Informationen zu Historie, rechtlichen Grundlagen und Gesamtprozess (zu Kapitel 1)

Die Rolle des Übertragungsnetzes in der Energieversorgung

Rahmenbedingungen und Funktion des Übertragungsnetzes
Um Erzeuger und Verbraucher physikalisch zusammenzubringen, d. h. die erzeugte elektrische Energie an die stromverbrauchenden Kunden zu liefern, sind Übertragungsnetze erforderlich. Die Übertragungsnetze als Teil des deutschen Stromverbundnetzes transportieren auf der Höchstspannungsebene mit 380 und 220 Kilovolt (kV) große Energiemengen von den einspeisenden Erzeugungseinheiten (konventionelle und regenerative Kraftwerke) über weite Distanzen zu einigen wenigen an das Höchstspannungsnetz direkt angeschlossenen Kunden und zu den Ver­teilungsnetzen in den Regionen; sie sind sozusagen die „Stromautobahnen“ der Republik.

Darüber hinaus verbinden sie das deutsche Stromnetz mit denen der Nachbarländer und ermöglichen so den län­derübergreifenden Energieaustausch in Europa. Die Übertragungsnetze bilden somit das Rückgrat der modernen Energieinfrastruktur.

Betreiber der Übertragungsnetze
Verantwortlich für die überregionale Versorgung und die Übertragung elektrischer Energie im Übertragungsnetz in Deutschland sind die vier Übertragungsnetzbetreiber 50Hertz, Amprion, TenneT und TransnetBW. Das Übertra­gungsnetz in Deutschland ist in vier Regionen, sogenannte Regelzonen, unterteilt. Die Übertragungsnetzbetreiber sind verantwortlich für die Wahrung der Systemsicherheit, die bedarfsgerechte Entwicklung und den Betrieb der Übertragungsnetze in ihren Regelzonen. 50Hertz betreibt das Übertragungsnetz im Norden und Osten Deutsch­lands. Das Netz der TenneT reicht von Schleswig-Holstein bis in den Süden Bayerns. Das Netzgebiet von Amprion liegt schwerpunktmäßig im Westen und Südwesten. Die TransnetBW verantwortet den größten Teil des Übertra­gungsnetzes von Baden-Württemberg. Die Netzanbindung von Offshore-Windparks (OWP) in der Nordsee erfolgt bedingt durch die Lage der geeigneten Netzverknüpfungspunkte durch TenneT, die Netzanbindung von OWP in der Ostsee durch 50Hertz.

 

Regelzonen
Regelzonen

Die Übertragungsnetzbetreiber haben keinen Einfluss auf Anzahl oder Standorte von Erzeugern, Speichern oder Verbrauchern elektrischer Energie. Die Übertragungsnetzbetreiber bestimmen somit nicht über Art, Umfang und Ort der Erzeugung sowie den Energieverbrauch. Sie sind unabhängig von Erzeugung und Vertrieb elektrischer Energie und stellen neutral und diskriminierungsfrei das Übertragungsnetz als Transportweg für den Energie­markt zur Verfügung. In diesem Sinne sind die vorrangige Einspeisung erneuerbarer Energien und ihre vollständi­ge Integration in Deutschland gesetzlich geregelt. Ebenso entscheiden die Übertragungsnetzbetreiber nicht über Genehmigungen von Stromtrassen und Netzanbindungssystemen für OWP, sondern setzen von der Politik bzw. Verwaltung getroffene Entscheidungen lediglich um.

Die Übertragungsnetzbetreiber haben einen gesellschaftlichen Auftrag, der in § 11 Abs. 1 des EnWG verankert ist. Er lautet, ein „sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, soweit es wirtschaftlich zu­mutbar ist." Das heißt, sie gewährleisten den störungsfreien überregionalen Stromaustausch über ihre Leitungen und sorgen dafür, dass sich Erzeugung und Verbrauch elektrischer Energie zu jeder Zeit im Gleichgewicht befinden. Mit ihrer Arbeit leisten die Übertragungsnetzbetreiber einen bedeutenden Beitrag dazu, dass die Stromversorgung den Zielen der Versorgungssicherheit, der Wirtschaftlichkeit und des Klimaschutzes gleichermaßen dient, denn sie sind verantwortlich für die Systemstabilität des Übertragungsnetzes.

Verantwortung der Übertragungsnetzbetreiber für die Netzanbindung von Offshore-Windparks
Übertragungsnetzbetreiber, in deren Regelzone eine Netzanbindung von OWP erfolgen soll, sind gesetzlich ver­pflichtet, diesen Anschluss vom Netzanschlusspunkt auf der Umspannplattform des OWP bis zum Netzverknüp­fungspunkt im Übertragungsnetz zu errichten und zu betreiben.

Historie/Rechtslage vor dem O-NEP
Nach dem ursprünglich geltenden Rechtssystem war der zuständige Übertragungsnetzbetreiber dazu verpflichtet, das Netzanbin­dungssystem bis zum Zeitpunkt der technischen Betriebsbereitschaft des jeweiligen OWP fertigzustellen. Zugleich musste jedoch sichergestellt werden, dass zur Erreichung dieses „Ziel-Termins“ für die Fertigstellung des Netzan­bindungssystems nicht voreilig und verfrüht Investitionen ausgelöst wurden (z. B. die Bestellung der Kabelsysteme oder der Konverterplattform und -station), weil ansonsten im Fall der ausbleibenden Realisierung der fraglichen OWP die beauftragten und hergestellten Netzanbindungssysteme gar nicht erforderlich gewesen wären. Die Folge wären sogenannte „Stranded Investments“ gewesen, also Investitionen in vollständig oder teilweise ungenutzte Netzanbindungssysteme, für die entweder die zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder aber – aufgrund der Berücksichtigung der „Stranded Investments“ im Rahmen der Kalkulation der Netzentgelte – die Gesamtheit der Netznutzer hätte aufkommen müssen.

Um diesem Risiko Rechnung zu tragen, veröffent­lichte  die Bundesnetzagentur (BNetzA) als zuständige Regulierungsbehörde 2009 ein Positionspapier, in dem sie ihre Sichtweise der Verpflichtung der zuständigen Übertragungsnetzbetreiber zur Netzanbindung von OWP erläu­terte. Sie stellte darin klar, dass sie im Rahmen ihrer Überprüfung der vom zuständigen Übertragungsnetzbetrei­ber geltend gemachten Kosten für Offshore-Netzanbindungssysteme deren Erforderlichkeit „dem Grunde nach“ auch bei ausbleibender Realisierung des OWP anerkennt, wenn der Übertragungsnetzbetreiber die Investitionen in ein Netzanbindungssystem erst auf Grundlage von hinreichenden Nachweisen für die tatsächliche Realisierung des OWP ausgelöst hat.

Die nach ursprünglichem Rechtssystem nachzuweisenden Kriterien des Positionspapiers ermöglichten eine grundsätzliche Bewertung des Realisierungsfortschritts einzelner OWP-Projekte und verringerten damit das Risiko von „Stranded Investments“. Andererseits war die Investition in das Netzanbindungssystem erst zu einem Zeitpunkt möglich (Be­stellung der Windenergieanlagen), ab dem es z. B. bei DC-Netzanbindungssystemen aufgrund der erforderlichen Produktions- und Errichtungszeiten de facto oft nicht mehr möglich war, den Ziel-Termin (Betriebsbereitschaft des OWP) einzuhalten. Durch die sich faktisch ergebende Verspätung einiger Netzanbindungssysteme drohten immense Haftungsrisiken für den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber. Zugleich bestand wegen des individuellen Netzanbindungsanspruchs bei der Vielzahl der OWP-Projekte ein immenser Investitions- und Finanzierungsbedarf.

Vor diesem Hintergrund begründete die Novelle des EnWG in 2012 einen notwendigen Systemwechsel bei der Netzanbindung von OWP. Der Bundesfachplan Offshore (BFO) des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) sowie der O-NEP der Übertragungsnetzbetreiber bilden dabei die verbindliche Grundlage für einen geordneten Ausbau der Infrastruktur auf See. Der BFO enthält im Wesentlichen die räumliche Ordnung der Nutzungsinteressen in der ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) sowie die Festlegung technischer Grundsätze und Standardisierungen. Darauf aufbauend legt der O-NEP den erforderlichen Netzausbaubedarf auf Grundlage des von den Übertragungsnetzbetreibern erstellten und von der BNetzA zur Konsultation gestellten und bestätigten Szenariorahmens fest.

Durch den zuletzt alle zwei Jahre zu aktualisierenden O-NEP, der die Umsetzungszeit und Größe von Netzanbindungssystemen festlegt, wird die Errichtung von Netzanbindungssystemen und OWP besser koordiniert. Alle Be­teiligten erhalten damit im Interesse eines effizienten Ausbaus der Offshore-Windenergie mehr Planungssicherheit.

 

Der Gesamtprozess

Der NEP und O-NEP werden parallel erstellt. Beide Netzentwicklungspläne bedingen einander und werden zeitgleich zur Konsultation gestellt, um Konsultationsbeiträge in beiden Plänen zeitnah berücksichtigen zu können.

Bundesbedarfsplan
Mindestens alle vier Jahre übermittelt die BNetzA der Bundesregierung den jeweils aktuellen NEP und den O-NEP als Grundlage für einen Bundesbedarfsplan. Die Bundesregierung legt den Entwurf des Bundesbedarfsplans dem Gesetzgeber vor (§ 12e Abs. 1 EnWG). Mit Erlass des Bundesbedarfsplans durch den Gesetzgeber werden für die darin enthaltenen Vorhaben die energiewirtschaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf verbindlich festgestellt (§ 12e Abs. 4 EnWG).

Strategische Umweltprüfung
Zur Vorbereitung des Bundesbedarfsplans führt die BNetzA eine Strategische Umweltprüfung (SUP) durch. Für den O-NEP bezieht sich diese SUP auf die von den Übertragungsnetzbetreibern vorgelegten Maßnahmen von der Gren­ze des Küstenmeeres bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land. Für den Bereich der AWZ erfolgt die Durchführung der SUP im Rahmen der Erstellung des Bundesfachplans Offshore durch das BSH. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist die SUP ein unselbstständiger Teil behördlicher Planungs­verfahren. Die SUP bedarf damit eines Trägerverfahrens. Der Bundesbedarfsplan ist ein solches Trägerverfahren. Hierzu erstellt die BNetzA – frühzeitig während des Verfahrens zur Erstellung der Netzentwicklungspläne – einen Umweltbericht (§ 12c Abs. 2 EnWG). Dabei enthält der Umweltbericht alle erheblichen und voraussichtlichen Um­weltauswirkungen, die aus der Durchführung der Pläne resultieren.

Bundesfachplanung/Raumordnung/Planfeststellung
Für die im Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG) mit „C“ gekennzeichneten Offshore-Anbindungsleitungen führt die BNetzA auf Antrag eines Übertragungsnetzbetreibers die Bundesfach­planung und anschließende Planfeststellung nach den Vorgaben des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes (NABEG) durch.  

Bislang sind im Bundesbedarfsplan keine Offshore-Anbindungsleitungen enthalten. In diesem Fall erfolgt die Zulassung ggf. nach Durchführung eines Raumordnungsverfahrens im Wege der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Planfeststellungsbehörde.

Für die AWZ erfolgt die Zulassung durch das BSH.

Rechtslage nach dem O-NEP/erneuter Systemwechsel zu Flächenentwicklungsplan
Am 1.01.2017 sind das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Windenergie-auf-See-Gesetz-WindSeeG) sowie die Änderungen des EnWG in Kraft getreten. Die gesetzlichen Neuerungen haben unter anderem eine Ablösung des O-NEP durch den sogenannten Flächenentwicklungsplan (FEP) zur Folge. Daher wird mit dem O-NEP 2030 letztmalig ein Offshore-Netzentwicklungsplan durch die ÜNB erstellt (siehe Kapitel 1 erster Entwurf O-NEP 2030).