| Landkreis Diepholz | NEP

Der Landrat
Fachdienst Kreisentwicklung

Sehr geehrte Damen und Herren,
im Rahmen der Beteiligung zum 1. Entwurf des NEP Strom 2037/2045 (2025) nimmt der Landkreis
Diepholz wie folgt Stellung:

Untere Bodenschutzbehörde
Seitens der UBB gibt es keine Hinweise, Ergänzungen oder Bedenken vorzutragen.

Archäologische Denkmalpflege
Zum 1. Entwurf des NEP Strom 2037/2045 ist zum jetzigen Planungsstand seitens der archäologischen Denkmalpflege lediglich darauf hinzuweisen, dass im Rahmen von Baumaßnahmen immer
mit dem Auftreten archäologischer Funde oder Befunde zu rechnen ist. Diese sind vor der Zerstörung zu bewahren oder auszugraben. Kulturdenkmale gem. § 4 NDSchG sind bei den Planungen zu
schützen. Konkrete Stellungnahmen durch die archäologische Denkmalpflege erfolgen zu einzelnen
Vorhabenanfragen zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Bauleitplanung.
Die Anzeigepflicht von Kulturdenkmalen (§ 14 NDSchG) bleibt unberührt. Sollten bei den geplanten
Erdarbeiten ur- oder frühgeschichtliche Bodenfunde wie Tongefäßscherben, Schlacken, Metallobjekte, Holzkohleansammlungen, auffällige Bodenverfärbungen, Steinkonzentrationen und Denkmale
der Erdgeschichte gemacht werden, sind diese gemäß § 14 Abs. 1 NDSchG meldepflichtig und
müssen der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde und dem Niedersächsischen Landesamt
für Denkmalpflege, Referat Archäologie-, Scharnhorststr. 1, 30175 Hannover unverzüglich gemeldet
werden. Bodenfunde und Fundstellen sind nach § 14 Abs. 2 NDSchG bis zum Ablauf von vier Werktagen nach der Anzeige unverändert zu lassen, bzw. für ihren Schutz ist Sorge zu tragen, wenn
nicht die Denkmalschutzbehörde die Fortsetzung der Arbeiten gestattet. Die Unterlassung der Anzeige stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf die einschlägigen Bestimmungen des § 35 NDSchG, insbes. die Abs. 2 und 4, wird deshalb besonders
hingewiesen. (H)
Das Benehmen gemäß § 20 Abs. 2 NDSchG ist hergestellt.

Untere Naturschutzbehörde
Aus naturschutzbehördlicher Sicht bestehen zum derzeitigen Stand der Planung keine Bedenken
gegenüber dem Konzept. Bei der weiteren Konkretisierung des Trassenaus- und Neubaus sind die
naturschutzbehördlichen Belange ordnungsgemäß zu berücksichtigen.

Untere Wasserbehörde
Die UWB nimmt die öffentliche Konsultation zum ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans
2037/2045, Version 2025 zur Kenntnis.
Die Konsultation dient in erster Linie dazu, der interessierten Öffentlichkeit Gelegenheit zu geben,
zu diesem ersten Entwurf Stellung zu nehmen und sich mit Vorschlägen und Ideen in die
Konsultation einzubringen und damit wertvolle Hinweise für die Erstellung des zweiten Entwurfs zu
geben. Es soll zudem einen Überblick über die Veränderungen bei den Leitungsmaßnahmen im
TenneT-Netz geben.
Von den vielen dargelegten „Projekten“ befinden sich konkret „nur“ drei im Landkreis Diepholz.
Die UWB wird zu den konkreten Maßnahmen des Netzausbaus dann im Rahmen des eigentlichen
Genehmigungsverfahrens Stellung nehmen (siehe auch Stellungnahmen zur Beteiligung – Antrag
auf Planfeststellung Rhein-Main-Link - Umweltbericht zum Netzentwicklungsplan Strom).

Regionalplanung

Im Rahmen von raumbedeutsamen Planungen sind die Erfordernisse der Raumordnung nach § 4
Abs. 1 ROG zu beachten und berücksichtigen. Die Planungen von überregionalen Leitungsnetzen
sind als raumbedeutsam einzustufen, sodass die Erfordernisse der Raumordnung Beachtung und
Berücksichtigung finden müssen. Die raumordnerischen Vorgaben ergeben sich aus dem Regionalen
Raumordnungsprogramm des Landkreises Diepholz 2016 (RROP 2016) sowie aus dem Landesraumordnungsprogramm des Landes Niedersachsen 2022.
Der Landkreis Diepholz bittet um weitere Beteiligung im Verfahren.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

L. Watermann