Vorgehensweise zur Bestimmung der Länge von Netzanbindungssystemen (zu Kapitel 4.2.3)

Für die Bestimmung der Längen von Offshore-Netzanbindungssystemen im Offshore-Startnetz werden die technischen Planungsunterlagen herangezogen.

Für die Bestimmung der Längen der Offshore-Netzanbindungssysteme im Offshore-Zubaunetz werden verschiedene Voraussetzungen zugrunde gelegt, die nachfolgend erläutert werden.

Abschnitt Konverterplattform bis Grenzkorridor

Für den Abschnitt von der Konverterplattform bis zum Übergangspunkt von der ausschließlichen Wirtschaftszone in das Küstenmeer, dem sogenannten Grenzkorridor, wird, soweit vorhanden, die Länge der Offshore-Netzanbindungssysteme auf Basis der Trassenkorridore gemäß dem Flächenentwicklungsplan, welcher durch das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt wird, ermittelt.

Für einige Offshore-Netzanbindungssysteme legt der Flächenentwicklungsplan 2023 keine Trassenkorridore fest. Die Bestimmung der Längen der Offshore-Netzanbindungssysteme von der Konverterplattform bis zum Grenzkorridor stellt in diesen Fällen eine Abschätzung im Wesentlichen basierend auf den Vorbehaltsgebieten für Leitungen gemäß dem Raumordnungsplan für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone in der Nordsee und Ostsee 2021 des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie sowie dem Entwurf des Flächenentwicklungsplans vom 01.07.2022 dar.

Abschnitt Grenzkorridor bis Netzverknüpfungspunkt

Für den Abschnitt vom Grenzkorridor bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land liegt in der Regel noch kein raumgeordneter Trassenkorridor vor. Für die Ermittlung der Längen der Offshore-Netzanbindungssysteme wird im Netzentwicklungsplan Strom daher die kürzeste Entfernung zwischen dem Grenzkorridor und dem Netzverknüpfungspunkt zugrunde gelegt und mit einem Umwegfaktor von 1,3 multipliziert.

Für den Fall, dass zumindest seeseitig ein raumgeordneter Trassenkorridor von Landesbehörden festgelegt wurde, wird der Umwegfaktor von 1,3 nur auf den landseitigen Abschnitt bis zum Netzverknüpfungspunkt angewendet.

Abschnitt Umspannplattform bis Netzverknüpfungspunkt

Für den Abschnitt von der Umspannplattform im Küstenmeer bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land kommt das gleiche Verfahren zur Anwendung wie unter „Abschnitt Grenzkorridor bis Netzverknüpfungspunkt“ beschrieben.