Vor­ge­hens­wei­se zur Be­stim­mung der Län­ge
von Netz­an­bin­dungs­sys­te­men (zu Kapitel 3.2.3)

Für die Bestimmung der Länge von Netzanbindungssystemen im Start-Offshorenetz konnten die technischen Planungsunterlagen herangezogen werden. Der Bestimmung der Längen der Netzanbindungssysteme im Zubau-Offshorenetz in Nord- und Ostsee liegen verschiedene Voraussetzungen zugrunde, die nachfolgend erläutert werden.

Nordsee

Für den Abschnitt von der Konverterplattform bis zur Grenze des Küstenmeeres (Grenzkorridor) wird, soweit vorhanden, die Länge der HGÜ-Verbindung auf Basis der Trassenkorridore gemäß des Flächenentwicklungsplans (BSH) ermittelt. Für einige Netzanbindungssysteme legt der aktuelle Stand des Flächenentwicklungsplans noch keine Trassenkorridore fest. Die Bestimmung der Länge der HGÜ-Verbindung von der Konverterplattform bis zum Grenzkorridor stellt in diesen Fällen eine Abschätzung basierend auf den Vorbehaltsgebieten für Leitungen gemäß aktuellem Stand des Raumordnungsplans für die Ausschließliche Wirtschaftszone dar.

Für den Abschnitt von der Grenze des Küstenmeeres bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land liegt in der Regel noch kein raumgeordneter Trassenkorridor vor. Für die Ermittlung der Länge der HGÜ-Verbindungen wird im Netzentwicklungsplan Strom (NEP) daher die kürzeste Entfernung zwischen dem Übergangspunkt von der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in das Küstenmeer (Grenzkorridor) und dem Netzverknüpfungspunkt zugrunde gelegt und mit einem Umwegfaktor von 1,3 multipliziert.

Die Zuweisung von Übertragungskapazität an einzelne Offshore-Windparks (OWP) erfolgt durch die Bundesnetzagentur (BNetzA). Aus diesem Grund sind die konkreten Längen der einzelnen AC-Anschlüsse zwischen der Umspannplattform des jeweiligen OWP und der zugeordneten Konverterplattform für das Zubau-Offshorenetz noch nicht bekannt. Für die Kalkulation werden daher die im Flächenentwicklungsplan dargestellten Trassenkorridore der AC-Anschlüsse herangezogen.

Ostsee

Für den Abschnitt von der Konverterplattform bis zur Grenze des Küstenmeeres (Grenzkorridor) wird die Länge der AC-Verbindung auf Basis der Trassenkorridore gemäß des Flächenentwicklungsplans des BSH ermittelt.

Für den Abschnitt von der Grenze des Küstenmeeres (Grenzkorridor) bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land liegen teilweiseraumgeordnete Trassenkorridore vor. Für die Ermittlung der Länge der AC-Verbindung wird die Länge des raumgeordneten Korridors zugrunde gelegt.

Sofern für den Abschnitt von der Grenze des Küstenmeeres bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land kein raumgeordneter Trassenkorridor vorliegen, wird für die Ermittlung der Länge der AC-Verbindungen im NEP daher die kürzeste Entfernung unter Berücksichtigung anderer Nutzungen und naturschutzrechtlicher Belange zwischen dem Übergangspunkt von der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in das Küstenmeer (Grenzkorridor) und dem Netzverknüpfungspunkt zugrunde gelegt.