichten Stellungnahmen an das BSH im Rahmen zum informatorischen Anhang des FEP 2025 sowie zum Entwurf der Änderung des FEP 2025 hin, in denen sich die Konsultationsteilnehmenden auch zum Grad der Mehrbebauung äußern. Das BSH hat bei der Annahme der Mehrbebauung für den FEP neben der Erreichung des Ausbauziels und dem zu erwartenden Gesamtstromertrag weitere räumliche, wirtschaftliche und technische Aspekte zu berücksichtigen und miteinander abzuwägen.
Für das Szenario C wird eine temporäre Erhöhung der Standardübertragungskapazität der ONAS auf 2,1 GW angesetzt. Der Schritt der Erhöhung ist begrüßenswert und greift die durch TenneT im Sommer 2024 erstmals vorgeschlagene Maßnahme einer Erhöhung auf 2,2 GW im Grundsatz auf. Aus Sicht des BSH bestehen diesbezüglich jedoch v.a. hinsichtlich der Anwendung im NEP und FEP weitere Fragen:
- Für die temporäre Erhöhung wird auf passende Bedingungen und geringfügige technische Anpassungen der ONAS abgestellt. Beides sollte zwingend ausführlich und nachvollziehbar dargelegt werden. Im aktuellen Entwurf des NEP entsteht über die Darstellungen für Szenario C der Eindruck, dass es sich um eine Anpassung von 2,0 GW auf 2,1 GW handelt. Unklar ist, welche Bedingungen konkret dafür erfüllt werden müssen. Eine Anpassung der Planungsinstrumente NEP und FEP auf eine angepasste Standardübertragungskapazität ist nach Auffassung des BSH nicht verlässlich möglich, sofern Bedingungen gelten, die zudem nicht transparent dargestellt werden. Wünschenswert wäre hierbei eine Klarstellung, nach der z.B. im Szenario C sicher und ohne die Erfüllung von Bedingungen von 2,1 GW ausgegangen werden kann.
- Der ursprünglich seitens TenneT eingebrachte Optimierungsvorschlag im Sommer 2024 bezog sich auf eine Erhöhung auf 2,2 GW. Nunmehr wird im vorliegenden Dokument lediglich auf 2,1 GW abgestellt. Diese Entwicklung sollte nachvollziehbar dargestellt werden. Beispielsweise wird auf S. 126 auf die Erforderlichkeit größerer Kabelquerschnitte abgestellt. Unklar ist, auf welcher Grundlage nunmehr 2,1 GW als Annahme für Szenario C herangezogen wurden und aus welchen Gründen 2,2 GW nicht weiter betrachtet werden.
- Ebenfalls auf S. 126 wird im Zusammenhang mit der Erhöhung der Standardübertragungskapazität der ONAS über 2 GW hinaus auf die Erforderlichkeit einer Anpassung des 2 K-Kriteriums hingewiesen. Im Grundsatz ist der Hinweis auf das 2 K-Kriterium nachvollziehbar, allerdings wäre es zielführend, wenn konkrete Vorschläge vorgelegt würden und zudem die Wirkung des 2 K-Kriteriums auf die Umsetzbarkeit der Optimierungsvorschläge nachvollziehbar aufgezeigt werden könnte.
Offshore-Vernetzung:
Die Ausführungen zur (nationalen und internationalen) Offshore-Vernetzung sollten ergänzt und konkretisiert werden. Der FEP kann Festlegungen zu sog. Verbindungen untereinander treffen. Wesentliche Voraussetzung für solche Festlegungen ist jedoch die Identifikation und Bestätigung von Maßnahmen im NEP, da hier beispielsweise die Netzverknüpfungspunkte und technischen Randbedingungen (beispielsweise Multi-Terminal-Konverter) ermittelt und durch die Bundesnetzagentur bestätigt werden. Zum 2. Entwurf ist daher eine nachvollziehbare Übersicht, welche der im Rahmen des Zubau-Netzes ermittelten ONAS sinnvollerweise mit welchen anderen ONAS seeseitig verbunden werden können bzw. sollten, erforderlich. Eine solche Übersicht ist die Voraussetzung für die Prüfung und ggf. anschließende Festlegung im FEP.
Abschließend weise ich im Zusammenhang mit den auf S. 129 ausgeführten Annahmen bzgl. der Betriebsdauer in den unterschiedlichen Szenarien auf § 69 Abs. 7 S. 1 WindSeeG hin.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Lukas Wienholt